488 § 153. c. Unwirksamkeit, Erwerb, Erfüllung u. Geltendmachung rc.
c. Die Bedeutung des Anfalles ist zum Theil bereits erwähnt ¬
(z. B. 2162. 2163 oben I.), zum Theil unter III. (2184)
besprochen. Hervorzuheben ist, daß mit dem Anfalle nicht nothwendig ¬
auch die Erfüllung des Vermächtnißanspruches verlangt
werden kann. Der Anfall fällt also nicht mit dem römischen dies
veniens legati zusammen, aber auch nicht mit dem dies cedens
(vgl. Z. 2).
2. Die vererbliche Anwartschaft' auf das Vermächtniß
tritt regelmäßig mit dem Anfalle (1.) ein. Liegt der Anfall aber
später als der Erbfall, so kann die vererbliche Anwartschaft schon im
Zeitpunkt des Erbfalles eintreten. In diesen Fällen genügt es, wenn
der Bedachte den Erbfall erlebt hat; er vererbt das Vermächtnißrecht
auf seine Erben, wenn er vor dem Anfalle verstirbt. Das ist der
Fall bei Vermächtnissen unter aufschiebender Bedingung, wenn die
Auslegungsregel von 2074 nicht zutrifft.
B. Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses
(2180). Der Vermächtnißanspruch wird zwar, ohne daß eine Annahmeerklärung ¬
erforderlich wäre, von Rechtswegen erworben. Die
Annahme hat aber die Bedeutung, daß sie die sonst dem Nehmer
freistehende Ausschlagung unwiderruflich vernichtet. Annahme und
Ausschlagung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten,
die erst nach dem Erbfall und nicht unter Bedingung oder Zeitbestimmung ¬
abgegeben werden kann. Die Annahme und Ausschlagung
können nicht auf einen Theil des Vermächtnisses beschränkt werden.
Eine derartig beschränkte Annahme oder Ausschlagung ist unwirksam.
Das Recht, das Vermächtniß auszuschlagen, ist vererblich, und mehrere
Erben des Nehmers können jeder den seinem Erbtheil entsprechenden
Theil des Vermächtnisses ausschlagen. Die Wirkung der Ausschlagung
ist, daß der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt.
Das Vermächtniß fällt Demjenigen an, der es erhalten hätte, wenn
der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Der
Anfall gilt als mit dem Erbfalle erfolgt (1950. 1952, Abs. 1. 3.
1953, Abs. 1. 2). Tritt nicht Ersatzberufung oder Anwachsung ein,
so kommt die Ausschlagung dem Beschwerten zu Gute.
III. Die Erfüllung und Geltendmachung des Vermächtnißanspruches. ¬
Hier entscheiden die allgemeinen Grundsätze des
Schuldrechtes und der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten. ¬
Strohal (2. A.), S. 126 f. spricht hier von „Voranfall".