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Lebensgemeinschaft, die in dem Deutschen Rechtsleben
als Wesen der Ehe betrachtet wird, nicht störte, und die
innere Einheit der Ehegatten auch äusserlich hervortreten
liess. — Unbestritten war doch auch bei den Römern die
Innigkeit der Lebensgemeinschaft („consortium omnis vitae“
eine tiefgefühlte Auffassung des ethischen Wesens der Ehe,
und zweifellos kann auch bei den Römern, wie überhaupt, so
insbesondere eben in der vorliegenden Materie, die recht
scharf hervortretende Feinheit des Rechtsgefühls nicht in Abrede ¬
gestellt werden; dennoch entwickelte sich aber das Ehegüterrecht ¬
daselbst so grundverschieden! Sollte übrigens die
Rücksicht auf das Wesen der Ehe, als einer intimen Lebensgemeinschaft, ¬
für die Konstruktion des Güterrechtes den Germanen ¬
zunächst massgebend gewesen sein, so bleibt dann
auch zu bedenken, warum doch das Deutsche Recht nicht
sogleich schon das in seiner ferneren Entwicklung angenommene
System der Gütergemeinschaft zur Geltung brachte, welches
eben auch noch heutzutage von vielen Germanisten als das
dem Wesen der Ehe zweckentsprechendste System gepriesen
wird*):
sgang des Rechtes
Unseres Erachtens war der Entwicklung
hier ebenso wie in dem Römischen Rechte einfach nur ganz
normal an die praktischen Bedürfnisse des Verhältnisses, dann
an die juristischen Gesichtspunkte über das Wesen der Ehe
und die juristische Stellung der Personen in derselben angepasst ¬
und in dieser Hinsicht ebenso wie dort schon von
selbst gegeben und nothwendig. Die Verschiedenheit der
*) Gerber (Jahrb. f. D. I. p. 243 ff.) erklärt sich allerdings gegen
die Zweckmässigkeit der Gütergemeinschaft und bezeichnet sie als eine
„juristische Petulanz, einen frivolen und zerstörenden Eingriff in das Verhältniss ¬
sittlicher Freiheit“. Hierin hat nun Gerber wol Recht, ebenso
wie richtig sein Gesichtspunkt ist, dass die Lebensgemeinschaft die selbstständige ¬
Persönlichkeit der Gatten nicht vernichten kann (vgl. Burzynski)
und „nur eine Einigung derselben in Wollen und Handeln“ begründet;
kann aber den alten Germanen dieses Verständniss zugemessen werden
angesichts der späteren Inklination derselben zur Gütergemeinschaft, welche
bei der Festigkeit des feinen Rechtsgefühles doch hätte vermieden werden
können?