Inhaltsverzeichnis : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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  Lebensgemeinschaft,  die  in  dem  Deutschen  Rechtsleben
als  Wesen  der  Ehe  betrachtet  wird,  nicht  störte,  und  die
innere  Einheit  der  Ehegatten  auch  äusserlich  hervortreten
liess.  —  Unbestritten  war  doch  auch  bei  den  Römern  die
Innigkeit  der  Lebensgemeinschaft  („consortium  omnis  vitae“
eine  tiefgefühlte  Auffassung  des  ethischen  Wesens  der  Ehe,
und  zweifellos  kann  auch  bei  den  Römern,  wie  überhaupt,  so
insbesondere  eben  in  der  vorliegenden  Materie,  die  recht
scharf  hervortretende  Feinheit  des  Rechtsgefühls  nicht  in  Abrede ¬
  gestellt  werden;  dennoch  entwickelte  sich  aber  das  Ehegüterrecht ¬
  daselbst  so  grundverschieden!  Sollte  übrigens  die
Rücksicht  auf  das  Wesen  der  Ehe,  als  einer  intimen  Lebensgemeinschaft, ¬
  für  die  Konstruktion  des  Güterrechtes  den  Germanen ¬
  zunächst  massgebend  gewesen  sein,  so  bleibt  dann
auch  zu  bedenken,  warum  doch  das  Deutsche  Recht  nicht
sogleich  schon  das  in  seiner  ferneren  Entwicklung  angenommene
System  der  Gütergemeinschaft  zur  Geltung  brachte,  welches
eben  auch  noch  heutzutage  von  vielen  Germanisten  als  das
dem  Wesen  der  Ehe  zweckentsprechendste  System  gepriesen
wird*):
sgang  des  Rechtes
Unseres  Erachtens  war  der  Entwicklung
hier  ebenso  wie  in  dem  Römischen  Rechte  einfach  nur  ganz
normal  an  die  praktischen  Bedürfnisse  des  Verhältnisses,  dann
an  die  juristischen  Gesichtspunkte  über  das  Wesen  der  Ehe
und  die  juristische  Stellung  der  Personen  in  derselben  angepasst ¬
  und  in  dieser  Hinsicht  ebenso  wie  dort  schon  von
selbst  gegeben  und  nothwendig.  Die  Verschiedenheit  der
*)  Gerber  (Jahrb.  f.  D.  I.  p.  243  ff.)  erklärt  sich  allerdings  gegen
die  Zweckmässigkeit  der  Gütergemeinschaft  und  bezeichnet  sie  als  eine
„juristische  Petulanz,  einen  frivolen  und  zerstörenden  Eingriff  in  das  Verhältniss ¬
  sittlicher  Freiheit“.  Hierin  hat  nun  Gerber  wol  Recht,  ebenso
wie  richtig  sein  Gesichtspunkt  ist,  dass  die  Lebensgemeinschaft  die  selbstständige ¬
  Persönlichkeit  der  Gatten  nicht  vernichten  kann  (vgl.  Burzynski)
und  „nur  eine  Einigung  derselben  in  Wollen  und  Handeln“  begründet;
kann  aber  den  alten  Germanen  dieses  Verständniss  zugemessen  werden
angesichts  der  späteren  Inklination  derselben  zur  Gütergemeinschaft,  welche
bei  der  Festigkeit  des  feinen  Rechtsgefühles  doch  hätte  vermieden  werden
können?
            
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