Vierte Hauptabtheilung.
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Lehnrechte *) angenommen werden wollende Grundsätze, sind
und bleiben schwankend. Will man daher bestimmt, mithin
zuverlässig, auf die obige Fräge antworten; so kann sie nur
nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts
entschieden werden.
V.
Alles kömmt hier auf den Grundsatz an: der Nachfolger =
in der Regierung ist an alles das gebunden, was sein
Vorweser, als Regent, angeordnet und, vermöge der
Landesverfassung, hat anordnen können. Dieses
Grundprincip bedarf keiner weitern Ausführung. Denn,
welch eine Erschütterung - selbst in der Grundveste der
Staatsverfassung eines Landes, stände, bei einem jeden
neuen Regierungsantritte des Nachfolgers auf den königlichen ¬
Thron oder Fürstenstuhl bevor, wann derselbe von alle =
dem eigenwillkührlich zurücktreten könnte, was der
Verstorbene, als Regent, gethan hat, und auch, vermöge =
der Landesverfassung, thun konnte?
VI.
Wo wär hier dann Zuverlässigkeit beim Betriebe
der Regierungsgeschäfte möglich; wo dann innere Ruhe und
Wohlstand gesichert **)? Da nun Beamte im Staat nicht
vom
*) Etwa nach der Analogie dessen, was lib. Feud. 2. Titul. 45.
geschrieben steht. Was mein Freund und Kollege, Herr Prof.
Posse, wegen der Anwendung dieses, wenigstens — wie's mir
däucht — wegen Privatlehnbesitzugen vorzüglich gegebenen ¬
Gesetzes, bemerkt, ist sehr zutreffend. S. dessen mit wahren
Staatsrechtskenntnissen geschriebene Abhandlung: über Sonderung =
der Reichsständischen Staats= und Privatverlassenschaft. ¬
Seite 208. und 209.
*) Wer überhaupt sich über diesen Gegenstand, nämlich: wegen der
Verbindlichkeit des Nachfolgers in der Regierung, als eigentlichen
Staats-