Metadaten : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (1)


336 lieber die L. 8. C. Je norat. VIII. 42.
anischen Recht — kumulative Obligationen keine Novationen
enthalten, und dem Begriffe der Novation nach nicht ent,
halten können.'') Wo hat denn Justinian gesagt, daß er
den Begriff der Novation aufheben oder umändern wollet
die s. g. cumulativcn Novationen sind nie Novationen 9*'
wesen, und ebensowenig ist eS Justinian eingefallen, zu bc,
stimmen, daß da, wo eine bestehende Obligation abgeändert
werde, beide in dem angenommenen, einem andern Sinne
als hier nebeneinander treten sollen. In vielen Fällen ve»
stand sich dieses von selbst wie bei der Bestellung eines Büro
gen, eines Delegatars »t- aber hier war sowohl nach dem
älteren als nach dem neueren Recht auch nicht an eine
Novation, sondern nur an eine kumulative Obligation z»
denken. So schlägt man der Sache den Kopf ab, und
fragt dann, steht die von mir erfundene Kopfbedeckung
nicht schön?
ES bleibt dabei, Novation ist Novation, und stetS iü
die getroffene Uebcreinkunft gültig; aber um die CauteleN
der älteren Obligation aufzuhcben, bedarf es einer auSo
drücklichen Erklärung und es soll nicht, wie früher, dieses
oder jenes dafür geltend gemacht werden können.

12) Die Novation schließt es in sich, daß eine frühere Obligo
tion aufgeboten, und eine neue an deren Stelle getreten
ist. Allerdings war nach dem früheren Rechte die Aufhe"
düng der alten von größerer Wirksamkeit, weil die CauteleN
und Sicherungsmittel zugleich mit hinwegfielen, aber die
Novation nach neuerem Recht schließt ebenso die Aufhebung
der früheren in sich. Die alte Obligation selbst besteht
nicht mehr, und kann nicht mehr geltend gemacht werden/
wenngleich der alte Grundsatz: novatione legitime facta !>'
berantur hypothecae et pignus, usurae non currunt beseitigt
ist. Nicht wegen Umündernng des Begriffs der Novation
wegen der Fortdauer der Cautelen ist Justini an S Constit»'
tion erlassen.

336 lieber die L. 8. C. Je norat. VIII. 42.
anischen Recht — kumulative Obligationen keine Novationen
enthalten, und dem Begriffe der Novation nach nicht ent,
halten können.'') Wo hat denn Justinian gesagt, daß er
den Begriff der Novation aufheben oder umändern wollet
die s. g. cumulativcn Novationen sind nie Novationen 9*'
wesen, und ebensowenig ist eS Justinian eingefallen, zu bc,
stimmen, daß da, wo eine bestehende Obligation abgeändert
werde, beide in dem angenommenen, einem andern Sinne
als hier nebeneinander treten sollen. In vielen Fällen ve»
stand sich dieses von selbst wie bei der Bestellung eines Büro
gen, eines Delegatars »t- aber hier war sowohl nach dem
älteren als nach dem neueren Recht auch nicht an eine
Novation, sondern nur an eine kumulative Obligation z»
denken. So schlägt man der Sache den Kopf ab, und
fragt dann, steht die von mir erfundene Kopfbedeckung
nicht schön?
ES bleibt dabei, Novation ist Novation, und stetS iü
die getroffene Uebcreinkunft gültig; aber um die CauteleN
der älteren Obligation aufzuhcben, bedarf es einer auSo
drücklichen Erklärung und es soll nicht, wie früher, dieses
oder jenes dafür geltend gemacht werden können.

12) Die Novation schließt es in sich, daß eine frühere Obligo
tion aufgeboten, und eine neue an deren Stelle getreten
ist. Allerdings war nach dem früheren Rechte die Aufhe"
düng der alten von größerer Wirksamkeit, weil die CauteleN
und Sicherungsmittel zugleich mit hinwegfielen, aber die
Novation nach neuerem Recht schließt ebenso die Aufhebung
der früheren in sich. Die alte Obligation selbst besteht
nicht mehr, und kann nicht mehr geltend gemacht werden/
wenngleich der alte Grundsatz: novatione legitime facta !>'
berantur hypothecae et pignus, usurae non currunt beseitigt
ist. Nicht wegen Umündernng des Begriffs der Novation
wegen der Fortdauer der Cautelen ist Justini an S Constit»'
tion erlassen.

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