fullscreen : Wasserburg, Andreas: Wechselrecht nach dem französischen Handelsgesetzbuche zum Selbst-Unterrichte

Erklärung  technischer  Ausdrücke  im  Wechselverkehre.
vom  Zieher  an  den
Acceptant.  Derjenige,  welcher  die
Wechselinhaber  angewiesene  Summe,  durch  seine  Unterschrift  auf
den  Wechsel  zu  bezahlen  übernimmt.
Aval.  Der  Wechselbürge.
dem  WechselGarant. ¬
  Der  die  Pflicht  übernommen
hat
gläubiger  gegenüber,  als  Selbstschuldner  für  Hauptsumme,  Zinsen
und  Kosten  zu  gelten.
Geriren.  Das  Umsetzen  von  Wechseln.
Giro.  Wechselgeschäft.
Honorat.  Derjenige,  für  welchen  man  den  Wechsel  acceptirt
oder  bezahlt.
Honoriren.  Die  Wechselpflicht  erfüllen.
Indossat.  Derjeuige,  welchem  der  Wechselbetrag  durch  Indossement ¬
  übertragen  wird.
Indossement.  Die  Schrift,  enthaltend  auf  der  Rückseite  eines
Wechsels  den  Namen  oder  die  Firma  dessen,  welcher  den  Wechselbetrag ¬
  in  Eigenthum  überträgt,  oder  eine  kurz  gefaßte,  auf  der
Rückseite  des  Wechsels  geschriebene  und  unterschriebene  Andeutung, ¬
  auf  wen  der  Wechselbetrag  in  Eigenthum  übertragen  ist.
Indossent.  Derjenige,  welcher  durch  Indossement  den  Wechselbetrag ¬
  einem  Andern  in  Eigenthum  überträgt.
Intervenient.  1)  Derjenige,  welcher  statt  dem  Wechselschuldner ¬
  acceptirt;  2)  Derjenige,  welcher  anstatt  des  nach  dem
Wechselrechte  Zahlungspflichtigen  die  Zahlung  leistet.
Protest.  Ein  Akt,  gefertiget  durch  einen  gesetzlich  dazu  bestimmten ¬
  Beamten,  durch  welchen  die  ganze  oder  theilweise  verweigerte ¬
  Bezahlung  des  Wechselbetrages  von  Seiten  des  Wechselschuldners ¬
  auf  Begehren  des  Wechselgläubigers  bewahrheitet  wird.
Regreßnehmer.  Derjenige,  welcher  seinen  Rückgriff  gegen,
laut  Wechsel,  Zahlungspflichtige  oder  Acceptationspflichtige  nimmt.
Regreßpflichtiger.  Derjenige,  welcher  die  Annahme  und
Bezahlung  des  Wechsels  zu  garantiren  hat.
Remittent.  1)  Der  Einsender  eines  Wechsels;  2)  Derjenige,
welcher  einem  Anderen  einen  Wechsel  in  Zahlung  indossirt;  3)  der
Wechselinhaber.
Retourrechnung.  Verzeichniß  der  Beträge,  welche  man  von
demjenigen  fordert,  bei  welchem  man  durch  Rückwechsel  die  Entschädigung ¬
  wegen  dem  nicht  bezahlten  Wechsel  beanspruchtSolidarität. ¬
  Gemeinschaftlichkeit,  wornach  bei  einer  Schuld,
Jeder  der  gemeinschaftlichen  Schuldner,  dem  Gläubiger  für  die
ganze  Schuld  haftet.
Trassant.  Der  Zieher,  oder  derjenige,  welcher  einen  Andern
anweis't,  nach  Wechselrecht  zu  bezahlen.
Trassat.  Derjenige,  welcher  zu  dieser  Bezahlung  nach  Wechselrecht ¬
  angewiesen  wird.  —  Der  Bezogene.
Tratte.  Wechsel.
            
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