Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 2)

Von  Beleidigungen  der  Ehre.  403
des  in  so  weit  in  Betrachtung,  als  es  dem  Staat
selbst  sehr  daran  gelegen  ist,  daß  der  Begriff  der
persönlichen  und  bürgerlichen  Ehre  bey  allen  Einwohnern, =
  vorzüglich  aber  bey  den  Mitgliedern  der
gebildeteren  Klassen,  erhalten  und  genährt  werde.
1.  Allgem.  Landr.  P.  2.  T.  20.  §.  538-549.  Entwurf. =
  l.  c.  §.  571.
2.  Vermuthung  gegen  den  Vorsatz  der  Ehrenkränkung.
541.
3.  Umstände,  welche  die  Vermuthung  dieses  Vorsatzes
begründen.  §.  542-545.
4.  Wirkung  der  beygefügten  Protestation  oder  Bedingung. =
  §.  546-547.
5.  der  Wahrheit  der  Beschuldigung.  §.  548-551.
6.  kränkende  Vorhaltungen  in  gerichtlichen  Verhandlungen. ¬
  §.  552-554.
7.  Untersuchung  und  Beurtheilung  des  Verhaltens  von
Amts  wegen.  §.  555.  556.  cf.  Reskript,  daß  und
in  welchen  Fällen  eine  eigentliche  fiskalische  Untersuchung ¬
  bey  Injurien  statt  finden  soll,  vom  3ten  December =
  1787.
Vorhaltungen,  Verweise  und  Züchtigungen  derer,  die
8.
sich  denselben  zu  unterwerfen  schuldig  sind.  Allgem.
Landr.  P.  2.  T.  20.  §.  557-560.
Privatermahnungen  der  Prediger.  §.  561.
10.  Oeffentliche  Urtheile  über  Werke  oder  Handlungen
der  Kunst,  des  Geistes,  oder  des  Fleißes.  §.  562.  563.
11.  Merkwürdiger  Prozeß  zwischen  D.  Stark  und  den
Herausgebern  der  Berlinischen  Monatsschrift. ¬
  Berlin  1787.  8.  cf.  Klein  II.  36.  50.
§.  1180.  Beleidigungen,  welche  einer  ganzen
Gemeine,  Corporation  oder  Familie  zugefügt ¬
  werden,  können  von  einzelnen  Mitgliedern
so  weit  auch  sie  die  Jnjurie  trifft,  gerügt  werden.
Ein  Ehemann,  Vater  oder  Vormund  kann,
wenn  er  auch  selbst  nicht  beleidigt  worden,  die  der
Ehefrau,  den  Kindern  oder  Pflegebefohlnen  zugefügten =
  Injurien  an  ihrer  Stelle  gerichtlich  ahnden;
auch  werden  Hausväter  und  Dienstherrschaften ¬
  durch  die  ihren  Hausgenossen  und  Gesinde, =
  in  Beziehung  auf  sie,  zugefügten  Beleidigungen, =
  so  wie  Vorgesetzte  durch  Beschimpfung
Cc  2
ihrer

Unmittelbare -
  und
mittelbare
Jnjurien.
            
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