Zweiter Abschnitt.
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Man sollte überhaupt mit der Annahme von Pietäts= und
feit
Dankbarleitspflichten etwas strenger sein, als das gewöhnlich
geschieht, denn Verpflichtung zu Leistung aus Dankbarkeit ist
höchstens in Bezug auf die oben erörterte remuneratorische
Schenkung anzunehmen, und eine Verpflichtung aus Pietät ist
durchaus nicht überall vorhanden, wo der gute Anstand und
die Sitte uns zu einer Praestation auffordern, vielmehr ist eine
Pietät in dem Sinne, daß daraus Verpflichtungen abgeleitet
werden, eigentlich nur den Kindern gegen die Eltern, und dem
Libertus gegen den Patron — und zwar in beiden Fällen
— aufgelegt. Hier ist aber nicht die
nicht auch umgekehrt
Gesinnung der einzelnen Personen, sondern der objective Grund,
welcher dieses Pietätsverhältniß bildet, die causa für ein natura
debere, weshalb denn in diesen Fällen auch die irrthümlich,
also nicht pietatis causa, sondern opinione obligationis gemachte
Leistung giltig und unwiderruflich ist, sobald sie nur ihrem
Gegenstande nach sich als ein Ausfluß des objectiven Verhältnisses ¬
erweist, während in allen übrigen Fällen, in denen hinlängliche ¬
sittliche, moralische Gründe zu einer Leistung vorhanden ¬
sind, diese dennoch, falls sie falsa opinione obligationis,
oder überhaupt in einem andern Sinne als dem, eine moralische ¬
Verbindlichkeit, eine Pflicht der Pietät, — dieses Wort im
weiteren Sinne gebraucht
zu erfüllen, geschehen ist, die condictio ¬
indebiti Platz greift, und von einem natura debere nicht
die Rede ist. 19)
Dagegen darf auch nicht angeführt werden, daß in
einer Stelle unserer Rechtsquellen die pietatis causa ganz
ausdrüclich als Grund für die Ausschließung der repetitio,
19) L. 68. §. 1. D. ad SC. Trebell. (XXXVI, 1) L. 2. C. de fideic.
(VI, 42). L. 5. §. 15. D. de don. int. V. et U. (XXIV, 1.) Hier soll
nur keine donatio angenommen werden, wenn die Zahlung um die
letztwillige Verfügung zu erfüllen geschieht; v. Savigny, a. a. O.
S. 107; bei einer irrthümlichen Leistung findet die repetitio statt.
v. Meyerfeld (S. 319) nimmt hier eine n. o. an. Ebenso auch
Christiansen, a. a. O. S. 89, der dieselbe nach seiner Theorie auf
den Willen des Erben stellt, unter Berufung auf L. 55. §. 2. D. ad
SC. Trebell. (XXXVI, 1.)