fullscreen : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

§.  104.  Entstehung  der  Grunddienstbarkeiten.
309
übung  einer  Eigenthumsbefugniß  von  Seiten  des  Inhabers  der
herrschenden  Liegenschaft  gestatten  und  eine  Beschränkung  der
Eigenthumsbefugnisse  des  ersteren  tritt  nur  mittelbar  ein;  bei
den  letzteren  dagegen  besteht  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit  darin,
daß  der  berechtigte  Theil  die  Ausübung  von  Eigenthumsbefugnissen
durch  den  Herrn  des  dienenden  Grundstückes  nicht  zu  dulden  braucht,
m.  a.  W.  daß  dieser  etwas  unterlassen  muß.  Bei  den  ersteren
tritt  die  Berechtigung  des  herrschenden,  bei  den  letzteren  die  Beschränkung ¬
  der  Rechte  des  Herrn  des  dienenden  Grundstückes  in  den
Vordergrund.  Die  negativen  Grunddienstbarkeiten  sind  sämmtlich
zugleich  selbstständige,  nicht  aber  auch  umgekehrt.
§.  104.
B.  Entstehung  der  Grunddienstbarkeiten.
Zach.  II.  §.  239.  249—252.
Die  Grunddienstbarkeiten  entstehen  entweder  1.  aus  einer
Verfügung  des  Gesetzes  oder  2.  aus  Handlungen  der
Menschen  A.  639,  vergl.  mit  der  Ueberschrift  vor  A.  686.
Zu  1.
Das  Gesetz  berücksichtigt  bei  den  Verfügungen,  durch  welche  es
Grunddienstbarkeiten  begründet,  theils  die  natürliche  Lage  der  Orte
(vergl.  A.  640—648),  theils  die  Benützung  der  Grundstücke  (vergl.
A.  652—685);  die  nähere  Feststellung  einiger  durch  Gesetz  begründeter, ¬
  den  Grunddienstbarkeiten  angehöriger  oder  ihnen  ähnlicher
Verhältnisse  ist  besonderen  Gesetzen  vorbehalten  (vgl.  A.  649—652
von  ihnen  ist  hier  nicht  die  Rede.  Die  gesetzlichen  Grunddienstbarkeiten
unterscheiden  sich  von  den  durch  Handlungen  der  Menschen  begründeten ¬
  dadurch,  daß  sie  keine  Ausnahme  von  der  Regel  für  einzelne
Fälle,  sondern  allgemeine  Verhältnisse  schaffen,  welche  das  Eigenthum ¬
  jeden  Grundstückes  berühren,  sie  werden  darum  auch  richtiger
als  Beschränkungen  des  Eigenthums  bezeichnet  und  als
solche  den  aus  Handlungen  der  Menschen  entsprungenen,  als  den
eigentlichen  Grunddienstbarkeiten  gegenübergestellt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer