Full text : Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung

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In  dieser  Beziehung  möge  Folgendes  vorweg  bemerkt  werden.
Nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juni  1870  liegt  ein  Nachdruck  stets  vor,
sobald  das  Originalwerk  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  in
einer  im  Wesentlichen  identischen  inhaltlichen  Fassung
wiedergegeben  wird.
Es  ist  nicht  nöthig,  daß  der  Nachdruck  das  Original  wörtlich
wiedergiebt;  Aenderungen  oder  Zusätze,  welche  der  Nachdrucker
vornimmt,  schließen  den  Thatbestand  des  Nachdrucks  nicht  aus
sobald  im  Uebrigen  das  Original  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach
wiedergegeben  wird.  Der  Nachdruck  kann  sich,  wie  der  S.  V.
schon  öfter  ausgesprochen  hat,  auch  unter  der  Form  der  Kompilation
verstecken.  Wenn  das  neue  Werk  lediglich  in  der  Weise  zusammengeschrieben ¬
  wird,  daß  der  Kern  und  die  besten  Stellen  eines  fremden
Werkes,  diejenigen  Theile,  nach  welchen  das  Publikum  am  meisten
greift,  excerpirt  und  mechanisch  nebeneinander  gestellt  werden,
liegt  unbedenklich  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  vor,  sollte  auch
der  Nachdrucker  bemüht  gewesen  sein,  dem  Werke  den  äußeren
Schein  der  Selbstständigkeit  zu  verleihen."
Wohl  zu  beachten  ist  aber  andererseits  —  wie  der  S.  V.
ebenfalls  bereits  früher  ausgeführt  hat  —  „daß  es  nicht  verboten
ist,  ein  früheres  Werk  in  einem  neueren,  selbst  durch  Aufnahme
und  Wiedergeben  einzelner  Stellen,  zu  benutzen  oder  Werke  verwandten ¬
  Inhaltes  zu  schreiben,  oder  Spekulationen  zu  machen,  die
einem  Anderen  unbequem  werden  könnten.  Sobald  das  neue  Werk
sich  seinem  ganzen  Charakter  nach  als  eine  eigene  geistige  Schöpfung
darstellt,  ist  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  ausgeschlossen.
Wenn  man  nun,  unter  Zugrundelegung  der  vorstehenden
Gesichtspunkte,  das  Hoffmann'sche  und  das  C.'sche  Buch  einer  eingehenden ¬
  Vergleichung  unterzieht,  so  mußte  das  letztere  unbedingt
für  einen  Nachdruck  erklärt  werden.
A.  Das  Hoffmann'sche  Buch  hat  in  der  vorliegenden  149.  Auflage ¬
  folgenden  Inhalt:
1.  Einleitendes  Gedicht  S.  1.
2.  Jubiläumsblatt  S.  1b
*)  Dambach,  Urheberrecht  S.  43.  Heydemann  und  Dambach  S.  XXII.
S.  auch  oben  das  Gutachten  Nr.  32.
**)  Heydemann  und  Dambach  S.  396.  Dambach,  Urheberrecht  S.  44.
Gesetz  vom  11.  Juni  1870  §.  7  litt.  a.
            
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