Civilistische Abhandlungen.
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Leistung erfolge. Allein sie rechtfertigt sich aus einer andern Erwägung: ¬
Mit und durch den Verzug geht bekanntlich die Gefahr auf
den Säumigen über d. i. dieser hat es zu tragen, wenn seine
Leistung unmöglich wird. Dieses Tragen der Gefahr kann aber
auf doppelte Weise stattfinden; erstens dadurch, daß der Säumige,
der Unmöglichkeit der Leistung unerachtet, nichts desto weniger
leistungspflichtig bleibt, freilich nicht zu etwas Unmöglichem, aber
zu dem ökonomischen Aequivalent des möglich Gewesenen; zweitens
so, daß in Folge der Unmöglichkeit dieser Leistung zwar seine
Leistungspflicht cessirt, daß nun aber auch die Leistungspflicht des
andern Theils erlischt, welche andernfalls bestehen bliebe. Während ¬
nun das röm. R. nur die erste Alternative kennt (c. 8 de
contr. emt. und c. 14 de resc. vend.), hat das franz. R. schon
längere Zeit die andere Alternative mit aufgenommen, Pothier,
vente p. 274 (Ed. Bernardi).
Nun ist aber die Zeit in vielen Fällen ein so wesentliches
Moment der Erfüllung der Verbindlichkeit, daß nach Ablauf der
Zeit, oder mindestens nach Verstreichung einer längeren Frist, jede
Leistung eine nur mangelhafte Erfüllung wäre und die vertragsmäßige ¬
Erfüllung daher als etwas unmögliches erscheint. In
diesem Fall hat nun gemäß dem Obigen der Nichtsäumige die
Wahl, ob er das ökonomische Aequivalent der unmöglich gewordenen ¬
Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag abgehen d. i. den
Vertrag als durch die verschuldete Unmöglichkeit vernichtet wissen
will, so daß auch seine Leistungspflicht erlischt. Ob die Zeit
ein so wesentliches Moment ist, wie angegeben, und ob die Verletzung ¬
der Rechtzeitigkeitspflicht bereits so erheblich ist, daß der
Mitcontrahent die nachträgliche Leistung nicht mehr als Erfüllung
gelten zu lassen braucht, ist dem richterlichen Ermessen anheimgegeben. ¬
Das Handelsrecht hat sich bekanntlich, in richtiger Würdigung ¬
der Schleunigkeit der Handelsproceduren und der potenzirten ¬
Bedeutung des Augenblicks, von dieser Schranke emancipirt,
Anschütz, Kommentar zum Handelsges. Bd. III. S. 321
No. 3. Die Fiction einer lex commissoria tacita ist, wie alle
Fictionen, nur die populäre Darstellung eines
schwierigern Rechts¬