Prozeßpraxis nach der RCPO.
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Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Löschungsbewilligung einer
Hypothek) verurtheilt ist, die Erklärung als abgegeben gilt, sobald
das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat.*3) Da ist dann die Ertheilung ¬
des Zeugnisses der Rechtskraft*4) von Interesse.
Uebrigens hat auch bei den den Gerichtsvollziehern obliegenden ¬
Zwangsvollstreckungshandlungen das Vollstreckungsgericht ein
Oberaufsichtsrecht, welches sich in der Entscheidung über Anträge,
Einwendungen und Erinnerungen und Beschwerden bei Weige45) ¬
rungen äußert.
§ 86.
Zwangsvollstreckung. Mobiliarpfändung.
Wir kehren nun zu dem oben mitgetheilten Rechtsfalle zurück.
Durch das oben § 17, S. 59 ff. mitgetheilte endliche Theilurtheil
war der Beklagte zur Bezahlung von 353 M. nebst 5 % Zinsen
eit dem 3. Juni 1878 verurtheilt. Das Urtheil war unter der
Voraussetzung, daß der Kläger preußische Landesobligationen zum
Nennwerthe von 500 M. hinterlege, für vorläufig vollstreckbar erklärt. ¬
Wir wollen annehmen, daß der Schneider Bock nach dem
Urtheil stirbt, bevor die Zwangsvollstreckung begonnen hatte."
Nun ist es Sache des Klägers, sich zu erkundigen, wer die Erben
des Bock sind.**) Da dem Gerichtsschreiber des Landgerichts
schwerlich notorisch sein wird, daß des Bock Sohn, Kürschner Friedrich
Bock in Uelzen, sein Erbe ist, so muß Kläger sich bemühen, eine
öffentliche Urkunde darüber zu erhalten, und wenn das nicht möglich ¬
ist, so muß er bei dem Landgerichte Lüneburg Klage auf Ertheilung ¬
der Vollstreckungsklausel erheben, etwa mit dem Antrage,
den Beklagten schuldig zu erkennen, in Ertheilung der Vollstreckungsklausel ¬
zu willigen. *) Es ist aber vielleicht der Kläger
in der glücklichen Lage, eines Erbeslegitimationsattestes, welches
Friedrich Bock sich hatte geben lassen, habhaft zu werden. Dann
begiebt ers) sich auf die Gerichtsschreiberei des Landgerichts und
13) § 779. — *) § 646.— *) § 685.
*) Hätte sie schon begonnen, würde sie in seinem Nachlaß fortgesetzt (§ 693).
la) Ist kein Erbe da, oder der Erbe nicht zu ermitteln, muß sich Kläger
an das Nachlaßgericht behufs Bestellung eines Curators wenden (§ 694).
*) § 705.
3) Einen Anwalt braucht er dazu nicht (§ 74).