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vorhanden sind, jeder derselben die rechtsgiltige Unterzeichnung -
desselben bewirken. Einem Commanditisten steht dieses
Recht nicht zu. Würde er dieser Bestimmung entgegen handeln,
so träte die im vorigen §. angeführte persönliche Haftung ein.
Wechsel von einer Actiengesellschaft ausgestellt, sind für dieselbe
nur verbindlich, wenn sie in der durch das Statut der Gesellschaft
vorgeschriebenen Weise unterzeichnet sind.
f) Ort und Datum der Ausstellung.
§ 79.
Der frühere Wechselgebrauch betrachtete das Datum der Ausstellung -
nicht allgemein als ein wesentliches Erforderniss des Wechsels; -
dagegen wird dasselbe nunmehr von den Wechselgesetzen
vorgeschrieben!. Die A. D. W.-O. verlangt (Art. 4, Ziff. 6) ausdrücklich -
„die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung“, -
und wenn der Code de commerce (Art. 110) nur allgemein
festsetzt: „der Wechsel wird datirt“, so ist unter dieser Bezeichnung -
Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausstellung begriffen 2
Die Ortsangabe ist wichtig nicht nur bei einem etwa erforderlichen -
Rückgriffe eines späteren Wechselinhabers auf den Aussteller.
sondern auch, weil die rechtliche Wirksamkeit einer Wechselerklärung
„nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt wird, an welchem die Erklärung -
erfolgt ist“ (A. D. W.-O., Art. 85), und die Angabe der
Ausstellungszeit ist nicht nur wegen der Berechnung der Datowechsel -
unentbehrlich, sondern auch wegen gewisser danach zu
beurtheilender Rechtsfolgen oft von Bedeutung, wie z. B. bei einer
damals etwaigen Minderjährigkeit des Ausstellers oder etwaigen
Giltigkeit einer wechselrechtlichen Bestimmung und dergl. Doch
ist man darüber einverstanden, dals die im Wechsel angegebene
Oertlichkeit und Zeit der Ausstellung nicht auch der Wirklichkeit
entsprechen müsse, da es nur darauf ankommt, dals der Wechsel
1) Nach dem englischen und dem nordamerikanischen Rechte ist
noch heutigen Tags die Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung nicht
erforderlich. Ist der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung
fällig gestellt, so kann der Tag der Ausstellung nachträglich näher dargethan
werden (s. Borchardt, a. a. O., S. 169).
2) In der Ungarischen Wechselordnung wird dieser Ausdruck speciell
in diesem Sinne ausgelegt. Dort heifst es (§ 14): „Der Wechsel „mufs datirt
sein, d. h. den Ort, Tag, Monat und das Jahr der Ausstellung enthalten.
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