Bereicherung durch den Verlierenden selbst.
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praktischen Brauchbarkeit der 1. 25. §. 4 zu einem anderen Re¬ §. 31.
sultate als Windscheid komme.
Eine eigenthümliche Idee über die Anfechtung von Stipulationen ¬
vertheidigt Sintenis"
Verleitet durch das Beispiel
der stipulatio ob causam futuram, vertheilt er die Beweistlast
dahin, daß der Promittent darzuthun habe, daß eine, und welche
causa der Stipulation zu Grunde liege, wogegen dann der Stipulator ¬
das Dasein derselben erhärten müsse. Fordert also Jemand
eine Schuldurkunde zurück unter dem Vorgeben, sie sei für eine
vermeintliche Schuld ausgestellt, so soll er nachweisen, daß er
im Glauben an seine Verpflichtung promittirt habe; der Verklagte
habe dann seinen Anspruch zu begründen. Danach ist ihm die
cautio indiscreta in l. 25. §. 4. de prob. eine Stipulationsurkunde,
in welcher die stipulationsweise verschriebene Schuld als aus einem
älteren Obligationsverhältniß entsprungen bezeichnet, das concrete
Geschäft aber nicht angegeben wird. Durch die Produktion einer
solchen Urkunde erkenne der Gläubiger die Abhängigkeit seiner
Fordernng von einer causa praecedens an, und müsse deßhalb
dieselbe beweisen, ohne sich dafür auf die unbestimmt gehaltene
Urkunde berufen zu können.
Diese Ansicht ignorirt nicht nur die bindende Kraft des in
rechtsgültiger Form erklärten Willens, so wie das Erforderniß
des entschuldbaren Irrthums bei der condictio indebiti, sondern
auch das für die Existenz der Forderung beweisende Moment,
welches in der Ausstellung auch eines indiscrete lautenden Schuldscheines ¬
über eine alte Verpflichtung liegt. Sie ist eine extreme
Durchführung des von Windscheid für die Condiktion realer
Leistungen aufgestellten Principes auf dem Gebiete der Forderungsrechte, ¬
und erscheint es nur wunderbar, daß Sintenis nicht
auch bei der Rückforderung einer solutio den Beweis, man habe
eine Schuld abtragen wollen, für hinreichend hält.
Die Meinung von Cropp
20), daß zwar eigentlich der
Aussteller einer cautio, worunter er einen Litteralcontrakt versteht, ¬
den Beweis der ermangelnden causa zu erbringen habe,
daß aber dieser Beweis auf den Gegner übertragen werde, wenn
19) §. 96. Anm. 48. S. 269 ff.
20) Jurist. Abhandlg. I. XVIII. S. 325 ff.