Objekt : Mitteis, Ludwig: ¬Die Lehre von der Stellvertretung nach römischem Recht mit Berücksichtigung des österreichischen Rechts

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als  feststehend  angenommen  werden,  daß  sie  jedenfalls  die  Bedeutung
hatten,  das  Geschäft  „aus  der  rein  privaten  in  die  publicistische  Sphäre
zu  erheben“  19),  es  unter  die  directe  staatliche  Autorität  und  Garantie  zu
9),  und  so  —
stellen
dies  ist  die  praktische  Folge  dieser  Garantie
einerseits  den  Eigenthumserwerb  des  Käufers  zu  einem  privatrechtlich
unanfechtbaren,  andererseits  die  Haftung  des  Verkäufers  zu  einer  liquiden
und  strengen  Gewährpflicht  zu  erheben;  der  Verkäufer  wird  durch  die
mancipatio  iure  nexi  executivisch  verpflichtet2*),  insbesondere  durch  a°.
auctoritatis  (im  Fall  des  Leugnens?)  auf  das  Doppelte  verhaftet.  Ist
aber  eben  behufs  dieser  strengen  Verpflichtung  eine  Bestätigung  des
Rechtsgeschäfts  durch  Solennitätspersonen  vorgeschrieben,  so  liegt  auf  der
Hand,  daß  sich  diese  Bestätigung  auf  alle  Momente  beziehen  muß,  welche
jene  strenge  Haftung  des  Verkäufers  erzeugen.  Nimmt  nun  der  Verkäufer
das  Rechtsgeschäft  persönlich  vor,  so  ist  die  Controle  seines  Verpflichtungswillens ¬
  durch  das  Ceremoniell  des  Rechtsgeschäfts  von  selbst  gegeben;  schreitet
aber  ein  Stellvertreter  für  ihn  ein,  so  bietet  die  Intervention  der  Zeugen
keine  Gewähr  mehr  für  den  aufrechten  Bestand  des  Mancipationsactes;
denn  die  Grundvoraussetzung  für  dessen  Wirksamkeit,  die  Vollmacht,
entzieht  sich  ihrer  Wahrnehmung.  Der  Legitimationspunkt  bleibt  also
fraglich,  und  weil  demnach  die  wesentliche  Tendenz  der  Mancipationsform,
alle  Elemente  des  Eigenthumsüberganges  und  der  executivischen  Gewährpflicht ¬
  von  Zeugen  festzustellen,  im  Falle  der  Stellvertretung  nicht  erreicht
werden  konnte,  war  ihre  Vornahme  durch  Stellvertreter  ausgeschlossen.  22)
Die  Zulassung  der  Stellvertretung  hätte  das  Mancipationsformular  zur
wertlosen  Schablone  verflüchtigt  und  der  strengen  Haftung  des  mancipio
dans  die  Grundlage  entzogen.
b)  Was  hier  für  die  Mancipation  gesagt  wurde,  gilt  Wort  für
Wort  auch  beim  Nexum.  Auch  hier  finden  wir  verba  solennia,  Garantie
von  Zeugen  und  darauffolgende  Executivverpflichtung,  welche  eben  auf
jener  Garantie  basirt  ist.  Dieselbe  vernothwendigt  daher  in  gleicher  Weise
persönliches  Handeln  des  zu  Verpflichtenden.
13)  So  Huschke  das  Nexum  S.  6  fla.
29)  Bechmann  a.  a.  O.  S.  90.
2)  Huschke  a.  a.  O.  S.  37  flg.  S.  171  flg.
2*)  Es  ist  dies  eine  vollkommene  Analogie  zum  modernen  Executivproceß,
in  welchem  bekanntlich  ebenfalls  alle  Urkunden,  auf  welche  die  Verpflichtung  des
Geklagten  gestützt  wird,  insbesondere  auch  die  an  seine  Stellvertreter  ausgestellten
Vollmachten,  sofern  sie  zur  Klagfundirung  nothwendig  sind,  instrumenta  guarendigiata -
  sein  müssen.  (Vgl.  öst.  kais.  Vdg.  v.  21.  Mai  1855  Nr.  95  R.  G.  B.  §  2.)
            
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