Objekt : Rechtswissenschaft von richtiger und vorsichtiger Eingehung der Verträge und Contracte (Theil 1)

1.  Abschn.  IX.  Hauptst.
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Es  muß  3)  darum
tung  der  Kinderguͤter  ist*).
geberhen  werden,  und  von  Amtswegen  wird  sieder ¬
  Rezul  nach,  nicht  ertheilet,  weil  es  eine  Rechtswohlthat ¬
  ist,  welche  nicht  aufzudringen  sondern  zu
erbitten  ist.  Nur  Minderjährigen,  wenn  alles  sofort =
  klahr  ist,  wird  sie  oft  von  Amtswegen  ertheilet!). =
  4)  Sanst  kann  sie  sowohl  mittelst  einer
Klage  als  Einrede  gesuchet  werden  m),  und  zwar
beydes  sowohl  allein,  als  mit  anderen  Rechtsmitteln ¬
  verbunden,  wenn  sie  sich  nur  nicht  wiedersprechen ¬
  und  aufheben.  5)  Die  Verlezung  ist  ein
hauptsächlicher  Umstand  bey  diesem  Rechtsmittel.
Diese  ist  ein  Schaden,  welcher  jemand  an  seinem
Vermoͤgen  wieder  Recht  und  Billigkeit  zugefuͤget
worden  n).  Diese  wird  deswegen  nothwendig  vorausgesezet, ¬
  weil  die  bürgerliche  Geschäfte  nicht
ohne  Noth  aufgehoben  werden  muͤssen  o).  Diese
Verlezung  muß  zur  Zeit  des  eingegangenen  Geschäftes ¬
  eingetreten  p),  nicht  aber  durch  einen  Zusall, ¬
  oder  durch  das  gemeine  Recht  verursachet  qEin ¬

und  von  einiger  Erheblichkeit  seyn  1).
Schaden,  welcher  aus  Verbrechen  entspringet,
gehöret  nicht  hierher  s).  6)  Auser  der  Verlezung
wird  auch  eine  rechtmaͤsige  Ursache  zur  Wiedereinsetzung ¬
  erfordert.  Folgende  Ursachen  sind  in  den
Gesezen  als  hinreichend  angenommen:  A)  Der
Betrug;  B)  die  Furcht;  C)  die  Gewalt,  welche
aber  heut  zu  Tage  ein  ordentliches  Rechtsmittel,
nähmlich  die  Nichtigkeitsklage,  begründen;  D)  das
minderjährige  Alter,  welches  genau  zu  rechnen  ist,  ohne
Unterschied,  ob  der  Minderjährige  ein  Hausvater  ist
oder  nicht  t),  wenn  auch  uͤbrigens  der  Vormund
und  das  Gericht  in  das  Geschäft  gewilliget  haben =
  u).
            
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