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Erster Abschnitt.
Pfandglaubiger würklich hat: aus welchen Jrrthümern
dann nothwendig noch der Dritte folgen muste, daß
zwey juristische possessiones (nämlich eine civilis und
eine naturalis) neben einander sollten gedacht werden
konnen (S. 150.). — Die zweite Verwechslung, die
hier verhütet werden muß, ist diese: es ist oben einer
possessio ususfructus und einer possessio hereditatis
(bonorum) erwähnt worden, d. h. des ususfructus,
oder des Erbrechts, die blos durch das Edict, nicht
nach Civilrecht, bestehen (S. 72.): eben so ist eine juris
possessio bey der hereditatis petitio und eine lbertatis -
und servitutis possessio bey dem liberale judicium
vorgekommen (S. 75.): damit sieht die jurium quasi
posscisio, wovon hier die Rede ist, durchaus in keiner
Verbindung, da in jenen Stellen possestio selbst gar
nicht mehr den Besitz, sondern entweder ein blos prätorisches =
Recht, oder das prozessualische Verhältniß
eines Beklagten bezeichnet.
Ein groser Theil unserer Juristen hat diesen Theil
der Theorie des Besitzes gänzlich misverstanden. Weil
man nämlich die bestimmte Bedeutung des Römischen:
jus (in re) übersah, erklärte man die jurium quasi possessio -
für Ausübung eines Rechts überhaupt (2):
(1) Indessen ist nicht zu läugdiesem ¬
Begriffe beytrug: davon
nen, daß bey den Meisten auch
unten.
das Canonische Recht mit zu