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Viertes Buch. Kap. IV.
(§. 474.
Mühlenbruch (s. oben §. 412. Anm.), ihm auch den Anspruch auf Pflichttheil
gegen seinen leiblichen Vater verweigern, versteht sich von selbst; aber eben dies
geschieht auch von solchen, die ihm jetzt nach Nov. 118. volles Intestaterbrecht
einräumen, weil ihm Justinian in 1. 10. C. cit. das Pflichttheilsrecht ausdrücklich
abgesprochen habe, und von dem ihm später gegebenen Intestaterbrecht kein
Schluß auf den Pflichttheil zu machen sei, vgl. z. B. Glück VII. S. 11, Francke
S. 182 fgg., Büchel, Streitfragen aus Nov. 118. S. 70 fgg., Sintenis, pr.
Zivilr. III. §. 139. Not. 55, Schoenberg, de adopt. Berol. 1860. p. 114 sqq.
Andre aber nehmen an, daß im neuesten Rechte der plene adoptatus allerdings
auch Pflichttheilsrecht gegen seinen leiblichen Vater in Anspruch nehmen könne,
denn Justinian spreche in 1. 10. C. cit. dem plene adoptatus das Pflichttheilsrecht ¬
in der leiblichen Familie nur in Folge davon ab, weil derselbe kein
Intestaterbrecht in derselben haben solle, und Pflichttheilsrecht ohne Intestaterbrecht ¬
nicht gedacht werden könne. Wenn aber ein Grundsatz hinwegfalle, so
müßten auch alle blosen Konsequenzen desselben hinwegfallen, und wenn man
also, der richtigen Meinung folgend, dem plene adoptatus ein volles Intestaterbrecht ¬
in das Vermögen des leiblichen Vaters in Folge der Nov. 118. gestatte,
so müsse man ihm konsequent auch volles Pflichttheilsrecht einräumen, Roßhirt,
Intestaterbr. S. 397 fgg., testam. Erbr. I. S. 79 fgg., vgl. auch Mühlenbruch ¬
XXXV. S. 180 fgg., welcher zwar im Resultate a. M. ist, aber hier
doch namentlich gegen Francke auszuführen sucht, daß, wenn man dem plene
adoptatus nach Nov. 118. Intestaterbrecht einräume, man ihm nothwendig auch
Pflichttbeilsrecht zugestehen müsse. Ich muß im Gegentheil die besonders von
Francke und Büchel vertheidigte Meinung für die einzig richtige halten.
Gleich im Eingang der 1. 10. C. cit. führt Justinian als eines der Motive
für seine neue Verordnung einen Streit römischer Juristen über die Frage an, ob ein
filius in adoptionem datus die querela inoff. test. gegen das Testament
seines leiblichen Vaters habe? Papinian habe die Klage für gänzlich ungegründet ¬
erklärt, Paulus habe sie zwar für an sich begründet gehalten, aber ihr
alle Wirksamkeit abgesprochen, und Marcian endlich habe unterscheiden wollen,
ob nach den individuellen Umständen eine Lieblosigkeit des Vaters angenommen
werden könne, oder nicht, namentlich also, ob der Adoptivvater arm oder wohlhabend ¬
sei („quam [de inoff. actionem Papinianus quidem negat, Paulus
autem sine effectu derelinquit, Marcianus vero distinguit, ne ex hac causa
utriusque patris perderet successionem, naturalis quidem voluntate ejus
circumventus, adoptivi propter egestatem, quam forte habebat*). Hierauf
führt nun Justinian den Unterschied zwischen s. g. adoptio plena und minus
plena ein, und verordnet dann, daß in den Fällen der plena adoptio die
Meinung Papinians gelten solle (et Papiniani sententia in hac specie
procedat — —, et non patris naturalis successionem molestare concedatur*). ¬
Daß die römischen Juristen darüber gestritten haben sollten, ob der
filius in adoptionem datus, obwohl er in concreto nicht der Intestaterbe sei,
die querela inoff. test. gegen das Testament des leiblichen Vaters erheben könne,
ist unmöglich, weil es wenigstens zur Zeit des Papinian, Paulus und Marcian
fest stand, daß nur der in concreto nächste Intestaterbe queruliren könne, wenn