Volltext : Gil, Antonio Luís: Recursos de inconstitucionalidad é inaplicabilidad de ley

§.  99.
Lehrzeit.  Lehrvertrag.
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Lehrzeit.
§.  98a.  Soferne  rücksichtlich  der  Lehrzeit  nicht  auf  Grund  der  §.  14,  al.  3,
§.  23,  al.  2  und  §.  114b  des  Gesetzes  vom  15.  März  1883,  R.  G.  B.  Nr.  39.
besondere  Vorschriften  bestehen,  darf  die  Dauer  der  Lehrzeit  bei  nicht  fabriksmäßig
betriebenen  Gewerben  nicht  weniger  als  zwei  und  nicht  mehr  als  vier  Jahre,  bei
fabriksmäßig  betriebenen  Gewerben  jedoch  höchstens  drei  Jahre  betragen.
Hat  der  Lehrling  einen  Theil  der  Lehrzeit  bei  einem  Lehrherrn  bereits
zurückgelegt,  so  ist  im  Falle  des  ordnungsmäßigen  Uebertrittes  zu  einem  anderen
Lehrherrn  dieser  Theil  der  Lehrzeit  in  die  Gesammtdauer  der  Lehrzeit  einzurechnen
Gemäß  der  Verordnung  des  k.  k.  Handelsministeriums  vom  17.  Sept,
1883,  R.  G.  B.  Nr.  149  (s.  S.  73  d.  W.)  darf  die  Lehrzeit  bei  handwerksmäßigen ¬
  Gewerben  nicht  weniger  als  zwei  Jahre,  und  nicht  mehr  als
vier  Jahre  betragen,  innerhalb  welcher  Zeiträume,  sowie  bei  freien  Gewerben
überhaupt  und  ohne  jede  Beschränkung  in  der  Zeit,  es  den  Genossenschaften
frei  steht,  die  Dauer  der  Lehrzeit  statutenmäßig  festzustellen  (§.  114  b  G.  O.).
Ist  dies  nicht  geschehen,  oder  besteht  für  das  betreffende  Gewerbe  überhaupt
keine  Genossenschaft,  so  gilt  die  Bestimmung  des  §.  98  a,  al.  1.
Aufnahme.
§.  99.  Die  Aufnahme  minderjähriger  Lehrlinge  hat  auf  Grund  eines  besonderen ¬
  Vertrages  zu  geschehen.
Der  Lehrvertrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  abgeschlossen  werden;  im
ersteren  Falle  muß  der  Vertragsabschluß  vor  der  Genossenschaftsvorstehung,  oder,
wenn  für  das  Gewerbe  keine  Genossenschaft  besteht,  vor  der  Gemeindebehörde
stattfinden.  Im  zweiten  Falle  ist  der  Vertrag  sofort  nach  Abschluß  der  Genossenschaftsvorstehung, ¬
  respective  der  Gemeindebehörde  einzusenden.  In  beiden  Fällen
aber  muß  er  in  einem  hierzu  anzulegenden  Protokollsbuche  verzeichnet  werden.
Der  Lehrvertrag  ist  stempel-  und  gebührenfrei.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  den  Namen,  das  Alter,  das  oder  die  Gewerbe,  welche  der  Lehrherr  betreibt, ¬

und  den  Aufenthaltsort  desselben;
2.  den  Namen  (Vor-  und  Zunamen),  das  Alter  und  den  Wohnort  des
Lehrlings;
3.  den  Namen,  die  Beschäftigung  und  den  Wohnort  seiner  Eltern,  seines
Vormundes  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreters;
Da  nebst  den  Eltern  und  einem  Vormunde  wohl  nur  ein  Curator
als  Vertreter  interveniren  kann,  ein  solcher  sich  aber  bei  einem  minderjährigen ¬
  Individuum  im  strengen  Sinne  des  Wortes  (§.  21  a.  b.  G.  B.)
schwer  denken  läßt,  so  dürften  unter  minderjährigen  Lehrlingen  im  Sinne
des  §.  99  G.  O.  auch  solche  Personen  zu  verstehen  sein,  welche  aus  irgend
einem  Grunde  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Gesetzes  stehen,  also  Verschwender ¬
  oder  Schwachsinnige,  Blinde,  falls  sie  nur  zur  Erlernung  des
betreffenden  Gewerbes  tauglich  sind;  nachdem  weiters  der  Abschluß  eines  Lehrvertrages ¬
  in  die  Kategorie  jener  Geschäfte  gehört,  zu  welchen  der  Vertreter
gemäß  §.  216  a.  b.  G.  B.  die  Zustimmung  des  Obervormundschaftsgerichtes
einholen  muß,  so  ist  sich  hiernach  zu  benehmen,  und  wird  ein  vorsichtiger  Gewerbeinhaber, ¬
  der  einen  minderjährigen  und  vaterlosen  Lehrling  aufnimmt,
stets  diesen  Nachweis,  und  zwar  insbesondere  dann  fordern,  wenn  ein  aus
dem  Vermögen  des  Jungen  zu  zahlendes  Lehrgeld  stipulirt  werden  sollte.
            
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