fullscreen : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Vermögensrecht ; T. 1)

III.  Abschnitt.
Leistungslehre.
I.  Allgemeine  Rechtssätze.
§  14.
I.  Der  Inhalt  des  Schuldverhältnisses  kann  eine  Leistung
sein,  d.  h.  eine  durch  den  Menschen  veranlaßte  Änderung  in
der  Natur  oder  im  Recht,  welche  als  Arbeit  oder  als  Erzeugung
eines  tatsächlichen  oder  rechtlichen  Ergebnisses  bedeutsam  ist
(vgl.  oben  S.  5f.).  Das  Schuldverhältnis  kann  aber  auch  auf
ein  Unterlassen  gehen.  Auch  hier  handelt  es  sich  um  Erfolge
oder  Ergebnisse,  aber  in  anderer  Art:  es  soll  ein  Naturgeschehen, ¬
  eine  natürliche  Entwicklung,  gesichert  werden  gegen
menschliche  Eingriffe.  Beides  ist  prinzipiell  verschieden.  Das
eine  Mal  ist  uns  die  Tätigkeit  des  Menschen  schätzenswert,
das  andere  Mal  schätzen  wir  das  Naturgeschehen  in  einer
solchen  Weise,  daß  es  uns  durch  den  Menschen  nicht  verdorben ¬
  werden  soll.  Allerdings  kann  das  Unterlassen  auch
ein  Unterlassen  sein  gegenüber  einem  menschlichen  Geschehen;
allein  in  diesem  Falle  ist  das  menschliche  Geschehen  wie  ein
Naturgeschehen  zu  betrachten:  denn  es  steht  demjenigen,  der
6  hemmen  und  beeinflussen  könnte,  als  etwas  Drittes,  Unpersön
lihes  gegenüber.  Bemerkenswert  ist  aber  hierbei  folgendes:
de  Pflicht  des  Schuldners  kann  möglicherweise  dahin  gehen,
ein  pflichtwidrig  Geschaffenes  hinwegzuräumen;  entsteht  diese
Wegnahmepflicht  aus  anderem  Grunde,  z.  B.  aus  Vertrag,  dann
ist  sie  eine  Leistungspflicht;  geht  sie  aber  als  Folgerung  aus
de  Unterlassungspflicht  hervor,  dann  ist  sie  ein  Teil  der
Uiterlassungspflicht  und  nach  den  Gesetzen  dieser  zu  behadeln ¬
  (gemischte  Unterlassung).
            
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