fullscreen : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Wechselbriefen

51  mehrere -
  vorhanden  sind,  jeder  derselben  die  rechtsgiltige  Unterzeichnung -
  desselben  bewirken.  Einem  Commanditisten  steht  dieses
Recht  nicht  zu.  Würde  er  dieser  Bestimmung  entgegen  handeln,
so  träte  die  im  vorigen  §.  angeführte  persönliche  Haftung  ein.
Wechsel  von  einer  Actiengesellschaft  ausgestellt,  sind  für  dieselbe
nur  verbindlich,  wenn  sie  in  der  durch  das  Statut  der  Gesellschaft
vorgeschriebenen  Weise  unterzeichnet  sind.
f)  Ort  und  Datum  der  Ausstellung.
§  79.
Der  frühere  Wechselgebrauch  betrachtete  das  Datum  der  Ausstellung -
  nicht  allgemein  als  ein  wesentliches  Erforderniss  des  Wechsels; -
  dagegen  wird  dasselbe  nunmehr  von  den  Wechselgesetzen
vorgeschrieben!.  Die  A.  D.  W.-O.  verlangt  (Art.  4,  Ziff.  6)  ausdrücklich -
  „die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung“, -
  und  wenn  der  Code  de  commerce  (Art.  110)  nur  allgemein
festsetzt:  „der  Wechsel  wird  datirt“,  so  ist  unter  dieser  Bezeichnung -
  Ort,  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Ausstellung  begriffen  2
Die  Ortsangabe  ist  wichtig  nicht  nur  bei  einem  etwa  erforderlichen -
  Rückgriffe  eines  späteren  Wechselinhabers  auf  den  Aussteller.
sondern  auch,  weil  die  rechtliche  Wirksamkeit  einer  Wechselerklärung
„nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurtheilt  wird,  an  welchem  die  Erklärung -
  erfolgt  ist“  (A.  D.  W.-O.,  Art.  85),  und  die  Angabe  der
Ausstellungszeit  ist  nicht  nur  wegen  der  Berechnung  der  Datowechsel -
  unentbehrlich,  sondern  auch  wegen  gewisser  danach  zu
beurtheilender  Rechtsfolgen  oft  von  Bedeutung,  wie  z.  B.  bei  einer
damals  etwaigen  Minderjährigkeit  des  Ausstellers  oder  etwaigen
Giltigkeit  einer  wechselrechtlichen  Bestimmung  und  dergl.  Doch
ist  man  darüber  einverstanden,  dals  die  im  Wechsel  angegebene
Oertlichkeit  und  Zeit  der  Ausstellung  nicht  auch  der  Wirklichkeit
entsprechen  müsse,  da  es  nur  darauf  ankommt,  dals  der  Wechsel
1)  Nach  dem  englischen  und  dem  nordamerikanischen  Rechte  ist
noch  heutigen  Tags  die  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Ausstellung  nicht
erforderlich.  Ist  der  Wechsel  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  der  Ausstellung
fällig  gestellt,  so  kann  der  Tag  der  Ausstellung  nachträglich  näher  dargethan
werden  (s.  Borchardt,  a.  a.  O.,  S.  169).
2)  In  der  Ungarischen  Wechselordnung  wird  dieser  Ausdruck  speciell
in  diesem  Sinne  ausgelegt.  Dort  heifst  es  (§  14):  „Der  Wechsel  „mufs  datirt
sein,  d.  h.  den  Ort,  Tag,  Monat  und  das  Jahr  der  Ausstellung  enthalten.
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