Metadaten : Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Beispielen an Rechtsfällen

Prozeßpraxis  nach  der  RCPO.
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Abgabe  einer  Willenserklärung  (z.  B.  Löschungsbewilligung  einer
Hypothek)  verurtheilt  ist,  die  Erklärung  als  abgegeben  gilt,  sobald
das  Urtheil  die  Rechtskraft  erlangt  hat.*3)  Da  ist  dann  die  Ertheilung ¬
  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft*4)  von  Interesse.
Uebrigens  hat  auch  bei  den  den  Gerichtsvollziehern  obliegenden ¬
  Zwangsvollstreckungshandlungen  das  Vollstreckungsgericht  ein
Oberaufsichtsrecht,  welches  sich  in  der  Entscheidung  über  Anträge,
Einwendungen  und  Erinnerungen  und  Beschwerden  bei  Weige45) ¬

rungen  äußert.
§  86.
Zwangsvollstreckung.  Mobiliarpfändung.
Wir  kehren  nun  zu  dem  oben  mitgetheilten  Rechtsfalle  zurück.
Durch  das  oben  §  17,  S.  59  ff.  mitgetheilte  endliche  Theilurtheil
war  der  Beklagte  zur  Bezahlung  von  353  M.  nebst  5  %  Zinsen
eit  dem  3.  Juni  1878  verurtheilt.  Das  Urtheil  war  unter  der
Voraussetzung,  daß  der  Kläger  preußische  Landesobligationen  zum
Nennwerthe  von  500  M.  hinterlege,  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt. ¬
  Wir  wollen  annehmen,  daß  der  Schneider  Bock  nach  dem
Urtheil  stirbt,  bevor  die  Zwangsvollstreckung  begonnen  hatte."
Nun  ist  es  Sache  des  Klägers,  sich  zu  erkundigen,  wer  die  Erben
des  Bock  sind.**)  Da  dem  Gerichtsschreiber  des  Landgerichts
schwerlich  notorisch  sein  wird,  daß  des  Bock  Sohn,  Kürschner  Friedrich
Bock  in  Uelzen,  sein  Erbe  ist,  so  muß  Kläger  sich  bemühen,  eine
öffentliche  Urkunde  darüber  zu  erhalten,  und  wenn  das  nicht  möglich ¬
  ist,  so  muß  er  bei  dem  Landgerichte  Lüneburg  Klage  auf  Ertheilung ¬
  der  Vollstreckungsklausel  erheben,  etwa  mit  dem  Antrage,
den  Beklagten  schuldig  zu  erkennen,  in  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel ¬
  zu  willigen.  *)  Es  ist  aber  vielleicht  der  Kläger
in  der  glücklichen  Lage,  eines  Erbeslegitimationsattestes,  welches
Friedrich  Bock  sich  hatte  geben  lassen,  habhaft  zu  werden.  Dann
begiebt  ers)  sich  auf  die  Gerichtsschreiberei  des  Landgerichts  und
13)  §  779.  —  *)  §  646.—  *)  §  685.
*)  Hätte  sie  schon  begonnen,  würde  sie  in  seinem  Nachlaß  fortgesetzt  (§  693).
la)  Ist  kein  Erbe  da,  oder  der  Erbe  nicht  zu  ermitteln,  muß  sich  Kläger
an  das  Nachlaßgericht  behufs  Bestellung  eines  Curators  wenden  (§  694).
*)  §  705.
3)  Einen  Anwalt  braucht  er  dazu  nicht  (§  74).
            
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