§. 476. Rechte der Wechsel in Concursfällen. 497
Massecuratel kann darum diese Neben-Dividende,
wenn sie auch bereits bezahlt seyn sollte, zurückfordern
und es ist sehr zu billigen, wenn auf solche offenbare
Betrügereien obendrein eine besondere Strafe gesetzt wird.
wie z. B. in Hamburgg) der Fall ist, indem sonst
listige Uebervortheilungen hier ihren Tummelplatz finden.
b) Schließt dagegen ein Schuldner mit seinen
Gläubigern, ohne daß ein förmlicher Concurs
ausbricht, also privatim, einen Accord ab, so kann
ihm alsdann niemand wehren, mit diesem und jenem
einzelnen Gläubiger nebenher einen besonderen Accord
zu verabreden; denn in diesem Falle ist und bleibt er
Herr seines Vermögens und die anderen Gläubiger
werden dadurch keineswegs betrogen; sie haben sich mit
der ihnen angebotenen Dividende zufrieden erklärt, und
ausserhalb des Concurses brauchen sie hinsichtlich ihrer
Befriedigung keineswegs gleich gehalten zu werden;
der Accordirende kann mit dem ihm verbleibenden Vermögen ¬
anfangen, was ihm beliebt.
c) Die Forderung aus einem solchen Nebenaccorde
kann übrigens auf den Fall, daß nach dem Abschlusse
des Hauptaccords neue Gläubiger auftreten, vor diesen ¬
nicht geltend gemacht werden, denn nur den
Hauptaccord pflegt man bekannt zu machen, den Nebenaccord =
nicht; diese Gläubiger aber traueten offenbar den
bekannt gewordenen Verhältnissen des Schuldners, ¬
und sind nach diesen zu behandeln. Diese
Nachstellung der Forderung aus dem Nebenaccorde
erstreckt sich auch auf den Fall, wenn dieselbe durch
g) S. (neue) Fallit. Ordn, Art. 55.
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