Volltext : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

Bereicherung  durch  den  Verlierenden  selbst.
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praktischen  Brauchbarkeit  der  1.  25.  §.  4  zu  einem  anderen  Re¬  §.  31.
sultate  als  Windscheid  komme.
Eine  eigenthümliche  Idee  über  die  Anfechtung  von  Stipulationen ¬
  vertheidigt  Sintenis"
Verleitet  durch  das  Beispiel
der  stipulatio  ob  causam  futuram,  vertheilt  er  die  Beweistlast
dahin,  daß  der  Promittent  darzuthun  habe,  daß  eine,  und  welche
causa  der  Stipulation  zu  Grunde  liege,  wogegen  dann  der  Stipulator ¬
  das  Dasein  derselben  erhärten  müsse.  Fordert  also  Jemand
eine  Schuldurkunde  zurück  unter  dem  Vorgeben,  sie  sei  für  eine
vermeintliche  Schuld  ausgestellt,  so  soll  er  nachweisen,  daß  er
im  Glauben  an  seine  Verpflichtung  promittirt  habe;  der  Verklagte
habe  dann  seinen  Anspruch  zu  begründen.  Danach  ist  ihm  die
cautio  indiscreta  in  l.  25.  §.  4.  de  prob.  eine  Stipulationsurkunde,
in  welcher  die  stipulationsweise  verschriebene  Schuld  als  aus  einem
älteren  Obligationsverhältniß  entsprungen  bezeichnet,  das  concrete
Geschäft  aber  nicht  angegeben  wird.  Durch  die  Produktion  einer
solchen  Urkunde  erkenne  der  Gläubiger  die  Abhängigkeit  seiner
Fordernng  von  einer  causa  praecedens  an,  und  müsse  deßhalb
dieselbe  beweisen,  ohne  sich  dafür  auf  die  unbestimmt  gehaltene
Urkunde  berufen  zu  können.
Diese  Ansicht  ignorirt  nicht  nur  die  bindende  Kraft  des  in
rechtsgültiger  Form  erklärten  Willens,  so  wie  das  Erforderniß
des  entschuldbaren  Irrthums  bei  der  condictio  indebiti,  sondern
auch  das  für  die  Existenz  der  Forderung  beweisende  Moment,
welches  in  der  Ausstellung  auch  eines  indiscrete  lautenden  Schuldscheines ¬
  über  eine  alte  Verpflichtung  liegt.  Sie  ist  eine  extreme
Durchführung  des  von  Windscheid  für  die  Condiktion  realer
Leistungen  aufgestellten  Principes  auf  dem  Gebiete  der  Forderungsrechte, ¬
  und  erscheint  es  nur  wunderbar,  daß  Sintenis  nicht
auch  bei  der  Rückforderung  einer  solutio  den  Beweis,  man  habe
eine  Schuld  abtragen  wollen,  für  hinreichend  hält.
Die  Meinung  von  Cropp
20),  daß  zwar  eigentlich  der
Aussteller  einer  cautio,  worunter  er  einen  Litteralcontrakt  versteht, ¬
  den  Beweis  der  ermangelnden  causa  zu  erbringen  habe,
daß  aber  dieser  Beweis  auf  den  Gegner  übertragen  werde,  wenn
19)  §.  96.  Anm.  48.  S.  269  ff.
20)  Jurist.  Abhandlg.  I.  XVIII.  S.  325  ff.
            
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