Inhaltsverzeichnis : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 66 (1767))

138  Ob  eine  Hypotheca  tacita  legalis  anterior,
aus  zu  ziehen,  dahero  sie  auch  ein  Pignus  legale
und  racitum  in  Bonis  Parentum  hätten,  und
darinnen  denen  Creditoribus  haereditaris  (mit
denen  sie  nichts  zu  schaffen  hatten)  einige  Immission, -
  und  Compossession,  in  solange  sie  wegen
gedachter  Fideicommiss-Güter  nicht  völlig  betriediget -
  worden,  zu  gestatten  nicht  verbünden
waͤren,  auch  ihr  seitige  Possessio  bey  so  bewandten
Umständen  pro  Immixtione  nicht  zu  halten  seye.
§.  4.
Solchemnach  kam  die  Hauptfrage,  welche  den
ganzen  Proceß  entschieden,  darauf  an,  ob  eine
Hypotheca  tacita  legalis  anterior,  einer  Hypothecae -
  publicae  judicialiter  realisatae,  &
protocollatae  posteriori  zu  praeferiren  seye?
Die  Appellati  behaupteten  Negativam,  wegen -
  deren  in  Annis  1702.  &  1703.  auf  den  Stickelkamp -
  und  Fähnen  gerichtlich  realisirt=  und
protocollirten  Verschreibungen.  Die  Appellantes -
  behaupteten  Affirmativam,  weil  ihnen
wegen  der  in  dem  Pottgieserischen  Testament  verlassenen -
  Fideicommiss-Gutern  in  Bonis  Parentum -
  eine  vorzuͤgliche  Hypotheca  legalis  tacita
zustünde.
§.  5.
Allein  man  erkannte,  Rechtens  zu  seyn,  quod
Hypotheca  publica  &  judicialiter  insinuata
praeferatur  anteriori  tacitae  legali,  in  Gemaßheit -
  dessen,  was  ich  Obs.  MXI.  de  Prævalentia
Causæe  in  Concursu  Creditorum  ceu  fundamento -
  Praelationis  eorum,  ejusque  aestimatione -
  an=  und  ausgeführt  habe.  Obwohlen  das
Pott=Max-Planck-Institut -
  für
            
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