I. Allgem. Bemerkungen.
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Eig. Ordnung Cap. 1. §. 1. Anh. nr. 5. die
Osnabr. Eig. Ordn. Cap. 4. §. 1. Anh. n. 8.
die Minden=Ravensb. Eig. Ordn. Cap. 11.
§. 1. Anh. nr. 12.
Wie Dieterichs (Entwurf der Rechtslehre =
von der Westphälischen Eigenbehörigkeit. =
Lemgo 1792. S. 81.) und KREUzHAGE -
(Diss. cit. §. 2.) glauben. Ersterer
leitet das Anerbenrecht des überlebenden
aufgeheiratheten Ehegatten, — vermöge
welchem er nach dem Tode des Colonus lebenslang =
die Stätte zu benutzen und sogar
in die zweyte Ehe zu bringen befugt seyn
soll, es mögen volljährige Kinder vorhanden
seyn oder nicht, — aus der allgemeinen
Gütergemeinschaft, in welcher Leibeigene
leben sollen; — dieser aus der Hörigkeit
her. Jene existirt gar nicht; und diese kann
keine Folgen haben, wodurch dem rechtmäßigen =
Anerben das gesetzliche Erbrecht entzogen =
wird. S. A. C. Holsche Anmerk.
zu der Minden=Ravensb. Eig. Ordn. Cap.
1. §. 3. S. 294 f. (in Desselben Beschreib.
der Grafsch. Tecklenburg. Berl. und Frkf.
1788.)
Vom Bremischen bezeugt dieses Fr. C. von
Buri Abhdl. von Bauergütern (Gießen
1783) n. 31. S. 460; und vom Horaischen
Palm Entw. des Eig. Rechts in d. Gr.
Hoya, Cap. 5. §. 15. p. 105. "wird der Hof
— dem anderen überlebenden Ehegatten so
lange als wirklicher Wirth oder Wirthin
gelassen, bis daß der rechte Anerbe zur Maiorennität =
gelanget.
k) G. MASCOV pr. de paroemia iur. german.
Längst Leib, Längst Gut; in seinen Opusculis -
1)