III. Abschnitt.
Leistungslehre.
I. Allgemeine Rechtssätze.
§ 14.
I. Der Inhalt des Schuldverhältnisses kann eine Leistung
sein, d. h. eine durch den Menschen veranlaßte Änderung in
der Natur oder im Recht, welche als Arbeit oder als Erzeugung
eines tatsächlichen oder rechtlichen Ergebnisses bedeutsam ist
(vgl. oben S. 5f.). Das Schuldverhältnis kann aber auch auf
ein Unterlassen gehen. Auch hier handelt es sich um Erfolge
oder Ergebnisse, aber in anderer Art: es soll ein Naturgeschehen, ¬
eine natürliche Entwicklung, gesichert werden gegen
menschliche Eingriffe. Beides ist prinzipiell verschieden. Das
eine Mal ist uns die Tätigkeit des Menschen schätzenswert,
das andere Mal schätzen wir das Naturgeschehen in einer
solchen Weise, daß es uns durch den Menschen nicht verdorben ¬
werden soll. Allerdings kann das Unterlassen auch
ein Unterlassen sein gegenüber einem menschlichen Geschehen;
allein in diesem Falle ist das menschliche Geschehen wie ein
Naturgeschehen zu betrachten: denn es steht demjenigen, der
6 hemmen und beeinflussen könnte, als etwas Drittes, Unpersön
lihes gegenüber. Bemerkenswert ist aber hierbei folgendes:
de Pflicht des Schuldners kann möglicherweise dahin gehen,
ein pflichtwidrig Geschaffenes hinwegzuräumen; entsteht diese
Wegnahmepflicht aus anderem Grunde, z. B. aus Vertrag, dann
ist sie eine Leistungspflicht; geht sie aber als Folgerung aus
de Unterlassungspflicht hervor, dann ist sie ein Teil der
Uiterlassungspflicht und nach den Gesetzen dieser zu behadeln ¬
(gemischte Unterlassung).