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Gesetz, betr. die Kosten in Vormundschaftssachen.
Artikel 5.
In dem bisherigen Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851
ir
mit Ausnahme des Beziks des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und der Hohenzollern'schen ¬
Lande kommen die Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit ¬
nicht die zu erhebenden Kosten bereits festgesetzt sind oder die Vorwundschaft ¬
oder Pflegschaft des betheiligten Mündels bereits beendigt ist.
Der von den Revenüen des Vermögens des Mündels zu erhebende Kostenbetrag ¬
wird jedoch für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1875 nach den
bisherigen Vorschriften berechnet.
Artikel 6.
In dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, in den Hohenzollernschen ¬
Landen und in der Provinz Hannover kommt bei den noch nicht beendigten
Vor
iundschaften oder Pflegschaften der Betrag der nach den bisherigen Vorchriften ¬
in Ansatz gebrachten oder zu bringenden Kosten, Stempel und Gebühren
auf die nach den §§. 41, 42 des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851 zu
erhebenden Kosten in Anrechnung, soweit nicht jene Kosten, Stempel und Gebühren ¬
lediglich bei der Revision und Abnahme der von dem Vormunde oder
Pfleger gelegten Rechnung entstanden sind oder nach den Vorschriften der
§§. 44—46 des Tarifs neben den in den §§. 42, 43 desselben bestimmten
Kosten zu erheben gewesen wären.
Die in §. 43 des Tarifs bestimmten Kosten sind auch für das Jahr
1875 zu erheben, wenn die Vermögensverwaltung bereits in diesem Jahre
bestanden hat und noch nicht beendigt ist.
Ist die Verwaltung bereits beendigt, so finden bei der Revision und Abnahme ¬
der Rechnung die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Artikel 7.
Die Gebührentaxe für die Friedensgerichte im Bezirk des Appellationsgerichtshofes ¬
in Köln vom 23. Mai 1859 (Gesetzsamml. S. 309) wird durch
folgende Vorschriften ergänzt.
§. 1.
Der Friedensrichter erhält die in Artikel 1 der Taxe bestimmte Vakationsgebühr ¬
bei den Entscheidungen über Anträge:
1) auf Ertheilung der nach §§. 41, 42, 48 der Vormundschaftsordnung ¬
erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes,
2) auf Großjährigkeitserklärung (ebenda §§. 61, 97).
§. 2.
feste
Der Friedensrichter erhält die in Artikel 2 der Taxe bestimmte
des
Gebühr von einer Mark und fünfzig Pfennigen für die Verpflichtung