Full text : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Aus  bürgerlichen  Eigenschaften  und  Verhältnissen.
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und  denselben  mit  der  Strafe  des  See-  oder  Menschenraubes  zu
belegen  *).
Was  oben  von  der  rechtlichen  Stellung  der  Sclaven  in  Oesterreich ¬
  gesagt  worden,  muss,  insoferne  es  das  Gesetz  nicht  schon
ohnehin  ausdrücklich  ausgesprochen  hat,  nach  der  Analogie  auch
von  der  Leibeigenschaft  gelten.  Auch  der  Leibeigene  wird  auf
österreichischem  Gebiete  frei  **)  und  eine  von  seinem  ausländischen
Grundherrn  zu  seiner  Wiedererlangung  angestrengte  VindicationsKlage ¬
  müsste  von  den  österreichischen  Behörden  abgewiesen*),  seinen
noch  früher  unternommenen  Geschäften  jedoch  könnte  auch  in  Oesterreich ¬
  keine  rechtliche  Folge  zugesprochen  werden*).
Die  unbefugte  Einschränkung  der  persönlichen  Freiheit  eines
Menschen  aber,  wird  überhaupt  als  Verbrechen  der  öffentlichen  Ge’) ¬
  Zöpfl  (Dr.  Heinrich):  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen
Staatsrechtes.  Leipzig  und  Heidelberg,  4.  Auflage,  1856,  II.  Theil,  §.  477.
2)  Stubenrauch:  Das  a.  b.  G.  B.  S.  117;  —  dann  dessen  obcitirte  Abhandlung: ¬
  Einige  Worte  zur  Erläuterung  des  §.  16  des  a.  b.  G.  B.
’)  Dieser  Vorgang  fand  namentlich  praktisch  gegen  Russland  statt,  bis
Kaiser  Alexander  II.  das  successive  völlige  Aufhören  der  Leibeigenschaft
decretirte.
Ueber  das  vormalige  Bestehen  der  Leibeigenschaft  in  Oesterreich
(welche  in  den  Jahren  1781  und  1782  gesetzlich  aufgehoben  wurde),  sehe  man
Springer:  Statistik  des  österreichischen  Kaiserstaates,  Wien  1840,  Bd.  I.
S.  323  und  Stubenrauch,  S.  116;  ferner:  Wosam:  Historische  Abhandlung,
Von  der  Unterthänigkeit  und  Leibeigenschaft  in  Böhmen,  Prag,  Gerle  1775;
Wiegand  (Josef):  Betrachtungen  über  die  Leibeigenschaft,  Wien  1776;  derselbe: ¬
  Oekonomische  Betrachtungen  von  der  Robot  und  dem  Frohndienste
überhaupt,  Wien  1776.
An  die  Stelle  der  Leibeigenschaft  trat  das  Unterthans-Verhältniss
(nerus  subditelae);  vergl.  Barth-Barthenheim:  Das  Ganze  der  österreichischen ¬
  politischen  Administration,  VII.  Abhandlung:  Von  den  nieder-österreichischen ¬
  Dominical-Gütern  und  dem  Bauernstande;  Dzdacki  (Moritz  Ritter  von
Ostrow):  Ueber  den  Begriff  „Guts-Unterthan“  (Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit, ¬
  1838,  I.  Bd.  S.  352—354);  Stöger  (Dr.  Michael):  Ueber  den
Begriff  der  Guts-Unterthänigkeit  nach  österreichischen  Gesetzen  (Zeitschrift  für
österr.  Rechtsgelehrsamkeit,  1834,  I.  Bd.  S.  136—146)  —  bis  auch  dieses  Verhältniss ¬
  durch  das  kaiserliche  Patent  vom  7.  September  1848  (J.  G.  S.  Nr.  1180,  S.  658;
P.  G.  S.  Bd.  76,  S.  285;  Gesetze  im  Justizfache,  I.  Bd.  S.  70)  vollends  aufgehoben ¬
  wurde.  Die  Durchführung  dieser  Aufhebung  ward  dann  noch  durch  kaiserliches ¬
  Patent  vom  4.  März  1849  angeordnet  (R.  G.  B.  152,  S.  167;  Gesetze
im  Justizsache,  I.  Bd.  S.  69)  und  die  Aufhebung  durch  kaiserliches  Patent  vom
31.  December  1851  (R.  G.  B.  1852,  Nr.  2,  S.  25;  Gesetze  im  Justizfache,  VL.  Bd.
S.  666)  bestätigt.
            
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