Object : Lepa, Rudolf: ¬Die Lehre vom Selbsteintritte des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsverträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch

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  Geschäfte  über  Waaren,  welche  einen  Markt=  oder  Börsenpreis ¬
  haben.
a.  In  Betreff  dieser  Waaren  kann  sich  jeder  über  die  Konjunkturen, ¬
  welche  zur  Zeit  der  Auftragsausführung  bestanden,  mit
Leichtigkeit  unterrichten.  Der  Kommissionär,  der  aus  Eigennutz  dem
Interesse  des  Auftraggebers  entgegen  handeln  wollte,  hätte  also
die  Zurückweisung  des  Geschäfts  oder  die  Erhebung  von  Entschädigungsansprüchen ¬
  zu  gewärtigen.
b.  Zufolge  jener  Beschränkung  ist  der  Inhalt  des  Geschäfts
der  Willkür  des  Kommissionärs  im  wesentlichen  ganz  entzogen
wenn  der  Kommittent  für  die  Ausführung  des  Auftrages  einen
bestimmten  Zeitpunkt  festsetzt.  Diese  Befugniß,  von  der  im  Verkehr ¬
  unendlich  häufig  Gebrauch  gemacht  wird,  gewährt  dem  Kommittenten ¬
  ein  ausreichendes  Mittel,  sich  gegen  Spekulationen  auf
eine  Preisänderung  zu  schützen,  die  der  Kommissionär  etwa  zum
Schaden  des  Auftraggebers  für  sich  ausbeuten  möchte.
4.  In  den  seltenen  Fällen,  wo  der  Kommittent  doch  nicht
ohne  Bedenken  ist,  steht  es  ihm  frei,  das  Propregeschäft  des  Kommissionärs ¬
  zu  untersagen.  —  Die  entgegengesetzte  Regelung  des
Verhältnisses  —  daß  also  der  Kommissionär  in  jedem  Falle  erst
anzufragen  habe,  —  bedingt  einen  Zeitverlust,  der  dem  Kommittenten ¬
  ebenso  schädlich  sein  kann,  als  er  dem  Kommissionär  lästig
ist.  Wie  sich  der  Verkehr  im  Geltungsgebiete  der  Gesetze  gestaltet,
welche  eine  besondere  Anfrage  ausdrücklich  vorschreiben,  entzieht
sich  unsrer  Kenntniß.  In  Anbetracht  der  internationalen  Natur,
die  dem  Handelsrecht  und  der  Handelssitte  eigen  ist,  dürfen  wir
vermuthen,  daß  das  Gebot  häufig  und  ohne  Widerspruch  des  Kommittenten ¬
  übertreten  wird.
III.  Wenn  man  demnach  im  Prinzip  die  Verbindung  des
Kommissions-  und  des  Eigenhandels  wohl  billigen  muß,  so  entsteht ¬
  noch  die  Frage,  ob  das  Handelsgesetzbuch  auch  im  Einzelnen
die  richtigen  Grundsätze  über  die  Ausführung  und  Wirkung  des
Selbsteintritts  getroffen  habe.
1.  Das  Interesse  des  Kommittenten  scheint  dadurch  schwer
verletzt  zu  sein,  daß  dem  Kommissionär  die  Befugniß  gelassen  wird.
die  Waare,  mit  deren  Einkauf  er  beauftragt  ist,  nach  Uebernahme
der  Kommission  selbst  zu  kaufen  und  dann  als  Proprehändler  dem
            
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