Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 27 (1875))

Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 51
mit Consequenz, daß diejenige Thätigkeit des Thäters, welche nicht
ihren Grund in dem verbrecherischen Willen des Anstifters und in
der von demselben auf den Willen des Thäters ausgeübten Thätig-
keit hat, unter den Begriff der Anstiftung nicht subsummirt werden
kann , da dieselbe sich eben nicht als angestiftete Handlung des
Thäters darstellt, vielmehr lediglich in dem freien und in dieser
Hinsicht nicht bestimmten Willen desselben ihre Ursache hat.
Soll also die Thätigkeit des Anstifters demjenigen Strafgesetz
unterliegen, welches auf die vom Thäter begangene That selbst An-
wendung findet, so folgt hieraus ebenfalls mit Nothwendigkeit, daß
der Thäter wirklich eine Handlung begangen haben muß, welche
unter ein Strafgesetz zu subsummiren ist, wenn von einer strafbaren
Anstiftung die Rede sein kann. Die Strafgesetze finden aber über-
haupt nur Anwendung auf solche Handlungen, welche aus dem
freien, verbrecherischen Willen des Thäters hervorgegangen sind;
dagegen charakterisirt sich die Thätigkeit eines Unzurechnungsfähigen,
selbst wenn dieselbe die äußern Merkmale eines Verbrechens cm sich
trägt, nicht als eine solche, auf welche ein Strafgesetz Anwendung
finden könnte.
Somit beweist auch die Bestimmung in Abs. 2 des §. 48, daß
im Falle der §8- 56 und 58 Anstiftung nicht vorliegt, wenn der
Thäter die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Handlung erforder-
liche Einsicht nicht besessen hat. Denn derjenige, welchem die
Fähigkeit mangelt, die erlaubte Fortnahme einer fremden Sache
von der rechtswidrigen zu unterscheiden, hat ebensowenig einen
„Diebstahl" begangen als derjenige, welcher vermöge eines thatsäch-
lichen Jrrthums — §. 59 — die Fortnahme der Sache für eine
erlaubte halten mußte.
Es folgt also auch hieraus, daß die Handlung von einem
zurechnungsfähigen Thäter mit verbrecherischem Willen begangen sein
muß, wenn der Thatbestand der Anstiftung vorliegen soll, da es
sonst an einem Strafgesetz fehlen würde, welches auf den Thäter
und somit auch auf den Anstifter Anwendung finden könnte.
Von diesem in §, 48 Abschn. 2 ausgesprochenen Grundsatz
enthält der 8- 50, welcher lautet:
„Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den

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