G.B.O. § 95.
Ausf.=V.
§ 19.
Aufbewahrung von Urkunden.
26
In G.B.O. § 9 Abs. 1 wird dem Grundbuchamte diese Aufbewahrung ¬
zur Pflicht gemacht, und zwar sowohl in Ansehung
derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, als
auch in Ansehung derjenigen, auf welche die Eintragung (B.G.B.
§ 874) Bezug nimmt. Aufzubewahren sind also insbesondere die
vom Grundbuchamt aufgenommenen Protokolle und die ihm überreichten ¬
Urkunden, welche die zur Eintragung erforderlichen Ei
klärungen der Betheiligten enthalten, wie die dingliche Einigung
und die Eintragungsbewilligung, die gestellten Eintragungsanträge
und diejenigen Urkunden, welche die sonst erforderlichen Nachweise
enthalten, wie Vollmachten, Legitimationen gesetzlicher Vertreter,
Testamente, Erbscheine, Zeugnisse über Eintragungen im Handelsund ¬
Güterrechtsregister, Ersuchungsschreiben von Behörden, gerichtliche ¬
Entscheidungen 2c.
In vielen Fällen wird es unthunlich sein, die Urschriften der
überreichten Urkunden zurückzubehalten. Vor Allem gilt dies von
der Bestallung des Vormunds oder Pflegers und überhaupt von
Zeugnissen, die nicht lediglich behufs Erwirkung der Eintragung
ausgestellt, sondern zum öfteren Gebrauche bestimmt sind. In § 9
Abs. 1 Satz 2 wird es deshalb gestattet, an Stelle der herauszugebenden ¬
Urschriften der Urkunden eine beglaubigte Abschrift davon
aufzubewahren. Eine nähere Anordnung darüber, in welchen Fällen
von dieser Befugniß Gebrauch zu machen ist, hat die Grundbuchordnung ¬
nicht getroffen. Nach Ausf.=V. § 17 Abs. 2 sind die
überreichten Urkunden unter Zurückbehaltung einer beglaubigten
Abschrift zurückzugeben, wenn die Rückgabe entweder beantragt wird
oder sich aus sonstigen Gründen empfiehlt. Die vom Grundbuchamte ¬
aufgenommenen Protokolle sind also unbedingt in Urschrift
zurückzubehalten, von ihnen können die Betheiligten nur eine beglaubigte ¬
Abschrift beanspruchen. Andere Urkunden sind von Amtswegen ¬
zurückzugeben, wenn ihre Beschaffenheit ergiebt, daß sie, wie
z. B. die erwähnten Zeugnisse oder eine Generalvollmacht, von den
Betheiligten noch weiter gebraucht werden; im Uebrigen ist ein Antrag
abzuwarten.
Werden die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der
Betheiligten, wie dies nicht zu selten vorkommt, in einem andern
gerichtlichen Verfahren abgegeben, so erscheint die Aufbewahrung
der hierüber aufgenommenen Urkunden bereits gesichert. Ist die
Behörde, bei welcher das Verfahren stattgefunden hat, die gleiche
wie das Grundbuchamt, so verüberflüssigt sich auch die Entnahme
einer beglaubigten Abschrift, weil dem Grundbuchamte die Urschrift
jederzeit zur Verfügung steht. Mit Rücksicht hierauf kann nach
G.B.O. § 95 die Landesjustizverwaltung für diesen Fall anordnen,
daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung
auf die andern Akten genügt. Von dieser Befugniß ist in Sachsen
durch Ausf.=V. § 19 Gebrauch gemacht. Danach sind von den in
andern Akten des gleichen Amtsgerichts, insbesondere in Nachla߬,