Inhaltsverzeichnis : Roesler, Hermann: ¬Der allgemeinen Gerichts-Ordnung für die Preußischen Staaten Zweiter Theil

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Abzüge;  die  von  dem  ganzen  Ertrage  abgehenden  Onera  und  Ausgaben;
der  dem  Kapital  hinzutretende  Werth  der  Wohngebäude,  und  anderer
keinen  eigentlichen  Ertrag  gewährenden,  aber  doch  den  Kaufswerth  erhöhenden ¬
  Regalien  und  Zubehörungen;  ingleichen  die  von  dem  Kapital
der  Taxe  abzuziehenden  Bau=,  Reparatur=  und  Retablissements=Kosten,
ausgemittelt  und  angeschlagen  werden  sollen:  so  können  darüber  hier
keine  allgemeine  Vorschriften  ertheilt  werden.  Da  schon  in  den  meisten
Provinzen  Creditsysteme  errichtet,  und  die  Justizkollegia  angewiesen  sind,
die  Taxen  adliger  Güter  entweder  durch  die  Creditdirektionen  aufnehmen,
oder  doch  die  Abschätzungsprinzipia  derselben*)  dabei  zum  Grunde  legen
6)  1.  für  Schlesien:
a)  revidirte  General=Detaxationsprinzipien  vom  20.  Februar  1775.
b)  neue  revidirte  allgemeine  Taxgrundsätze  der  Schlesischen  Fürstenthumslandschaften. ¬
  Auf  den  Grund  der  Verhandlungen  des  General=Landtages  von  1824.
c)  Taxregulativ  für  die  Beleihung  des  ländlichen  Grundeigenthums  mit:  „neuen
schlesischen  Pfandbriefen."  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1849.
d)  Emission  schlesischer  Pfandbriefe  Lit.  C.  —  Regulativ  und  Allerh.  Erlaß  vom
12.  November  1858.
e)  Allerh.  Erlaß  vom  14.  März  1859,  betreffend  die  Abschätzungsgrundsätze  der
schlesischen  Landschaft,  und  das  bei  Anwendung  derselben  zu  beobachtende  Verfahren;
außerdem
f)  bezüglich  des  Königlichen  Credit=Instituts  für  Schlesien  die  Verordnung  vom
8.  Juni  1835  und  Deklar.  vom  17.  Mai  1847,  sowie  Allerh.  Erlaß  vom  4.  März  1850.
2.  für  die  Kur-  und  Neumark:
a)  Taxprinzipien  vom  19.  August  und  1.  November  1777.
b)  Cirkular,  betreffend  die  Form  der  ritterschaftlichen  Gutstaxen  vom  24.  Juni
1784,  und  Instruktion  vom  16.  April  1785,
c)  Regulativ,  genehmigt  mittelst  Allerh.  Erl.  vom  15.  März  1858,  nebst  Erlaß
vom  2.  Juli  1859.
3.  für  Ostpreußen:
Generaldetaxationsprinzipien  vom  25.  September  1787,  bestätigt  durch  das  revidirte ¬
  Landschafts=Reglement  vom  24.  Dezember  1808.  Erlaß  vom  28.  Februar  1859.
4.  für  Westpreußen:
a)  Rectificirte  Generaldetarationsprinzipien  vom  22.  Juli  1794.
b)  Reglement  vom  25.  Juni  1851.
c)  Allerh.  Erl.  vom  15.  Februar  1858,  betreffend  die  Genehmigung  der  von  dem
General=Landtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen  Zusätze  zu  dem  Reglement ¬
  ad  b.
5.  für  Posen:
a)  Revidirte  Taxordnung  vom  6.  Juli  1840  und  Cab.=Ord.  vom  31.  Juli  1840,
sowie  vom  30.  November  1840,  betreffend  die  Anwendung  dieser  Grundsätze  bei  Aufnahme ¬
  gerichtlicher  Taxen  von  Rittergütern  im  Großherzogthum  Posen,  und  Verordn.
vom  3.  August  1845.
            
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