Volltext : Kohler, Josef: Gesammelte Abhandlungen aus dem gemeinen und französischen Civilrecht

Civilistische  Abhandlungen.
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Leistung  erfolge.  Allein  sie  rechtfertigt  sich  aus  einer  andern  Erwägung: ¬
  Mit  und  durch  den  Verzug  geht  bekanntlich  die  Gefahr  auf
den  Säumigen  über  d.  i.  dieser  hat  es  zu  tragen,  wenn  seine
Leistung  unmöglich  wird.  Dieses  Tragen  der  Gefahr  kann  aber
auf  doppelte  Weise  stattfinden;  erstens  dadurch,  daß  der  Säumige,
der  Unmöglichkeit  der  Leistung  unerachtet,  nichts  desto  weniger
leistungspflichtig  bleibt,  freilich  nicht  zu  etwas  Unmöglichem,  aber
zu  dem  ökonomischen  Aequivalent  des  möglich  Gewesenen;  zweitens
so,  daß  in  Folge  der  Unmöglichkeit  dieser  Leistung  zwar  seine
Leistungspflicht  cessirt,  daß  nun  aber  auch  die  Leistungspflicht  des
andern  Theils  erlischt,  welche  andernfalls  bestehen  bliebe.  Während ¬
  nun  das  röm.  R.  nur  die  erste  Alternative  kennt  (c.  8  de
contr.  emt.  und  c.  14  de  resc.  vend.),  hat  das  franz.  R.  schon
längere  Zeit  die  andere  Alternative  mit  aufgenommen,  Pothier,
vente  p.  274  (Ed.  Bernardi).
Nun  ist  aber  die  Zeit  in  vielen  Fällen  ein  so  wesentliches
Moment  der  Erfüllung  der  Verbindlichkeit,  daß  nach  Ablauf  der
Zeit,  oder  mindestens  nach  Verstreichung  einer  längeren  Frist,  jede
Leistung  eine  nur  mangelhafte  Erfüllung  wäre  und  die  vertragsmäßige ¬
  Erfüllung  daher  als  etwas  unmögliches  erscheint.  In
diesem  Fall  hat  nun  gemäß  dem  Obigen  der  Nichtsäumige  die
Wahl,  ob  er  das  ökonomische  Aequivalent  der  unmöglich  gewordenen ¬
  Erfüllung  verlangen,  oder  vom  Vertrag  abgehen  d.  i.  den
Vertrag  als  durch  die  verschuldete  Unmöglichkeit  vernichtet  wissen
will,  so  daß  auch  seine  Leistungspflicht  erlischt.  Ob  die  Zeit
ein  so  wesentliches  Moment  ist,  wie  angegeben,  und  ob  die  Verletzung ¬
  der  Rechtzeitigkeitspflicht  bereits  so  erheblich  ist,  daß  der
Mitcontrahent  die  nachträgliche  Leistung  nicht  mehr  als  Erfüllung
gelten  zu  lassen  braucht,  ist  dem  richterlichen  Ermessen  anheimgegeben. ¬
  Das  Handelsrecht  hat  sich  bekanntlich,  in  richtiger  Würdigung ¬
  der  Schleunigkeit  der  Handelsproceduren  und  der  potenzirten ¬
  Bedeutung  des  Augenblicks,  von  dieser  Schranke  emancipirt,
Anschütz,  Kommentar  zum  Handelsges.  Bd.  III.  S.  321
No.  3.  Die  Fiction  einer  lex  commissoria  tacita  ist,  wie  alle
Fictionen,  nur  die  populäre  Darstellung  eines
schwierigern  Rechts¬
            
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