Volltext : Roennberg, Jacob Friedrich: Ueber Dienstentlassung und Dienstaufkündigung

Vierte  Hauptabtheilung.
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Lehnrechte  *)  angenommen  werden  wollende  Grundsätze,  sind
und  bleiben  schwankend.  Will  man  daher  bestimmt,  mithin
zuverlässig,  auf  die  obige  Fräge  antworten;  so  kann  sie  nur
nach  den  Grundsätzen  des  allgemeinen  Staatsrechts
entschieden  werden.
V.
Alles  kömmt  hier  auf  den  Grundsatz  an:  der  Nachfolger =
  in  der  Regierung  ist  an  alles  das  gebunden,  was  sein
Vorweser,  als  Regent,  angeordnet  und,  vermöge  der
Landesverfassung,  hat  anordnen  können.  Dieses
Grundprincip  bedarf  keiner  weitern  Ausführung.  Denn,
welch  eine  Erschütterung  -  selbst  in  der  Grundveste  der
Staatsverfassung  eines  Landes,  stände,  bei  einem  jeden
neuen  Regierungsantritte  des  Nachfolgers  auf  den  königlichen ¬
  Thron  oder  Fürstenstuhl  bevor,  wann  derselbe  von  alle =
  dem  eigenwillkührlich  zurücktreten  könnte,  was  der
Verstorbene,  als  Regent,  gethan  hat,  und  auch,  vermöge =
  der  Landesverfassung,  thun  konnte?
VI.
Wo  wär  hier  dann  Zuverlässigkeit  beim  Betriebe
der  Regierungsgeschäfte  möglich;  wo  dann  innere  Ruhe  und
Wohlstand  gesichert  **)?  Da  nun  Beamte  im  Staat  nicht
vom
*)  Etwa  nach  der  Analogie  dessen,  was  lib.  Feud.  2.  Titul.  45.
geschrieben  steht.  Was  mein  Freund  und  Kollege,  Herr  Prof.
Posse,  wegen  der  Anwendung  dieses,  wenigstens  —  wie's  mir
däucht  —  wegen  Privatlehnbesitzugen  vorzüglich  gegebenen ¬
  Gesetzes,  bemerkt,  ist  sehr  zutreffend.  S.  dessen  mit  wahren
Staatsrechtskenntnissen  geschriebene  Abhandlung:  über  Sonderung =
  der  Reichsständischen  Staats=  und  Privatverlassenschaft. ¬
  Seite  208.  und  209.
*)  Wer  überhaupt  sich  über  diesen  Gegenstand,  nämlich:  wegen  der
Verbindlichkeit  des  Nachfolgers  in  der  Regierung,  als  eigentlichen
Staats-
            
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