Metadata : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Zweiter  Abschnitt.
116
Man  sollte  überhaupt  mit  der  Annahme  von  Pietäts=  und
feit
Dankbarleitspflichten  etwas  strenger  sein,  als  das  gewöhnlich
geschieht,  denn  Verpflichtung  zu  Leistung  aus  Dankbarkeit  ist
höchstens  in  Bezug  auf  die  oben  erörterte  remuneratorische
Schenkung  anzunehmen,  und  eine  Verpflichtung  aus  Pietät  ist
durchaus  nicht  überall  vorhanden,  wo  der  gute  Anstand  und
die  Sitte  uns  zu  einer  Praestation  auffordern,  vielmehr  ist  eine
Pietät  in  dem  Sinne,  daß  daraus  Verpflichtungen  abgeleitet
werden,  eigentlich  nur  den  Kindern  gegen  die  Eltern,  und  dem
Libertus  gegen  den  Patron  —  und  zwar  in  beiden  Fällen
—  aufgelegt.  Hier  ist  aber  nicht  die
nicht  auch  umgekehrt
Gesinnung  der  einzelnen  Personen,  sondern  der  objective  Grund,
welcher  dieses  Pietätsverhältniß  bildet,  die  causa  für  ein  natura
debere,  weshalb  denn  in  diesen  Fällen  auch  die  irrthümlich,
also  nicht  pietatis  causa,  sondern  opinione  obligationis  gemachte
Leistung  giltig  und  unwiderruflich  ist,  sobald  sie  nur  ihrem
Gegenstande  nach  sich  als  ein  Ausfluß  des  objectiven  Verhältnisses ¬
  erweist,  während  in  allen  übrigen  Fällen,  in  denen  hinlängliche ¬
  sittliche,  moralische  Gründe  zu  einer  Leistung  vorhanden ¬
  sind,  diese  dennoch,  falls  sie  falsa  opinione  obligationis,
oder  überhaupt  in  einem  andern  Sinne  als  dem,  eine  moralische ¬
  Verbindlichkeit,  eine  Pflicht  der  Pietät,  —  dieses  Wort  im
weiteren  Sinne  gebraucht
zu  erfüllen,  geschehen  ist,  die  condictio ¬
  indebiti  Platz  greift,  und  von  einem  natura  debere  nicht
die  Rede  ist.  19)
Dagegen  darf  auch  nicht  angeführt  werden,  daß  in
einer  Stelle  unserer  Rechtsquellen  die  pietatis  causa  ganz
ausdrüclich  als  Grund  für  die  Ausschließung  der  repetitio,
19)  L.  68.  §.  1.  D.  ad  SC.  Trebell.  (XXXVI,  1)  L.  2.  C.  de  fideic.
(VI,  42).  L.  5.  §.  15.  D.  de  don.  int.  V.  et  U.  (XXIV,  1.)  Hier  soll
nur  keine  donatio  angenommen  werden,  wenn  die  Zahlung  um  die
letztwillige  Verfügung  zu  erfüllen  geschieht;  v.  Savigny,  a.  a.  O.
S.  107;  bei  einer  irrthümlichen  Leistung  findet  die  repetitio  statt.
v.  Meyerfeld  (S.  319)  nimmt  hier  eine  n.  o.  an.  Ebenso  auch
Christiansen,  a.  a.  O.  S.  89,  der  dieselbe  nach  seiner  Theorie  auf
den  Willen  des  Erben  stellt,  unter  Berufung  auf  L.  55.  §.  2.  D.  ad
SC.  Trebell.  (XXXVI,  1.)
            
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