Metadaten : Mandry, Gustav von: ¬Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze

Die  Deliktsobligationen.
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gestellt  werden  kann  ***).  Dieß  harmonirt  mit  dem  richtig  verstandenen
gemeinen  Rechte,  das  deßhalb  auch  im  Einzelnen  ergänzend  und  auslegend ¬
  zu  benutzen  ist,  ist  in  den  Motiven  zur  Konk.=O.  (S.  111  f.,
146  f.)  im  Prinzipe  anerkannt,  wenn  auch  nicht  in  allen  Konsequenzen
zur  Geltung  gebracht,  und  tritt  vor  Allem  in  den  Gesetzen  selbst
(§§  30—32  der  Konk.=O.,  §  7  f.  des  Anf.=Ges.)  klar  hervor.
Im  Einzelnen  ist  zu  bemerken:
1)  Weder  Konk.=O.  noch  Anf.=Ges.  statuiren  eine  Klage,  durch
welche  nur  die  Rescission  der  Rechtshandlung  herbeigeführt  werden
könnte.  Dagegen  kann  der  §  231  der  Civ.=Proz.=O.  (vergl.  oben
S.  313  f.)  allerdings  zur  Konstatirung  der  Unwirksamkeit  der  Folgen
der  Rechtshandlung  ohne  gleichzeitige  Feststellung  der  Folgen  der  Unwirksamkeit ¬
  benützt  werden;  aber  nicht  aus  Gründen,  die  in  der
eigenthümlichen  Gestaltung  der  hier  vorliegenden  Unwirksamkeit  zu
suchen  wären,  also  auch  ohne  Bedeutung  für  die  erörterte  Frage  33)
2)  Soweit  die  Wirkung  der  anfechtbaren  Rechtshandlung  in  der
Entstehung  eines  Rechtes  besteht,  das  Seitens  der  der  Anfechtung  ausgesetzten ¬
  Person  im  Konkurse  oder  speziell  gegen  den  anfechtungsberechtigten ¬
  Gläubiger  geltend  gemacht  werden  kann,  entsteht  eine  Einrede
für  den  Anfechtungsberechtigten  3*)
Solche  Sachlage  kann,  wenn  Anfechtung  Seitens  des  Konkursverwalters ¬
  in  Frage  steht,  durch  Schuldenkontrahirung,  Pfandbestellung
rc.  2c.  herbeigeführt  sein;  auch  die  Bestimmung  des  §  48  Ziff.  3
realisirt  sich  in  entsprechender  Weise  dadurch,  daß  der  Kompensationseinrede ¬
  des  Schuldners  eine  auf  den  Anfechtungsgrund  sich  stützende
Replik  entgegengehalten  wird.
Für  Anfechtung  außerhalb  des  Konkurses  verweisen  die  Materialien ¬
  (Verhandlungen  III.  2269)  auf  den  Fall,  daß  ein  an  sich
zur  Eviktion  berechtigendes  Geschäft  vom  Besitzer  der  evinzirbaren
Sache  dem  mit  der  Eviktionsklage  auftretenden  Gegner  gegenüber  angefochten ¬
  werden  will.
3)  Soweit  dem  Vermögen  des  Schuldners,  also  dem  zur  Be¬34b)
  R.=G.=E.  Bd.  13  S.  6;  Bd.  22  Nr.  72;  Bd.  23  Nr.  2;  jur.
Wochenschr.  1897  S.  368  Nr.  6.
35)  Von  judicium  rescindens  und  rescissorium  zu  sprechen,  wie  gelegentlich ¬
  in  den  Motiven  S.  151  (vgl.  aber  auch  S.  112  f.),  dann  bei
Fuchs  S.  54  u.  a.  a.  O.  geschieht,  ist  irreführend.  R.=G.=E.  Bd.  23
S.  5  f.:  Unzulässigkeit  einer  Klage  auf  blose  Feststellung  der  Unwirksamkeit ¬
  der  angefochtenen  Rechtshandlung,  wenn  die  Anfechtung  auf  das  Anfechtungsgesetz ¬
  gestützt  wird.  R.=G.=E.  Bd.  19  Nr.  38:  Anfechtung  kann
auch  im  Weg  der  Replik  geltend  gemacht  werden.
36)  Motive  S.  112;  weniger  exakt  S.  147.  R.=G.=E.  Bd.  19  S.  202.
            
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