Metadaten : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

§.  476.  Rechte  der  Wechsel  in  Concursfällen.  497
Massecuratel  kann  darum  diese  Neben-Dividende,
wenn  sie  auch  bereits  bezahlt  seyn  sollte,  zurückfordern
und  es  ist  sehr  zu  billigen,  wenn  auf  solche  offenbare
Betrügereien  obendrein  eine  besondere  Strafe  gesetzt  wird.
wie  z.  B.  in  Hamburgg)  der  Fall  ist,  indem  sonst
listige  Uebervortheilungen  hier  ihren  Tummelplatz  finden.
b)  Schließt  dagegen  ein  Schuldner  mit  seinen
Gläubigern,  ohne  daß  ein  förmlicher  Concurs
ausbricht,  also  privatim,  einen  Accord  ab,  so  kann
ihm  alsdann  niemand  wehren,  mit  diesem  und  jenem
einzelnen  Gläubiger  nebenher  einen  besonderen  Accord
zu  verabreden;  denn  in  diesem  Falle  ist  und  bleibt  er
Herr  seines  Vermögens  und  die  anderen  Gläubiger
werden  dadurch  keineswegs  betrogen;  sie  haben  sich  mit
der  ihnen  angebotenen  Dividende  zufrieden  erklärt,  und
ausserhalb  des  Concurses  brauchen  sie  hinsichtlich  ihrer
Befriedigung  keineswegs  gleich  gehalten  zu  werden;
der  Accordirende  kann  mit  dem  ihm  verbleibenden  Vermögen ¬
  anfangen,  was  ihm  beliebt.
c)  Die  Forderung  aus  einem  solchen  Nebenaccorde
kann  übrigens  auf  den  Fall,  daß  nach  dem  Abschlusse
des  Hauptaccords  neue  Gläubiger  auftreten,  vor  diesen ¬
  nicht  geltend  gemacht  werden,  denn  nur  den
Hauptaccord  pflegt  man  bekannt  zu  machen,  den  Nebenaccord =
  nicht;  diese  Gläubiger  aber  traueten  offenbar  den
bekannt  gewordenen  Verhältnissen  des  Schuldners, ¬
  und  sind  nach  diesen  zu  behandeln.  Diese
Nachstellung  der  Forderung  aus  dem  Nebenaccorde
erstreckt  sich  auch  auf  den  Fall,  wenn  dieselbe  durch
g)  S.  (neue)  Fallit.  Ordn,  Art.  55.
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