Volltext : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

188  VII.  Vom  Beweisverfahren.  §.  14.
wegen  den  Beschluß  fassen  muß.  Wenn  er  Artikel  oder
Fragstücke  verwirft,  so  ist  dieser  Beschluß  den  Partheien, ¬
  jedoch  nicht  in  einem  besonderen  Dekrete,  sondern ¬
  bloß  zum  Protokoll  in  dem  zur  Zeugenvernehmung
angesetzten  Termine  zu  eröffnen,  oder  dieser  Beschluß
bei  Abwesenheit  der  Partheien  in  demselben  Protokolle
zu  bemerken.
6)  Daß  der  Richter  untüchtige  Zeugen  von  Amtswegen ¬
  oder  auf  vorgebrachte  Exception  verwerfen  und
zur  Vernehmung  gar  nicht  zulassen  soll,  ist  schon  in  der
Gerichtsordnung  Kap.  X.  §.  12.  vorgeschrieben,  daher
war  es  nicht  nothwendig,  im  gegenwärtigen  Gesetze  davon ¬
  Erwähnung  zu  machen.
)  Der  Schlußsatz  des  vorstehenden  Paragraphs
war  von  den  Ständen,  veranlaßt  durch  die  Kammer
der  Reichsräthe,  unter  die  Modificationen  ihrer  Zustimmung ¬
  gestellt,  und  dessen  Aufnahme  in  das  Gesetz  fand
desto  weniger  Anstand,  je  gewisser  es  ist,  daß  er  als
eine  Folge  der  im  §.  18.  enthaltenen  Hauptbestimmung
angesehen  und  aus  derselben  erklärt  werden  muß.
Wenn  der  Richter  einen  Zeugen  als  untüchtig,  desgleichen =
  einen  Artikel  oder  ein  Fragstück  als  irrelevant  verwirft, ¬
  oder  wenn  er  Zeugen  oder  Artikel,  auf  deren
Verwerfung  der  Product  angetragen  hat,  mit  oder  ohne ¬
  Vorbehalt  der  Einreden  (salvis  exceptionibus  oder
salvo  jure)  zuläßt,  so  ist  dieses  kein  Beweisinterlocut
im  Sinne  des  §.  19.  num.  5.,  sondern  ein  reiner  Zwischenbescheid, =
  gegen  welchen  dem  §.  18.  gemäß  keine  ge=
            
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