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Recht ab.*) Abstrahirt man von jedem objectiven Rechte,
so ist jede Thatsache rechtlich wirkungslos. Ueberhaupt ist dasjenige, ¬
was man Ursache eines Rechtserfolges nennt, nichts als
die Verwirklichung einer Vorbedingung, unter welcher ein objectiver ¬
Rechtssatz einen Rechtserfolg versprochen hat;2) daher man
denn auch in diesem Sinne von negativen Ursachen rechtlicher
Wirkungen sprechen kann und muß.3
Giebt also das Gesetz in
einem bestimmten Falle dem einen die Möglichkeit, aus einer Obligation ¬
zu klagen, dem anderen die Möglichkeit, die Klage durch
Einrede abzuwehren, so ist nur ein Doppeltes denkbar. Man
könnte vielleicht in allen diesen Fällen die bloße Klagemöglichkeit
ein Recht nennen und ihr die Einredemöglichkeit als Gegenrecht
entgegenstellen. Dies thut aber niemand, denn niemand behauptet
z. B., daß der Gläubiger einer bezahlten Forderung eine Forderung, ¬
der Schuldner aber blos ein Gegenrecht, sich auf die Zah*) ¬
In der Bemerkung von Bruns, Pandektenfragmente, S. 456:
„Das rechtlich nichtige Geschäft hat trotz der faktischen Existenz rechtlich
keine Existenz und darum keine rechtliche Wirkung" erscheint dasjenige,
was Grund ist, als Folge, und umgekehrt. Aehnlich wie Bruns schon
Unger, System, II., §. 91, 4. Aufl., S. 145. Zustimmend Karlowa,
Rechtsgeschäft, S. 117.
2) Ueber das Verhältniß der Begriffe: „Ursache und Bedingung" vgl.
Lammasch in Grünhut's Zeitschrift, Band 9, S. 221 ff. Sie lassen
sich durch einfache Beobachtung nicht unterscheiden.
3) Vergl. oben Band 1, S. 88, Anm. Das Gesetz sagt: „Wenn jemand ¬
einem andern Geld giebt und dieser eine Rückgabe der gleichen
Summe verspricht, so gebe ich dem ersteren eine Forderung." A. giebt dem
B. Geld und läßt sich die Rückgabe versprechen. Sein Verhalten erfüllt
also die Vorbedingung des gesetzlichen Versprechens und erzeugt somit die
orderung. Das Gesetz wird in solchem Falle durch das Eintreten jener
Bedingung wirksam (man denke an das edictum commissum des Notherbrechtes), ¬
wie etwa eine Conventionalstrafe durch Erfüllung ihrer Vorbedingung ¬
wirksam wird (stipulatio committitur).
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