Full text : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (2)

488  §  153.  c.  Unwirksamkeit,  Erwerb,  Erfüllung  u.  Geltendmachung  rc.
c.  Die  Bedeutung  des  Anfalles  ist  zum  Theil  bereits  erwähnt ¬
  (z.  B.  2162.  2163  oben  I.),  zum  Theil  unter  III.  (2184)
besprochen.  Hervorzuheben  ist,  daß  mit  dem  Anfalle  nicht  nothwendig ¬
  auch  die  Erfüllung  des  Vermächtnißanspruches  verlangt
werden  kann.  Der  Anfall  fällt  also  nicht  mit  dem  römischen  dies
veniens  legati  zusammen,  aber  auch  nicht  mit  dem  dies  cedens
(vgl.  Z.  2).
2.  Die  vererbliche  Anwartschaft'  auf  das  Vermächtniß
tritt  regelmäßig  mit  dem  Anfalle  (1.)  ein.  Liegt  der  Anfall  aber
später  als  der  Erbfall,  so  kann  die  vererbliche  Anwartschaft  schon  im
Zeitpunkt  des  Erbfalles  eintreten.  In  diesen  Fällen  genügt  es,  wenn
der  Bedachte  den  Erbfall  erlebt  hat;  er  vererbt  das  Vermächtnißrecht
auf  seine  Erben,  wenn  er  vor  dem  Anfalle  verstirbt.  Das  ist  der
Fall  bei  Vermächtnissen  unter  aufschiebender  Bedingung,  wenn  die
Auslegungsregel  von  2074  nicht  zutrifft.
B.  Annahme  und  Ausschlagung  des  Vermächtnisses
(2180).  Der  Vermächtnißanspruch  wird  zwar,  ohne  daß  eine  Annahmeerklärung ¬
  erforderlich  wäre,  von  Rechtswegen  erworben.  Die
Annahme  hat  aber  die  Bedeutung,  daß  sie  die  sonst  dem  Nehmer
freistehende  Ausschlagung  unwiderruflich  vernichtet.  Annahme  und
Ausschlagung  erfolgen  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten,
die  erst  nach  dem  Erbfall  und  nicht  unter  Bedingung  oder  Zeitbestimmung ¬
  abgegeben  werden  kann.  Die  Annahme  und  Ausschlagung
können  nicht  auf  einen  Theil  des  Vermächtnisses  beschränkt  werden.
Eine  derartig  beschränkte  Annahme  oder  Ausschlagung  ist  unwirksam.
Das  Recht,  das  Vermächtniß  auszuschlagen,  ist  vererblich,  und  mehrere
Erben  des  Nehmers  können  jeder  den  seinem  Erbtheil  entsprechenden
Theil  des  Vermächtnisses  ausschlagen.  Die  Wirkung  der  Ausschlagung
ist,  daß  der  Anfall  an  den  Ausschlagenden  als  nicht  erfolgt  gilt.
Das  Vermächtniß  fällt  Demjenigen  an,  der  es  erhalten  hätte,  wenn
der  Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalles  nicht  gelebt  hätte.  Der
Anfall  gilt  als  mit  dem  Erbfalle  erfolgt  (1950.  1952,  Abs.  1.  3.
1953,  Abs.  1.  2).  Tritt  nicht  Ersatzberufung  oder  Anwachsung  ein,
so  kommt  die  Ausschlagung  dem  Beschwerten  zu  Gute.
III.  Die  Erfüllung  und  Geltendmachung  des  Vermächtnißanspruches. ¬
  Hier  entscheiden  die  allgemeinen  Grundsätze  des
Schuldrechtes  und  der  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten. ¬

Strohal  (2.  A.),  S.  126  f.  spricht  hier  von  „Voranfall".
            
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