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5) Die Uebertreter sollen außer den Verlust des unerlaubten -
Mieths=Zinses mit einer Gelobuße, und
wenn sie selbst oder ihre Angehörigen die Bewohner
sind, in gleichem Verhältnisse gestraft werden.
III.
Literatur.
Ueber das Zunftwesen und die Folgen seiner Aufhebung, -
eine von der Königl. Societät der Wissenschaften -
zu Göttingen gekrönte Preisschaft, vom
Dr. Karl Heinrich Rau. Zweite mit vielen
Zusätzen veemehrter Abdruck. Leipzig 1816. 178 S.
gr. 8. (20 gGr.)
Der Verfasser untersucht gründlich und unparteisch,
die Wirkungen der Zünfte und der Gewerbefreiheit und
stellt die Vortheile einer verbesserten Zunft=Verfassung, nach
Rez. Ansicht so durchaus überzeugend, dar, als die Nachtheile -
der Gewerbefreit. Rez. wünschte dieser gehaltvollen -
Abhandlung ungetheilte Aufmerksamkeit. Die Hall,
allg. Litt. Zeit. (Ergänzungs=Blätter Nr. 86.) bemerkt
in der umständlichen Beurtheilung dieser Schrift: „der
„Verfasser erklärt sich, wie billig, für eine geläuterte
„Zunft=Verfassung, welche von einigen Regierungen, wel=„che -
sich durch Neuerungssucht hatten verleiten lassen,
„(z. B. Frankreich und Baden) wieder zurückgerufen und
„von allen denkenden Schriftstellern des Fachs vertheidigt
„wird, von Niemanden aber wohl kräftiger und gedräng=„ter,als -
von dem Preußischen Regierungs=Rathe Sack,
„m. s. der deutsche Bung nach seinem ganzen
„Umfange. Züllichen 1816. S. 45).
Max-Planck-Institut für