188 VII. Vom Beweisverfahren. §. 14.
wegen den Beschluß fassen muß. Wenn er Artikel oder
Fragstücke verwirft, so ist dieser Beschluß den Partheien, ¬
jedoch nicht in einem besonderen Dekrete, sondern ¬
bloß zum Protokoll in dem zur Zeugenvernehmung
angesetzten Termine zu eröffnen, oder dieser Beschluß
bei Abwesenheit der Partheien in demselben Protokolle
zu bemerken.
6) Daß der Richter untüchtige Zeugen von Amtswegen ¬
oder auf vorgebrachte Exception verwerfen und
zur Vernehmung gar nicht zulassen soll, ist schon in der
Gerichtsordnung Kap. X. §. 12. vorgeschrieben, daher
war es nicht nothwendig, im gegenwärtigen Gesetze davon ¬
Erwähnung zu machen.
) Der Schlußsatz des vorstehenden Paragraphs
war von den Ständen, veranlaßt durch die Kammer
der Reichsräthe, unter die Modificationen ihrer Zustimmung ¬
gestellt, und dessen Aufnahme in das Gesetz fand
desto weniger Anstand, je gewisser es ist, daß er als
eine Folge der im §. 18. enthaltenen Hauptbestimmung
angesehen und aus derselben erklärt werden muß.
Wenn der Richter einen Zeugen als untüchtig, desgleichen =
einen Artikel oder ein Fragstück als irrelevant verwirft, ¬
oder wenn er Zeugen oder Artikel, auf deren
Verwerfung der Product angetragen hat, mit oder ohne ¬
Vorbehalt der Einreden (salvis exceptionibus oder
salvo jure) zuläßt, so ist dieses kein Beweisinterlocut
im Sinne des §. 19. num. 5., sondern ein reiner Zwischenbescheid, =
gegen welchen dem §. 18. gemäß keine ge=