fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

I.  Hauptst.  Begriff  und  Umfang
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Grundsaze  stoßen,  die  alle  uͤbereinstimmend  enthalten.
Wollte  man  nun  diese  aufgefundenen  Grundsäͤze  in  ein
System  zusammen  stellen,  so  wuͤrde  man  eine  Sammlung ¬
  von  Rechtswahrheiten  erhalten,  der  weiter  nichts,
als  die  historische  Beobachtung  zum  Grunde  laͤge,  daß
die  aufgestellten  Rechtssäze  in  den  genannten  einzelnen
Provinzen  aus  den  Gründen,  welche  gerade  das  Recht
dieser  Provinzen  begrüͤnden,  gelten.  Keineswegs  aber
wuͤrde  sich  die  Folgerung  rechtfertigen  lassen,  daß,  weil
diese  und  jene  Rechtssaze  in  diesen  und  jenen  Provinzen
befolgt  wuͤrden;  so  muͤßten  solche  auch  in  andern  Provinzen ¬
  geltend  seyn.  Denn  die  Uebereinstimmung  mehrerer ¬
  partikular  Rechte  kann  unmöglich  ein  universelles
Recht  (§.  10.)  begruͤnden,  weil  es  an  einer  verbindenden ¬
  Kraft,  der  Auctoritaͤt  der  gesezgebenden  Gewalt
nämlich,  gänzlich  gebricht  d).
d)  Auch  dieß  wird  unten  Hauptst.  III.  §.  79.  folg.
näher  erörtert  werden.
§.  12.
Eintheilung  des  deutschen  Rechts  in  altes,  mittleres
und  neues.
Mit  der  veraͤnderten  Staatsverfassung  pflegt  sich
auch  die  ganze  Rechtsverfassung  zu  aͤndern.  Diese  allgemeine, ¬
  in  der  Natur  der  Sache  liegende  Bemerkung
wird  auch  in  Hinsicht  auf  den  deutschen  Staat  durch
die  Geschichte  bestätigt.  So  wie  man  nun  in  der  Geschichte ¬
  der  Bildung  der  deutschen  Staatsverfassung  drei
Hauptepochen,  die  erste  Spuhr  von  der  Existenz  der
Deutschen  naͤmlich,  dann  den  Ausgang  des  Karolingischen ¬
  Mannsstamms  a),  und  endlich  die  Bekanntmachung ¬
  eines  ewigen  Landfriedens  und  Errichtung  des
Kama) =
  Genau  genommen  schließt  sich  diese  Epoche  mit  dem
Tode  Ludwigs  des  Kindes  im  Jahr  911.
            
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