Full text : Runde, Christian Ludwig: Abhandlung der Rechtslehre von der Interims-Wirthschaft auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

I.  Allgem.  Bemerkungen.
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Eig.  Ordnung  Cap.  1.  §.  1.  Anh.  nr.  5.  die
Osnabr.  Eig.  Ordn.  Cap.  4.  §.  1.  Anh.  n.  8.
die  Minden=Ravensb.  Eig.  Ordn.  Cap.  11.
§.  1.  Anh.  nr.  12.
Wie  Dieterichs  (Entwurf  der  Rechtslehre =
  von  der  Westphälischen  Eigenbehörigkeit. =
  Lemgo  1792.  S.  81.)  und  KREUzHAGE -
  (Diss.  cit.  §.  2.)  glauben.  Ersterer
leitet  das  Anerbenrecht  des  überlebenden
aufgeheiratheten  Ehegatten,  —  vermöge
welchem  er  nach  dem  Tode  des  Colonus  lebenslang =
  die  Stätte  zu  benutzen  und  sogar
in  die  zweyte  Ehe  zu  bringen  befugt  seyn
soll,  es  mögen  volljährige  Kinder  vorhanden
seyn  oder  nicht,  —  aus  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft,  in  welcher  Leibeigene
leben  sollen;  —  dieser  aus  der  Hörigkeit
her.  Jene  existirt  gar  nicht;  und  diese  kann
keine  Folgen  haben,  wodurch  dem  rechtmäßigen =
  Anerben  das  gesetzliche  Erbrecht  entzogen =
  wird.  S.  A.  C.  Holsche  Anmerk.
zu  der  Minden=Ravensb.  Eig.  Ordn.  Cap.
1.  §.  3.  S.  294  f.  (in  Desselben  Beschreib.
der  Grafsch.  Tecklenburg.  Berl.  und  Frkf.
1788.)
Vom  Bremischen  bezeugt  dieses  Fr.  C.  von
Buri  Abhdl.  von  Bauergütern  (Gießen
1783)  n.  31.  S.  460;  und  vom  Horaischen
Palm  Entw.  des  Eig.  Rechts  in  d.  Gr.
Hoya,  Cap.  5.  §.  15.  p.  105.  "wird  der  Hof
—  dem  anderen  überlebenden  Ehegatten  so
lange  als  wirklicher  Wirth  oder  Wirthin
gelassen,  bis  daß  der  rechte  Anerbe  zur  Maiorennität =
  gelanget.
k)  G.  MASCOV  pr.  de  paroemia  iur.  german.
Längst  Leib,  Längst  Gut;  in  seinen  Opusculis -


1)
            
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