Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

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Zweiter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes.
„Videri  autem  trabes  traditas,  quas  em„tor ¬
  signasset.  —  Das  Signiren  kommt
hier  nicht  als  Bestandtheil  der  Apprehension
vor,  sondern  weil  daraus,  als  einem  gemeinen ¬
  Gebrauch,  auf  die  Absicht  der
Parteyen  geschlossen  werden  kann.  Nur  dadurch -
  ist  es  zu  erklären,  warum  in  einem
Fall,  worin  die  körperliche  Handlung  genau
dieselbe  ist,  dennoch  das  Gegentheil  gelten
soll  (1).
Von  dieser  Regel,  daß  durch  blose  Gegenwart,
ohne  Berührung,  Besitz  erworben  werden  könne,  kommen =
  noch  folgende  Anwendungen  und  nähere  Bestimmungen =
  vor.
Erstens:  wenn  ich  die  Sache,  die  ein  Anderer
mir  übergeben  will,  einem  Dritten  geben  lasse,  so  ist
nun  der  juristische  Besitz  wirklich  auf  mich,  und  von
mir  auf  den  Dritten  uͤbertragen  worden  (2).  Hierin
liegt  eine  blose  Anwendung  unsrer  Regel:  denn,  indem
mir  der  Andere  die  Bestimmung  über  die  (gegenwärtige)
„sens  fuit,  donatas,  et  ab  ea
(1)  L.  1.  §.  2.  de  peric.  et
„viro  traditas  videri  responcomm. ¬
  (s.  u.  S.  201.).
„di.“  L.  51.  §.  1.  de  donat.,
cf.  L.  5.  §.  12.  de  don.  inter
(2)  „Species  extra  dotem
„a  matre  siliae  nomine  viro
vir.  et  ux.,  L.  1.  §.  21.  de  poss.
„traditas,  siliae,  quae  prae(S. ¬
  194.).
            
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