Von Beleidigungen der Ehre. 403
des in so weit in Betrachtung, als es dem Staat
selbst sehr daran gelegen ist, daß der Begriff der
persönlichen und bürgerlichen Ehre bey allen Einwohnern, =
vorzüglich aber bey den Mitgliedern der
gebildeteren Klassen, erhalten und genährt werde.
1. Allgem. Landr. P. 2. T. 20. §. 538-549. Entwurf. =
l. c. §. 571.
2. Vermuthung gegen den Vorsatz der Ehrenkränkung.
541.
3. Umstände, welche die Vermuthung dieses Vorsatzes
begründen. §. 542-545.
4. Wirkung der beygefügten Protestation oder Bedingung. =
§. 546-547.
5. der Wahrheit der Beschuldigung. §. 548-551.
6. kränkende Vorhaltungen in gerichtlichen Verhandlungen. ¬
§. 552-554.
7. Untersuchung und Beurtheilung des Verhaltens von
Amts wegen. §. 555. 556. cf. Reskript, daß und
in welchen Fällen eine eigentliche fiskalische Untersuchung ¬
bey Injurien statt finden soll, vom 3ten December =
1787.
Vorhaltungen, Verweise und Züchtigungen derer, die
8.
sich denselben zu unterwerfen schuldig sind. Allgem.
Landr. P. 2. T. 20. §. 557-560.
Privatermahnungen der Prediger. §. 561.
10. Oeffentliche Urtheile über Werke oder Handlungen
der Kunst, des Geistes, oder des Fleißes. §. 562. 563.
11. Merkwürdiger Prozeß zwischen D. Stark und den
Herausgebern der Berlinischen Monatsschrift. ¬
Berlin 1787. 8. cf. Klein II. 36. 50.
§. 1180. Beleidigungen, welche einer ganzen
Gemeine, Corporation oder Familie zugefügt ¬
werden, können von einzelnen Mitgliedern
so weit auch sie die Jnjurie trifft, gerügt werden.
Ein Ehemann, Vater oder Vormund kann,
wenn er auch selbst nicht beleidigt worden, die der
Ehefrau, den Kindern oder Pflegebefohlnen zugefügten =
Injurien an ihrer Stelle gerichtlich ahnden;
auch werden Hausväter und Dienstherrschaften ¬
durch die ihren Hausgenossen und Gesinde, =
in Beziehung auf sie, zugefügten Beleidigungen, =
so wie Vorgesetzte durch Beschimpfung
Cc 2
ihrer
Unmittelbare -
und
mittelbare
Jnjurien.