Metadata : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

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Emil Pfersche,

also nicht der Uebergang des Rechts als solchen, nicht eine
Sukzession ist beabsichtigt, sondern nur die Ausübung eines
fremden Rechts durch den Nießbraucher in den Grenzen
seines Rechts20). Dieser in § 1068 ausgesprochene Ge-
danke der Motive ist im Gesetze im einzelnen konsequent
durchgeführt worden, nicht nur für Rentrechte (§ 1073), für
verzinsliche Forderungen und für Jnhaberpapiere, sondern
auch für die nichtverzinslichen Forderungen. Denn daß
auch hier dem Nießbraucher die Stellung eines Zessionärs
versagt ist, leuchtet deutlich hervor aus § 1074, der dem Nieß-
braucher zwar die Einziehung gestattet, aber für jede andere
Verfügung über die Forderung ihn als „nicht berechtigt"
erklärt; ebenso aber auch aus § 1075, der den Besteller des
Nießbrauchs als „Gläubiger" bezeichnet und diesen das
Eigentum der unverbrauchbaren Sachen unmittelbar erwerben
läßt, welche der Nießbraucher eingezogen hat. Die Auf-
fassung des ersten Entwurfs ist bei der zweiten Lesung noch
bestärkt worden, indem der § 1030 Entw. gestrichen wurde,
der dem Nießbraucher einer Forderung auf verbrauchbare
Sachen gestattete, nach Eintritt der Fälligkeit deren „Ab-
tretung" von dem Gläubiger zu verlangen.
20) Motive S. 544 (Mugdan Bd. 3 S. 304): „Es ist davon
auszugehen, daß der Nießbraucher ein vollständiges, den Eigen-
tümer ausschließendes Einziehungsrecht hat. Man darf aber nicht
zum Zwecke der Einziehung dem Nießbraucher gegenüber dem
Drittschuldner die Stellung eines vollen Zessionärs des Gläubigers
geben, weil auf diese Weise das Recht des Gläubigers im wesent-
lichen aufgehoben würde, da Zession, Vergleich und Prozeß des
Nießbrauchers auch den Gläubiger binden würde. Gibt man dem
Nießbraucher das Einziehungsrecht, aber auch nur das Ein-
ziehungsrecht, so ist der Umfang seiner Befugnis genügend be-
stimmt. Ueber die juristische Konstruktion des Rechts desselben
bleibt allerdings eine verschiedene Auffassung möglich." — „Da-
gegen wird der Drittschuldner wegen des Einziehungsrechts des
Nießbrauchers nicht berechtigt sein, mit einer Forderung gegen
denselben aufzurechnen."

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