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mit der Zahl 6 versehenen) Artikels gemachte Ausnahmebestimmung
sich nur auf die sogenannten Zubehörden eines Gebäudes: „Erker,
Balkone und dergleichen" beziehe. Das damit thatsächlich eingetretene
Hinübergreifen des Artikels in die negative Funktion der Bauflucht
Wir
sollte also nur auf Nebensächliches und auf eine solche Wirkung beschränkt ¬
bleiben, die bei Einhaltung des positiven Baufluchtenzwanges ¬
im Hinblick auf die übliche Bauart unumgänglich war, die
also eigentlich als Wirkung dieses positiven Zwanges, des Gebotes,
mit dem Hauptteil des Gebäudes an die Bauflucht heranzurücken,
erscheinen mußte.
Diese Anschauung hat dann später, nach dem Erlaß des Ges.
vom 20. Februar 1868, noch eine weitere Bestätigung in der L.B.O.
(V.O. vom 5. Mai 1869) gefunden, welche im Vollzug der Art 7 ff.
des bezeichneten Gesetzes in ihrem § 42 unter Ziff. 13 den örtlichen
Bauordnungen weitere Bestimmungen „über die Bedingungen und
Beschränkungen" vorbehält, „unter welchen an den gegen die Straße
gekehrten Häuserfronten Zubehörden zu Gebäuden, wie z. B.
Vorbauten, Vortreppen, Kellerhälse, Altane, Erker, auf die Straße
sich
öffnende Thüren, Vordächer u. s. w. zulässig sind."
Ein Prinzip, nach welchem diese Bedingungen sich zu richten
hätten, ist in der L.B.O. selbst nicht angegeben. Man hat vielmehr
mit Recht hier alles den lokalen Instanzen überlassen, um unter
Vermeidung ungeeigneter Schablonisierungen eine thunlichste Berücksichtigung ¬
der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermöglichen. In den
örtlichen Bauordnungen wird gewöhnlich zwischen solchen Vorsprüngen
unterschieden, die in den eigentlichen Straßenraum und solche, die
in den Vorgartenraum hineinragen. Hier sind meist größere Ausladungen ¬
zulässig, zumal, wenn es sich um Vorgärten handelt, die
auf absehbare Zeit hinaus Gärten bezw. Vorplätze bleiben und nicht
zur Straße geschlagen werden sollen. Die Vorschrift, mit der über
die Straßenfläche hervorragenden Fassade in die Baulinie zu rücken,
bedingt aus technischen Gründen auch ein Hinaustreten der Fundamentabsätze ¬
in den Straßenraum. Wenn dieses Hervortreten im
Gegensatz zu den Gesetzgebungen anderer Länder, wo dasselbe für
alle Fälle zugelassen wird, auch wenn sonst an der Beobachtung
der Fluchtlinie strenger festgehalten wird,*) bei uns auch nicht
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*) Vergl. z. B. Württemb. Gesetz Art. 21 Absatz 1, Hessisches Gesetz
Artikel 30 Absatz 1.