Full text : Gil, Antonio Luís: Recursos de inconstitucionalidad é inaplicabilidad de ley

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Viertes  Buch.  Kap.  IV.
(§.  474.
Mühlenbruch  (s.  oben  §.  412.  Anm.),  ihm  auch  den  Anspruch  auf  Pflichttheil
gegen  seinen  leiblichen  Vater  verweigern,  versteht  sich  von  selbst;  aber  eben  dies
geschieht  auch  von  solchen,  die  ihm  jetzt  nach  Nov.  118.  volles  Intestaterbrecht
einräumen,  weil  ihm  Justinian  in  1.  10.  C.  cit.  das  Pflichttheilsrecht  ausdrücklich
abgesprochen  habe,  und  von  dem  ihm  später  gegebenen  Intestaterbrecht  kein
Schluß  auf  den  Pflichttheil  zu  machen  sei,  vgl.  z.  B.  Glück  VII.  S.  11,  Francke
S.  182  fgg.,  Büchel,  Streitfragen  aus  Nov.  118.  S.  70  fgg.,  Sintenis,  pr.
Zivilr.  III.  §.  139.  Not.  55,  Schoenberg,  de  adopt.  Berol.  1860.  p.  114  sqq.
Andre  aber  nehmen  an,  daß  im  neuesten  Rechte  der  plene  adoptatus  allerdings
auch  Pflichttheilsrecht  gegen  seinen  leiblichen  Vater  in  Anspruch  nehmen  könne,
denn  Justinian  spreche  in  1.  10.  C.  cit.  dem  plene  adoptatus  das  Pflichttheilsrecht ¬
  in  der  leiblichen  Familie  nur  in  Folge  davon  ab,  weil  derselbe  kein
Intestaterbrecht  in  derselben  haben  solle,  und  Pflichttheilsrecht  ohne  Intestaterbrecht ¬
  nicht  gedacht  werden  könne.  Wenn  aber  ein  Grundsatz  hinwegfalle,  so
müßten  auch  alle  blosen  Konsequenzen  desselben  hinwegfallen,  und  wenn  man
also,  der  richtigen  Meinung  folgend,  dem  plene  adoptatus  ein  volles  Intestaterbrecht ¬
  in  das  Vermögen  des  leiblichen  Vaters  in  Folge  der  Nov.  118.  gestatte,
so  müsse  man  ihm  konsequent  auch  volles  Pflichttheilsrecht  einräumen,  Roßhirt,
Intestaterbr.  S.  397  fgg.,  testam.  Erbr.  I.  S.  79  fgg.,  vgl.  auch  Mühlenbruch ¬
  XXXV.  S.  180  fgg.,  welcher  zwar  im  Resultate  a.  M.  ist,  aber  hier
doch  namentlich  gegen  Francke  auszuführen  sucht,  daß,  wenn  man  dem  plene
adoptatus  nach  Nov.  118.  Intestaterbrecht  einräume,  man  ihm  nothwendig  auch
Pflichttbeilsrecht  zugestehen  müsse.  Ich  muß  im  Gegentheil  die  besonders  von
Francke  und  Büchel  vertheidigte  Meinung  für  die  einzig  richtige  halten.
Gleich  im  Eingang  der  1.  10.  C.  cit.  führt  Justinian  als  eines  der  Motive
für  seine  neue  Verordnung  einen  Streit  römischer  Juristen  über  die  Frage  an,  ob  ein
filius  in  adoptionem  datus  die  querela  inoff.  test.  gegen  das  Testament
seines  leiblichen  Vaters  habe?  Papinian  habe  die  Klage  für  gänzlich  ungegründet ¬
  erklärt,  Paulus  habe  sie  zwar  für  an  sich  begründet  gehalten,  aber  ihr
alle  Wirksamkeit  abgesprochen,  und  Marcian  endlich  habe  unterscheiden  wollen,
ob  nach  den  individuellen  Umständen  eine  Lieblosigkeit  des  Vaters  angenommen
werden  könne,  oder  nicht,  namentlich  also,  ob  der  Adoptivvater  arm  oder  wohlhabend ¬
  sei  („quam  [de  inoff.  actionem  Papinianus  quidem  negat,  Paulus
autem  sine  effectu  derelinquit,  Marcianus  vero  distinguit,  ne  ex  hac  causa
utriusque  patris  perderet  successionem,  naturalis  quidem  voluntate  ejus
circumventus,  adoptivi  propter  egestatem,  quam  forte  habebat*).  Hierauf
führt  nun  Justinian  den  Unterschied  zwischen  s.  g.  adoptio  plena  und  minus
plena  ein,  und  verordnet  dann,  daß  in  den  Fällen  der  plena  adoptio  die
Meinung  Papinians  gelten  solle  (et  Papiniani  sententia  in  hac  specie
procedat  —  —,  et  non  patris  naturalis  successionem  molestare  concedatur*). ¬
  Daß  die  römischen  Juristen  darüber  gestritten  haben  sollten,  ob  der
filius  in  adoptionem  datus,  obwohl  er  in  concreto  nicht  der  Intestaterbe  sei,
die  querela  inoff.  test.  gegen  das  Testament  des  leiblichen  Vaters  erheben  könne,
ist  unmöglich,  weil  es  wenigstens  zur  Zeit  des  Papinian,  Paulus  und  Marcian
fest  stand,  daß  nur  der  in  concreto  nächste  Intestaterbe  queruliren  könne,  wenn
            
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