70 —
Dies hat seinen Grund einmal darin, dass er den wichtigsten ¬
Anwendungsfall der Gattungsschuld bildet, sodann
aber auch in der Thatsache, dass seine Behandlung in den
Quellen, namentlich in zwei Punkten, zu vielen Zweifeln
Anlass giebt.
Der erste Punkt betrifft den Uebergang der Gefahr;
der z weite die Anwendbarkeit der ädilitischen Rechtsmittel.
Zu Streitpunkten sind beide Punkte erst durch Thöl
geworden; vor ihm war die Wissenschaft an beiden Punkten
fast achtlos und darum leicht vorbeigekommen.
Unsere Darstellung wird sich im wesentlichen auf die
Erörterung dieser beiden Punkte beschränken können; viele
Streitpunkte, die in der Litteratur bezüglich des Gattungskaufes ¬
verhandelt worden sind, haben bereits im allgemeinen
Teile Platz gefunden.
Beide Kontroversen, die uns beschäftigen sollen, sind
Kontroversen des gemeinen Rechts; die römischen
Quellen sind der Boden, aus dem sie emporgesprosst sind.
Aber beide haben in gleicher Weise eine über die Grenzen
des gemeinen Rechts hinausgehende Bedeutung, indem die
in ihnen behandelten Fragen auch nach den neueren Gesetzbüchern ¬
streitig sind. Auch in dieser Hinsicht sind die
Fragen daher zu würdigen und endlich ist auch die Stellung
zu erörtern, welche das B. G. B. zu ihnen eingenommen
hat, woraus sich die Bedeutung der Kontröversen für unser
neues Recht entnehmen lassen wird.
a) Gefahr.
§ 21.
Die Frage.
Die Frage, wann geht beim Gattungskaufe die Gefahr
auf den Käufer über?, wurde durch die Wahrnehmung
veranlasst, dass die römischen Quellen den Gattungskauf in
diesem Punkte anders behandeln als den Kauf schlechthin.
Diese Wahrnehmung ist von Thöl, wenn auch nicht