Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

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Erster  Abschnitt.
Pfandglaubiger  würklich  hat:  aus  welchen  Jrrthümern
dann  nothwendig  noch  der  Dritte  folgen  muste,  daß
zwey  juristische  possessiones  (nämlich  eine  civilis  und
eine  naturalis)  neben  einander  sollten  gedacht  werden
konnen  (S.  150.).  —  Die  zweite  Verwechslung,  die
hier  verhütet  werden  muß,  ist  diese:  es  ist  oben  einer
possessio  ususfructus  und  einer  possessio  hereditatis
(bonorum)  erwähnt  worden,  d.  h.  des  ususfructus,
oder  des  Erbrechts,  die  blos  durch  das  Edict,  nicht
nach  Civilrecht,  bestehen  (S.  72.):  eben  so  ist  eine  juris
possessio  bey  der  hereditatis  petitio  und  eine  lbertatis -
  und  servitutis  possessio  bey  dem  liberale  judicium
vorgekommen  (S.  75.):  damit  sieht  die  jurium  quasi
posscisio,  wovon  hier  die  Rede  ist,  durchaus  in  keiner
Verbindung,  da  in  jenen  Stellen  possestio  selbst  gar
nicht  mehr  den  Besitz,  sondern  entweder  ein  blos  prätorisches =
  Recht,  oder  das  prozessualische  Verhältniß
eines  Beklagten  bezeichnet.
Ein  groser  Theil  unserer  Juristen  hat  diesen  Theil
der  Theorie  des  Besitzes  gänzlich  misverstanden.  Weil
man  nämlich  die  bestimmte  Bedeutung  des  Römischen:
jus  (in  re)  übersah,  erklärte  man  die  jurium  quasi  possessio -
  für  Ausübung  eines  Rechts  überhaupt  (2):
(1)  Indessen  ist  nicht  zu  läugdiesem ¬
  Begriffe  beytrug:  davon
nen,  daß  bey  den  Meisten  auch
unten.
das  Canonische  Recht  mit  zu
            
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