§. 99.
Lehrzeit. Lehrvertrag.
297
Lehrzeit.
§. 98a. Soferne rücksichtlich der Lehrzeit nicht auf Grund der §. 14, al. 3,
§. 23, al. 2 und §. 114b des Gesetzes vom 15. März 1883, R. G. B. Nr. 39.
besondere Vorschriften bestehen, darf die Dauer der Lehrzeit bei nicht fabriksmäßig
betriebenen Gewerben nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Jahre, bei
fabriksmäßig betriebenen Gewerben jedoch höchstens drei Jahre betragen.
Hat der Lehrling einen Theil der Lehrzeit bei einem Lehrherrn bereits
zurückgelegt, so ist im Falle des ordnungsmäßigen Uebertrittes zu einem anderen
Lehrherrn dieser Theil der Lehrzeit in die Gesammtdauer der Lehrzeit einzurechnen
Gemäß der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. Sept,
1883, R. G. B. Nr. 149 (s. S. 73 d. W.) darf die Lehrzeit bei handwerksmäßigen ¬
Gewerben nicht weniger als zwei Jahre, und nicht mehr als
vier Jahre betragen, innerhalb welcher Zeiträume, sowie bei freien Gewerben
überhaupt und ohne jede Beschränkung in der Zeit, es den Genossenschaften
frei steht, die Dauer der Lehrzeit statutenmäßig festzustellen (§. 114 b G. O.).
Ist dies nicht geschehen, oder besteht für das betreffende Gewerbe überhaupt
keine Genossenschaft, so gilt die Bestimmung des §. 98 a, al. 1.
Aufnahme.
§. 99. Die Aufnahme minderjähriger Lehrlinge hat auf Grund eines besonderen ¬
Vertrages zu geschehen.
Der Lehrvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; im
ersteren Falle muß der Vertragsabschluß vor der Genossenschaftsvorstehung, oder,
wenn für das Gewerbe keine Genossenschaft besteht, vor der Gemeindebehörde
stattfinden. Im zweiten Falle ist der Vertrag sofort nach Abschluß der Genossenschaftsvorstehung, ¬
respective der Gemeindebehörde einzusenden. In beiden Fällen
aber muß er in einem hierzu anzulegenden Protokollsbuche verzeichnet werden.
Der Lehrvertrag ist stempel- und gebührenfrei.
Derselbe muß enthalten:
1. den Namen, das Alter, das oder die Gewerbe, welche der Lehrherr betreibt, ¬
und den Aufenthaltsort desselben;
2. den Namen (Vor- und Zunamen), das Alter und den Wohnort des
Lehrlings;
3. den Namen, die Beschäftigung und den Wohnort seiner Eltern, seines
Vormundes oder sonstigen gesetzlichen Vertreters;
Da nebst den Eltern und einem Vormunde wohl nur ein Curator
als Vertreter interveniren kann, ein solcher sich aber bei einem minderjährigen ¬
Individuum im strengen Sinne des Wortes (§. 21 a. b. G. B.)
schwer denken läßt, so dürften unter minderjährigen Lehrlingen im Sinne
des §. 99 G. O. auch solche Personen zu verstehen sein, welche aus irgend
einem Grunde unter dem besonderen Schutze des Gesetzes stehen, also Verschwender ¬
oder Schwachsinnige, Blinde, falls sie nur zur Erlernung des
betreffenden Gewerbes tauglich sind; nachdem weiters der Abschluß eines Lehrvertrages ¬
in die Kategorie jener Geschäfte gehört, zu welchen der Vertreter
gemäß §. 216 a. b. G. B. die Zustimmung des Obervormundschaftsgerichtes
einholen muß, so ist sich hiernach zu benehmen, und wird ein vorsichtiger Gewerbeinhaber, ¬
der einen minderjährigen und vaterlosen Lehrling aufnimmt,
stets diesen Nachweis, und zwar insbesondere dann fordern, wenn ein aus
dem Vermögen des Jungen zu zahlendes Lehrgeld stipulirt werden sollte.