Metadaten : Einführung in das Grundbuchrecht (1)

G.B.O.  §  95.
Ausf.=V.
§  19.

Aufbewahrung  von  Urkunden.
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In  G.B.O.  §  9  Abs.  1  wird  dem  Grundbuchamte  diese  Aufbewahrung ¬
  zur  Pflicht  gemacht,  und  zwar  sowohl  in  Ansehung
derjenigen  Urkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet,  als
auch  in  Ansehung  derjenigen,  auf  welche  die  Eintragung  (B.G.B.
§  874)  Bezug  nimmt.  Aufzubewahren  sind  also  insbesondere  die
vom  Grundbuchamt  aufgenommenen  Protokolle  und  die  ihm  überreichten ¬
  Urkunden,  welche  die  zur  Eintragung  erforderlichen  Ei
klärungen  der  Betheiligten  enthalten,  wie  die  dingliche  Einigung
und  die  Eintragungsbewilligung,  die  gestellten  Eintragungsanträge
und  diejenigen  Urkunden,  welche  die  sonst  erforderlichen  Nachweise
enthalten,  wie  Vollmachten,  Legitimationen  gesetzlicher  Vertreter,
Testamente,  Erbscheine,  Zeugnisse  über  Eintragungen  im  Handelsund ¬
  Güterrechtsregister,  Ersuchungsschreiben  von  Behörden,  gerichtliche ¬
  Entscheidungen  2c.
In  vielen  Fällen  wird  es  unthunlich  sein,  die  Urschriften  der
überreichten  Urkunden  zurückzubehalten.  Vor  Allem  gilt  dies  von
der  Bestallung  des  Vormunds  oder  Pflegers  und  überhaupt  von
Zeugnissen,  die  nicht  lediglich  behufs  Erwirkung  der  Eintragung
ausgestellt,  sondern  zum  öfteren  Gebrauche  bestimmt  sind.  In  §  9
Abs.  1  Satz  2  wird  es  deshalb  gestattet,  an  Stelle  der  herauszugebenden ¬
  Urschriften  der  Urkunden  eine  beglaubigte  Abschrift  davon
aufzubewahren.  Eine  nähere  Anordnung  darüber,  in  welchen  Fällen
von  dieser  Befugniß  Gebrauch  zu  machen  ist,  hat  die  Grundbuchordnung ¬
  nicht  getroffen.  Nach  Ausf.=V.  §  17  Abs.  2  sind  die
überreichten  Urkunden  unter  Zurückbehaltung  einer  beglaubigten
Abschrift  zurückzugeben,  wenn  die  Rückgabe  entweder  beantragt  wird
oder  sich  aus  sonstigen  Gründen  empfiehlt.  Die  vom  Grundbuchamte ¬
  aufgenommenen  Protokolle  sind  also  unbedingt  in  Urschrift
zurückzubehalten,  von  ihnen  können  die  Betheiligten  nur  eine  beglaubigte ¬
  Abschrift  beanspruchen.  Andere  Urkunden  sind  von  Amtswegen ¬
  zurückzugeben,  wenn  ihre  Beschaffenheit  ergiebt,  daß  sie,  wie
z.  B.  die  erwähnten  Zeugnisse  oder  eine  Generalvollmacht,  von  den
Betheiligten  noch  weiter  gebraucht  werden;  im  Uebrigen  ist  ein  Antrag
abzuwarten.
Werden  die  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  der
Betheiligten,  wie  dies  nicht  zu  selten  vorkommt,  in  einem  andern
gerichtlichen  Verfahren  abgegeben,  so  erscheint  die  Aufbewahrung
der  hierüber  aufgenommenen  Urkunden  bereits  gesichert.  Ist  die
Behörde,  bei  welcher  das  Verfahren  stattgefunden  hat,  die  gleiche
wie  das  Grundbuchamt,  so  verüberflüssigt  sich  auch  die  Entnahme
einer  beglaubigten  Abschrift,  weil  dem  Grundbuchamte  die  Urschrift
jederzeit  zur  Verfügung  steht.  Mit  Rücksicht  hierauf  kann  nach
G.B.O.  §  95  die  Landesjustizverwaltung  für  diesen  Fall  anordnen,
daß  statt  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung
auf  die  andern  Akten  genügt.  Von  dieser  Befugniß  ist  in  Sachsen
durch  Ausf.=V.  §  19  Gebrauch  gemacht.  Danach  sind  von  den  in
andern  Akten  des  gleichen  Amtsgerichts,  insbesondere  in  Nachla߬,
            
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