§. 104. Entstehung der Grunddienstbarkeiten.
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übung einer Eigenthumsbefugniß von Seiten des Inhabers der
herrschenden Liegenschaft gestatten und eine Beschränkung der
Eigenthumsbefugnisse des ersteren tritt nur mittelbar ein; bei
den letzteren dagegen besteht der Inhalt der Dienstbarkeit darin,
daß der berechtigte Theil die Ausübung von Eigenthumsbefugnissen
durch den Herrn des dienenden Grundstückes nicht zu dulden braucht,
m. a. W. daß dieser etwas unterlassen muß. Bei den ersteren
tritt die Berechtigung des herrschenden, bei den letzteren die Beschränkung ¬
der Rechte des Herrn des dienenden Grundstückes in den
Vordergrund. Die negativen Grunddienstbarkeiten sind sämmtlich
zugleich selbstständige, nicht aber auch umgekehrt.
§. 104.
B. Entstehung der Grunddienstbarkeiten.
Zach. II. §. 239. 249—252.
Die Grunddienstbarkeiten entstehen entweder 1. aus einer
Verfügung des Gesetzes oder 2. aus Handlungen der
Menschen A. 639, vergl. mit der Ueberschrift vor A. 686.
Zu 1.
Das Gesetz berücksichtigt bei den Verfügungen, durch welche es
Grunddienstbarkeiten begründet, theils die natürliche Lage der Orte
(vergl. A. 640—648), theils die Benützung der Grundstücke (vergl.
A. 652—685); die nähere Feststellung einiger durch Gesetz begründeter, ¬
den Grunddienstbarkeiten angehöriger oder ihnen ähnlicher
Verhältnisse ist besonderen Gesetzen vorbehalten (vgl. A. 649—652
von ihnen ist hier nicht die Rede. Die gesetzlichen Grunddienstbarkeiten
unterscheiden sich von den durch Handlungen der Menschen begründeten ¬
dadurch, daß sie keine Ausnahme von der Regel für einzelne
Fälle, sondern allgemeine Verhältnisse schaffen, welche das Eigenthum ¬
jeden Grundstückes berühren, sie werden darum auch richtiger
als Beschränkungen des Eigenthums bezeichnet und als
solche den aus Handlungen der Menschen entsprungenen, als den
eigentlichen Grunddienstbarkeiten gegenübergestellt.