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In dieser Beziehung möge Folgendes vorweg bemerkt werden.
Nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870 liegt ein Nachdruck stets vor,
sobald das Originalwerk ohne Genehmigung des Urhebers in
einer im Wesentlichen identischen inhaltlichen Fassung
wiedergegeben wird.
Es ist nicht nöthig, daß der Nachdruck das Original wörtlich
wiedergiebt; Aenderungen oder Zusätze, welche der Nachdrucker
vornimmt, schließen den Thatbestand des Nachdrucks nicht aus
sobald im Uebrigen das Original seinem wesentlichen Inhalte nach
wiedergegeben wird. Der Nachdruck kann sich, wie der S. V.
schon öfter ausgesprochen hat, auch unter der Form der Kompilation
verstecken. Wenn das neue Werk lediglich in der Weise zusammengeschrieben ¬
wird, daß der Kern und die besten Stellen eines fremden
Werkes, diejenigen Theile, nach welchen das Publikum am meisten
greift, excerpirt und mechanisch nebeneinander gestellt werden,
liegt unbedenklich der Thatbestand des Nachdrucks vor, sollte auch
der Nachdrucker bemüht gewesen sein, dem Werke den äußeren
Schein der Selbstständigkeit zu verleihen."
Wohl zu beachten ist aber andererseits — wie der S. V.
ebenfalls bereits früher ausgeführt hat — „daß es nicht verboten
ist, ein früheres Werk in einem neueren, selbst durch Aufnahme
und Wiedergeben einzelner Stellen, zu benutzen oder Werke verwandten ¬
Inhaltes zu schreiben, oder Spekulationen zu machen, die
einem Anderen unbequem werden könnten. Sobald das neue Werk
sich seinem ganzen Charakter nach als eine eigene geistige Schöpfung
darstellt, ist der Thatbestand des Nachdrucks ausgeschlossen.
Wenn man nun, unter Zugrundelegung der vorstehenden
Gesichtspunkte, das Hoffmann'sche und das C.'sche Buch einer eingehenden ¬
Vergleichung unterzieht, so mußte das letztere unbedingt
für einen Nachdruck erklärt werden.
A. Das Hoffmann'sche Buch hat in der vorliegenden 149. Auflage ¬
folgenden Inhalt:
1. Einleitendes Gedicht S. 1.
2. Jubiläumsblatt S. 1b
*) Dambach, Urheberrecht S. 43. Heydemann und Dambach S. XXII.
S. auch oben das Gutachten Nr. 32.
**) Heydemann und Dambach S. 396. Dambach, Urheberrecht S. 44.
Gesetz vom 11. Juni 1870 §. 7 litt. a.