Inhaltsverzeichnis : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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mit  der  Zahl  6  versehenen)  Artikels  gemachte  Ausnahmebestimmung
sich  nur  auf  die  sogenannten  Zubehörden  eines  Gebäudes:  „Erker,
Balkone  und  dergleichen"  beziehe.  Das  damit  thatsächlich  eingetretene
Hinübergreifen  des  Artikels  in  die  negative  Funktion  der  Bauflucht
Wir
sollte  also  nur  auf  Nebensächliches  und  auf  eine  solche  Wirkung  beschränkt ¬
  bleiben,  die  bei  Einhaltung  des  positiven  Baufluchtenzwanges ¬
  im  Hinblick  auf  die  übliche  Bauart  unumgänglich  war,  die
also  eigentlich  als  Wirkung  dieses  positiven  Zwanges,  des  Gebotes,
mit  dem  Hauptteil  des  Gebäudes  an  die  Bauflucht  heranzurücken,
erscheinen  mußte.
Diese  Anschauung  hat  dann  später,  nach  dem  Erlaß  des  Ges.
vom  20.  Februar  1868,  noch  eine  weitere  Bestätigung  in  der  L.B.O.
(V.O.  vom  5.  Mai  1869)  gefunden,  welche  im  Vollzug  der  Art  7  ff.
des  bezeichneten  Gesetzes  in  ihrem  §  42  unter  Ziff.  13  den  örtlichen
Bauordnungen  weitere  Bestimmungen  „über  die  Bedingungen  und
Beschränkungen"  vorbehält,  „unter  welchen  an  den  gegen  die  Straße
gekehrten  Häuserfronten  Zubehörden  zu  Gebäuden,  wie  z.  B.
Vorbauten,  Vortreppen,  Kellerhälse,  Altane,  Erker,  auf  die  Straße
sich
öffnende  Thüren,  Vordächer  u.  s.  w.  zulässig  sind."
Ein  Prinzip,  nach  welchem  diese  Bedingungen  sich  zu  richten
hätten,  ist  in  der  L.B.O.  selbst  nicht  angegeben.  Man  hat  vielmehr
mit  Recht  hier  alles  den  lokalen  Instanzen  überlassen,  um  unter
Vermeidung  ungeeigneter  Schablonisierungen  eine  thunlichste  Berücksichtigung ¬
  der  Verhältnisse  des  Einzelfalles  zu  ermöglichen.  In  den
örtlichen  Bauordnungen  wird  gewöhnlich  zwischen  solchen  Vorsprüngen
unterschieden,  die  in  den  eigentlichen  Straßenraum  und  solche,  die
in  den  Vorgartenraum  hineinragen.  Hier  sind  meist  größere  Ausladungen ¬
  zulässig,  zumal,  wenn  es  sich  um  Vorgärten  handelt,  die
auf  absehbare  Zeit  hinaus  Gärten  bezw.  Vorplätze  bleiben  und  nicht
zur  Straße  geschlagen  werden  sollen.  Die  Vorschrift,  mit  der  über
die  Straßenfläche  hervorragenden  Fassade  in  die  Baulinie  zu  rücken,
bedingt  aus  technischen  Gründen  auch  ein  Hinaustreten  der  Fundamentabsätze ¬
  in  den  Straßenraum.  Wenn  dieses  Hervortreten  im
Gegensatz  zu  den  Gesetzgebungen  anderer  Länder,  wo  dasselbe  für
alle  Fälle  zugelassen  wird,  auch  wenn  sonst  an  der  Beobachtung
der  Fluchtlinie  strenger  festgehalten  wird,*)  bei  uns  auch  nicht
—
*)  Vergl.  z.  B.  Württemb.  Gesetz  Art.  21  Absatz  1,  Hessisches  Gesetz
Artikel  30  Absatz  1.
            
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