Aus bürgerlichen Eigenschaften und Verhältnissen.
73
und denselben mit der Strafe des See- oder Menschenraubes zu
belegen *).
Was oben von der rechtlichen Stellung der Sclaven in Oesterreich ¬
gesagt worden, muss, insoferne es das Gesetz nicht schon
ohnehin ausdrücklich ausgesprochen hat, nach der Analogie auch
von der Leibeigenschaft gelten. Auch der Leibeigene wird auf
österreichischem Gebiete frei **) und eine von seinem ausländischen
Grundherrn zu seiner Wiedererlangung angestrengte VindicationsKlage ¬
müsste von den österreichischen Behörden abgewiesen*), seinen
noch früher unternommenen Geschäften jedoch könnte auch in Oesterreich ¬
keine rechtliche Folge zugesprochen werden*).
Die unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines
Menschen aber, wird überhaupt als Verbrechen der öffentlichen Ge’) ¬
Zöpfl (Dr. Heinrich): Grundsätze des allgemeinen und deutschen
Staatsrechtes. Leipzig und Heidelberg, 4. Auflage, 1856, II. Theil, §. 477.
2) Stubenrauch: Das a. b. G. B. S. 117; — dann dessen obcitirte Abhandlung: ¬
Einige Worte zur Erläuterung des §. 16 des a. b. G. B.
’) Dieser Vorgang fand namentlich praktisch gegen Russland statt, bis
Kaiser Alexander II. das successive völlige Aufhören der Leibeigenschaft
decretirte.
Ueber das vormalige Bestehen der Leibeigenschaft in Oesterreich
(welche in den Jahren 1781 und 1782 gesetzlich aufgehoben wurde), sehe man
Springer: Statistik des österreichischen Kaiserstaates, Wien 1840, Bd. I.
S. 323 und Stubenrauch, S. 116; ferner: Wosam: Historische Abhandlung,
Von der Unterthänigkeit und Leibeigenschaft in Böhmen, Prag, Gerle 1775;
Wiegand (Josef): Betrachtungen über die Leibeigenschaft, Wien 1776; derselbe: ¬
Oekonomische Betrachtungen von der Robot und dem Frohndienste
überhaupt, Wien 1776.
An die Stelle der Leibeigenschaft trat das Unterthans-Verhältniss
(nerus subditelae); vergl. Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen ¬
politischen Administration, VII. Abhandlung: Von den nieder-österreichischen ¬
Dominical-Gütern und dem Bauernstande; Dzdacki (Moritz Ritter von
Ostrow): Ueber den Begriff „Guts-Unterthan“ (Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit, ¬
1838, I. Bd. S. 352—354); Stöger (Dr. Michael): Ueber den
Begriff der Guts-Unterthänigkeit nach österreichischen Gesetzen (Zeitschrift für
österr. Rechtsgelehrsamkeit, 1834, I. Bd. S. 136—146) — bis auch dieses Verhältniss ¬
durch das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 (J. G. S. Nr. 1180, S. 658;
P. G. S. Bd. 76, S. 285; Gesetze im Justizfache, I. Bd. S. 70) vollends aufgehoben ¬
wurde. Die Durchführung dieser Aufhebung ward dann noch durch kaiserliches ¬
Patent vom 4. März 1849 angeordnet (R. G. B. 152, S. 167; Gesetze
im Justizsache, I. Bd. S. 69) und die Aufhebung durch kaiserliches Patent vom
31. December 1851 (R. G. B. 1852, Nr. 2, S. 25; Gesetze im Justizfache, VL. Bd.
S. 666) bestätigt.