Metadata : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 47 = N.F. Bd. 27 (1882))

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Zu §. 344 der CPO.

ersatze unfähig ist CPO. §. 366, Kleiner I
S. 465, und diese Gebühren sind sofort von dem
Richter festzusetzen (Geb.-O. für Zeugen und Sach-
verständige vom 30. Juni 1878 §. 17) und zu
berichtigen, soferne sie nicht unmittelbar von den
Parteien bezahlt werden. Hiezu sind auch dem Ge-
richte die Mittel gegeben (Vgl. VO. v. 20. Sept.
1879 und Instruktion hiezu v. 21. Sept. JMBl.
S. 1309 u. f. insbes. S. 1327, 1331, 1336).
Hienach und nach §. 17 der Zeugen-GO. hat
das vernehmende Gericht die Kosten vorzuschießen
und sich vom Prozeßgerichte erstatten zu lassen, wel-
ches solche — wenn es selbst keinen Vorschuß in
Händen hat, von der Partei erhebt.
(Vgl. auch GVG. §. 165 Abs. 3 u. §. 43
des früheren Gesetzes über die Rechtshilfe, wo nur
von Erstattung der Kosten die Rede ist.) Hat das
Prozeßgericht einen Kosten-Vorschuß angeordnet und
erhoben, so kann es diesen dem vernehmenden Ge-
richte allerdings zur Verfügung stellen, verpflichtet
hiezu erscheint dasselbe aber in keinem Falle. Da
der Vorschuß den wirklichen Kostenbetrag nach der
Festsetzung wohl nur in den seltensten Fällen gleich
sein wird, so wäre im Falle der Uebersendung des
Vorschusses regelmäßig eine Rücksendung der Diffe-
renz veranlaßt. _
Durch Vorstehendes ist aber nicht ausgeschlos-
sen, daß vom Prozeßgerichte nach den gegebenen
Umständen das Vernehmungsgericht ermächtigt wird,
einen Kostenvorschuß zu erheben.
Die erörterte Auffassung des §. 344 der CPO.
hat auch in einer Entscheidung des Oberlandesge-
richts Nürnberg auf die Beschwerde eines außer
bayerischen Landgerichts gegen die Forderung eines
bayerischen Amtsgerichts auf Uebersendung eines
Kostenvorschuffes Anerkennung gefunden.

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