Das Grundbuchwesen.
§ 10
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b) Das zum Grundbuch erklärte Güterbuch soll nicht dauernd das
Grundbuch sein, vielmehr einem nach den Vorschriften der Grundbuchordnung ¬
angelegten Grundbuch Platz machen.
Aus diesem Grunde ist nebeneinander angeordnet: einmal, daß die
Grundbuchämter vom 1. Januar 1900 an von Amts wegen ein neues
Grundbuch durch Umschreibung im Ganzen herzustellen und diese Umschreibung ¬
nach Thunlichkeit zu beschleunigen haben (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1) und außerdem, wenn dies noch nicht geschehen ist, die Umschreibung
von Fall zu Fall.
c) Sowohl bei der Umschreibung im Ganzen als bei der Umschreibung
von Fall zu Fall ist nicht umzuschreiben der Inhalt des Unterpfandbuches
unter Umständen auch nicht der Inhalt des etwaigen Servitutenbuchs, letzteres ¬
namentlich dann nicht, wenn das vorgesetzte Amtsgericht die Unter
lassung der Umschreibung genehmigt. Doch muß auf die bestehen bleibenden
Einträge verwiesen werden.
d) Bei der Umschreibung von Fall zu Fall handelt es sich um die
Umschreibung des Grundstückblattes bezw. Grundstückheftes. Ob die neue
Eintragung, welche Veranlassung zu der Umschreibung giebt, Begründung ¬
des Eigenthums oder eines anderen dinglichen Rechtes bezweckt, ist
gleichgültig. Dagegen sind in Abs. 2 des § 7 eine Reihe von Eintragungen
aufgeführt, die nicht zur Umschreibung nöthigen, vielmehr die Eintragung
in den bisherigen Büchern gestatten, nämlich wenn der neue Eintrag nur
eine Vormerkung, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs,
einen Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der
Concurseröffnung enthält. Vielmehr erfolgen in den gedachten Fällen auch
nach dem 1. Januar 1900 die Eintragungen in den zum Grundbuch erklärten ¬
bisherigen Büchern.
e) Nach § 2 Abs. 2 der GO bildet die Grundlage des Grundbuches
ein Verzeichniß, das nach dem bisherigen württembergischen Recht als
Primärcataster bezeichnet ist.
Nach Satz 2 desselben Abs. 2 wird die Einrichtung dieses Verzeichnisses ¬
durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Eine solche landesherrliche ¬
Verordnung ist die Min.=Verf. vom 1. September 1899, denn sie ist
ausdrücklich mit königlicher Genehmigung erlassen*). Als selbstständiges
1) Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom
1. Sept. 1899 betr. die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster
(Reg.=Bl. S. 667), vgl. die Min.=Bekanntmachung vom 4. Febr. 1900. Sie tritt an
die Stelle der bisherigen Min.=Verfügungen dieses Inhalts, namentlich der neuesten
vom 1. Aug. 1894, schließt sich aber inhaltlich an solche mannigfach an. Ueber die
älteren, die Primärkaster u. Flurkarten betr. Instructionen: Wächter, Württemb.
Privatrecht II, § 56, Note 5.