Metadaten : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

280
Gesetz,  betr.  die  Kosten  in  Vormundschaftssachen.
Artikel  5.
In  dem  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851
ir
mit  Ausnahme  des  Beziks  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und  der  Hohenzollern'schen ¬
  Lande  kommen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit ¬
  nicht  die  zu  erhebenden  Kosten  bereits  festgesetzt  sind  oder  die  Vorwundschaft ¬
  oder  Pflegschaft  des  betheiligten  Mündels  bereits  beendigt  ist.
Der  von  den  Revenüen  des  Vermögens  des  Mündels  zu  erhebende  Kostenbetrag ¬
  wird  jedoch  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  des  Jahres  1875  nach  den
bisherigen  Vorschriften  berechnet.
Artikel  6.
In  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  in  den  Hohenzollernschen ¬
  Landen  und  in  der  Provinz  Hannover  kommt  bei  den  noch  nicht  beendigten
Vor
iundschaften  oder  Pflegschaften  der  Betrag  der  nach  den  bisherigen  Vorchriften ¬
  in  Ansatz  gebrachten  oder  zu  bringenden  Kosten,  Stempel  und  Gebühren
auf  die  nach  den  §§.  41,  42  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851  zu
erhebenden  Kosten  in  Anrechnung,  soweit  nicht  jene  Kosten,  Stempel  und  Gebühren ¬
  lediglich  bei  der  Revision  und  Abnahme  der  von  dem  Vormunde  oder
Pfleger  gelegten  Rechnung  entstanden  sind  oder  nach  den  Vorschriften  der
§§.  44—46  des  Tarifs  neben  den  in  den  §§.  42,  43  desselben  bestimmten
Kosten  zu  erheben  gewesen  wären.
Die  in  §.  43  des  Tarifs  bestimmten  Kosten  sind  auch  für  das  Jahr
1875  zu  erheben,  wenn  die  Vermögensverwaltung  bereits  in  diesem  Jahre
bestanden  hat  und  noch  nicht  beendigt  ist.
Ist  die  Verwaltung  bereits  beendigt,  so  finden  bei  der  Revision  und  Abnahme ¬
  der  Rechnung  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.
Artikel  7.
Die  Gebührentaxe  für  die  Friedensgerichte  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes ¬
  in  Köln  vom  23.  Mai  1859  (Gesetzsamml.  S.  309)  wird  durch
folgende  Vorschriften  ergänzt.
§.  1.
Der  Friedensrichter  erhält  die  in  Artikel  1  der  Taxe  bestimmte  Vakationsgebühr ¬
  bei  den  Entscheidungen  über  Anträge:
1)  auf  Ertheilung  der  nach  §§.  41,  42,  48  der  Vormundschaftsordnung ¬
  erforderlichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes,
2)  auf  Großjährigkeitserklärung  (ebenda  §§.  61,  97).
§.  2.
feste
Der  Friedensrichter  erhält  die  in  Artikel  2  der  Taxe  bestimmte
des
Gebühr  von  einer  Mark  und  fünfzig  Pfennigen  für  die  Verpflichtung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer