fullscreen : ¬Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem Rechte (2)

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  Recht  ab.*)  Abstrahirt  man  von  jedem  objectiven  Rechte,
so  ist  jede  Thatsache  rechtlich  wirkungslos.  Ueberhaupt  ist  dasjenige, ¬
  was  man  Ursache  eines  Rechtserfolges  nennt,  nichts  als
die  Verwirklichung  einer  Vorbedingung,  unter  welcher  ein  objectiver ¬
  Rechtssatz  einen  Rechtserfolg  versprochen  hat;2)  daher  man
denn  auch  in  diesem  Sinne  von  negativen  Ursachen  rechtlicher
Wirkungen  sprechen  kann  und  muß.3
Giebt  also  das  Gesetz  in
einem  bestimmten  Falle  dem  einen  die  Möglichkeit,  aus  einer  Obligation ¬
  zu  klagen,  dem  anderen  die  Möglichkeit,  die  Klage  durch
Einrede  abzuwehren,  so  ist  nur  ein  Doppeltes  denkbar.  Man
könnte  vielleicht  in  allen  diesen  Fällen  die  bloße  Klagemöglichkeit
ein  Recht  nennen  und  ihr  die  Einredemöglichkeit  als  Gegenrecht
entgegenstellen.  Dies  thut  aber  niemand,  denn  niemand  behauptet
z.  B.,  daß  der  Gläubiger  einer  bezahlten  Forderung  eine  Forderung, ¬
  der  Schuldner  aber  blos  ein  Gegenrecht,  sich  auf  die  Zah*) ¬
  In  der  Bemerkung  von  Bruns,  Pandektenfragmente,  S.  456:
„Das  rechtlich  nichtige  Geschäft  hat  trotz  der  faktischen  Existenz  rechtlich
keine  Existenz  und  darum  keine  rechtliche  Wirkung"  erscheint  dasjenige,
was  Grund  ist,  als  Folge,  und  umgekehrt.  Aehnlich  wie  Bruns  schon
Unger,  System,  II.,  §.  91,  4.  Aufl.,  S.  145.  Zustimmend  Karlowa,
Rechtsgeschäft,  S.  117.
2)  Ueber  das  Verhältniß  der  Begriffe:  „Ursache  und  Bedingung"  vgl.
Lammasch  in  Grünhut's  Zeitschrift,  Band  9,  S.  221  ff.  Sie  lassen
sich  durch  einfache  Beobachtung  nicht  unterscheiden.
3)  Vergl.  oben  Band  1,  S.  88,  Anm.  Das  Gesetz  sagt:  „Wenn  jemand ¬
  einem  andern  Geld  giebt  und  dieser  eine  Rückgabe  der  gleichen
Summe  verspricht,  so  gebe  ich  dem  ersteren  eine  Forderung."  A.  giebt  dem
B.  Geld  und  läßt  sich  die  Rückgabe  versprechen.  Sein  Verhalten  erfüllt
also  die  Vorbedingung  des  gesetzlichen  Versprechens  und  erzeugt  somit  die
orderung.  Das  Gesetz  wird  in  solchem  Falle  durch  das  Eintreten  jener
Bedingung  wirksam  (man  denke  an  das  edictum  commissum  des  Notherbrechtes), ¬
  wie  etwa  eine  Conventionalstrafe  durch  Erfüllung  ihrer  Vorbedingung ¬
  wirksam  wird  (stipulatio  committitur).
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