Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

Das  Grundbuchwesen.
§  10
26
b)  Das  zum  Grundbuch  erklärte  Güterbuch  soll  nicht  dauernd  das
Grundbuch  sein,  vielmehr  einem  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung ¬
  angelegten  Grundbuch  Platz  machen.
Aus  diesem  Grunde  ist  nebeneinander  angeordnet:  einmal,  daß  die
Grundbuchämter  vom  1.  Januar  1900  an  von  Amts  wegen  ein  neues
Grundbuch  durch  Umschreibung  im  Ganzen  herzustellen  und  diese  Umschreibung ¬
  nach  Thunlichkeit  zu  beschleunigen  haben  (§  6  Abs.  1  und  Abs.  2
Satz  1)  und  außerdem,  wenn  dies  noch  nicht  geschehen  ist,  die  Umschreibung
von  Fall  zu  Fall.
c)  Sowohl  bei  der  Umschreibung  im  Ganzen  als  bei  der  Umschreibung
von  Fall  zu  Fall  ist  nicht  umzuschreiben  der  Inhalt  des  Unterpfandbuches
unter  Umständen  auch  nicht  der  Inhalt  des  etwaigen  Servitutenbuchs,  letzteres ¬
  namentlich  dann  nicht,  wenn  das  vorgesetzte  Amtsgericht  die  Unter
lassung  der  Umschreibung  genehmigt.  Doch  muß  auf  die  bestehen  bleibenden
Einträge  verwiesen  werden.
d)  Bei  der  Umschreibung  von  Fall  zu  Fall  handelt  es  sich  um  die
Umschreibung  des  Grundstückblattes  bezw.  Grundstückheftes.  Ob  die  neue
Eintragung,  welche  Veranlassung  zu  der  Umschreibung  giebt,  Begründung ¬
  des  Eigenthums  oder  eines  anderen  dinglichen  Rechtes  bezweckt,  ist
gleichgültig.  Dagegen  sind  in  Abs.  2  des  §  7  eine  Reihe  von  Eintragungen
aufgeführt,  die  nicht  zur  Umschreibung  nöthigen,  vielmehr  die  Eintragung
in  den  bisherigen  Büchern  gestatten,  nämlich  wenn  der  neue  Eintrag  nur
eine  Vormerkung,  einen  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,
einen  Vermerk  über  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der
Concurseröffnung  enthält.  Vielmehr  erfolgen  in  den  gedachten  Fällen  auch
nach  dem  1.  Januar  1900  die  Eintragungen  in  den  zum  Grundbuch  erklärten ¬
  bisherigen  Büchern.
e)  Nach  §  2  Abs.  2  der  GO  bildet  die  Grundlage  des  Grundbuches
ein  Verzeichniß,  das  nach  dem  bisherigen  württembergischen  Recht  als
Primärcataster  bezeichnet  ist.
Nach  Satz  2  desselben  Abs.  2  wird  die  Einrichtung  dieses  Verzeichnisses ¬
  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.  Eine  solche  landesherrliche ¬
  Verordnung  ist  die  Min.=Verf.  vom  1.  September  1899,  denn  sie  ist
ausdrücklich  mit  königlicher  Genehmigung  erlassen*).  Als  selbstständiges
1)  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
1.  Sept.  1899  betr.  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster
(Reg.=Bl.  S.  667),  vgl.  die  Min.=Bekanntmachung  vom  4.  Febr.  1900.  Sie  tritt  an
die  Stelle  der  bisherigen  Min.=Verfügungen  dieses  Inhalts,  namentlich  der  neuesten
vom  1.  Aug.  1894,  schließt  sich  aber  inhaltlich  an  solche  mannigfach  an.  Ueber  die
älteren,  die  Primärkaster  u.  Flurkarten  betr.  Instructionen:  Wächter,  Württemb.
Privatrecht  II,  §  56,  Note  5.
            
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