I. Hauptst. Begriff und Umfang
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Grundsaze stoßen, die alle uͤbereinstimmend enthalten.
Wollte man nun diese aufgefundenen Grundsäͤze in ein
System zusammen stellen, so wuͤrde man eine Sammlung ¬
von Rechtswahrheiten erhalten, der weiter nichts,
als die historische Beobachtung zum Grunde laͤge, daß
die aufgestellten Rechtssäze in den genannten einzelnen
Provinzen aus den Gründen, welche gerade das Recht
dieser Provinzen begrüͤnden, gelten. Keineswegs aber
wuͤrde sich die Folgerung rechtfertigen lassen, daß, weil
diese und jene Rechtssaze in diesen und jenen Provinzen
befolgt wuͤrden; so muͤßten solche auch in andern Provinzen ¬
geltend seyn. Denn die Uebereinstimmung mehrerer ¬
partikular Rechte kann unmöglich ein universelles
Recht (§. 10.) begruͤnden, weil es an einer verbindenden ¬
Kraft, der Auctoritaͤt der gesezgebenden Gewalt
nämlich, gänzlich gebricht d).
d) Auch dieß wird unten Hauptst. III. §. 79. folg.
näher erörtert werden.
§. 12.
Eintheilung des deutschen Rechts in altes, mittleres
und neues.
Mit der veraͤnderten Staatsverfassung pflegt sich
auch die ganze Rechtsverfassung zu aͤndern. Diese allgemeine, ¬
in der Natur der Sache liegende Bemerkung
wird auch in Hinsicht auf den deutschen Staat durch
die Geschichte bestätigt. So wie man nun in der Geschichte ¬
der Bildung der deutschen Staatsverfassung drei
Hauptepochen, die erste Spuhr von der Existenz der
Deutschen naͤmlich, dann den Ausgang des Karolingischen ¬
Mannsstamms a), und endlich die Bekanntmachung ¬
eines ewigen Landfriedens und Errichtung des
Kama) =
Genau genommen schließt sich diese Epoche mit dem
Tode Ludwigs des Kindes im Jahr 911.