Volltext : Gimmerthal, Theodor: ¬Die Publicianische Klage und die Mancipation

59  —
worauf  Alles  hindrängte,  die  alte,  überlebte,  zu
unpractischen  Inconvenienzen  führende  Mancipation
völlig  aufzuheben,  oder  anstatt  nur  Umfang  und
Gebiet  der  res  mancipi  zu  verkleinern  und  die
mancipatio,  wie  die  in  jure  cessio  nur  noch  für
die  Veräusserung  von  Grundstücken  und  servitutes
praediorum  rusticorum  beizubehalten,  wofür  die
Wichtigkeit  dieser  Sachen  und  das  politische  Interesse ¬
  sprach,  wurde  den  mehr  oder  minder  berechtigten -
  Ansprüchen  des  quiritarischen  Vollbürgers -
  auf  anderem  Wege,  eben  durch  eine  neue
Klage,  abgeholfen.
Aber  freilich  der  weitere  Entwickelungsgang,
den  die  Publiciana  genommen,  hat  sich  weit  über
ihre  ursprüngliche,  ganz  bestimmte  Tendenz  hinauserstreckt, ¬
  ja  hat  dieselbe  vollständig  absorbirt.
Von  Haus  aus  nur  für  den  Käufer,  welcher  a  domino -
  erworben,  berechnet,  ist  die  Klage  später
durch  die  classische  Jurisprudenz  und  die  Kaiser
auch  bei  andern  causis  des  Erwerbs  zur  Anwendung -
  gelangt,  um  schliesslich  in  Gemässheit  der
1.  7.  §  11.  h.  t.  und  nach  Erlass  der  1.  un.  Cod.
VII,  25.  kaum  mehr  dem  a  domino,  sondern  regelmässig -
  nur  noch  dem  a  non  domino  erworbenen
Anspruch  zu  schützen.
Was  noch  die  technische  Composition  der
Klage  betrifft,  so  ist  nach  dieser  gegebenen  Motivirung ¬
  an  diesem  Orte  nur  noch  zu  erklären,  weshalb -
  die  Klage  nicht  auf  die  Tradition  ex  causa
emtionis  beschränkt,  sondern  schon  von  Haus  aus
ganz  allgemein  auf  die  Tradition  ex  justa  causa
gegründet  worden  ist.  In  dieser  Beziehung  muss
man  erwägen,  dass  auch  andere  Erwerbsgeschäfte,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer