Die Deliktsobligationen.
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gestellt werden kann ***). Dieß harmonirt mit dem richtig verstandenen
gemeinen Rechte, das deßhalb auch im Einzelnen ergänzend und auslegend ¬
zu benutzen ist, ist in den Motiven zur Konk.=O. (S. 111 f.,
146 f.) im Prinzipe anerkannt, wenn auch nicht in allen Konsequenzen
zur Geltung gebracht, und tritt vor Allem in den Gesetzen selbst
(§§ 30—32 der Konk.=O., § 7 f. des Anf.=Ges.) klar hervor.
Im Einzelnen ist zu bemerken:
1) Weder Konk.=O. noch Anf.=Ges. statuiren eine Klage, durch
welche nur die Rescission der Rechtshandlung herbeigeführt werden
könnte. Dagegen kann der § 231 der Civ.=Proz.=O. (vergl. oben
S. 313 f.) allerdings zur Konstatirung der Unwirksamkeit der Folgen
der Rechtshandlung ohne gleichzeitige Feststellung der Folgen der Unwirksamkeit ¬
benützt werden; aber nicht aus Gründen, die in der
eigenthümlichen Gestaltung der hier vorliegenden Unwirksamkeit zu
suchen wären, also auch ohne Bedeutung für die erörterte Frage 33)
2) Soweit die Wirkung der anfechtbaren Rechtshandlung in der
Entstehung eines Rechtes besteht, das Seitens der der Anfechtung ausgesetzten ¬
Person im Konkurse oder speziell gegen den anfechtungsberechtigten ¬
Gläubiger geltend gemacht werden kann, entsteht eine Einrede
für den Anfechtungsberechtigten 3*)
Solche Sachlage kann, wenn Anfechtung Seitens des Konkursverwalters ¬
in Frage steht, durch Schuldenkontrahirung, Pfandbestellung
rc. 2c. herbeigeführt sein; auch die Bestimmung des § 48 Ziff. 3
realisirt sich in entsprechender Weise dadurch, daß der Kompensationseinrede ¬
des Schuldners eine auf den Anfechtungsgrund sich stützende
Replik entgegengehalten wird.
Für Anfechtung außerhalb des Konkurses verweisen die Materialien ¬
(Verhandlungen III. 2269) auf den Fall, daß ein an sich
zur Eviktion berechtigendes Geschäft vom Besitzer der evinzirbaren
Sache dem mit der Eviktionsklage auftretenden Gegner gegenüber angefochten ¬
werden will.
3) Soweit dem Vermögen des Schuldners, also dem zur Be¬34b)
R.=G.=E. Bd. 13 S. 6; Bd. 22 Nr. 72; Bd. 23 Nr. 2; jur.
Wochenschr. 1897 S. 368 Nr. 6.
35) Von judicium rescindens und rescissorium zu sprechen, wie gelegentlich ¬
in den Motiven S. 151 (vgl. aber auch S. 112 f.), dann bei
Fuchs S. 54 u. a. a. O. geschieht, ist irreführend. R.=G.=E. Bd. 23
S. 5 f.: Unzulässigkeit einer Klage auf blose Feststellung der Unwirksamkeit ¬
der angefochtenen Rechtshandlung, wenn die Anfechtung auf das Anfechtungsgesetz ¬
gestützt wird. R.=G.=E. Bd. 19 Nr. 38: Anfechtung kann
auch im Weg der Replik geltend gemacht werden.
36) Motive S. 112; weniger exakt S. 147. R.=G.=E. Bd. 19 S. 202.