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Abzüge; die von dem ganzen Ertrage abgehenden Onera und Ausgaben;
der dem Kapital hinzutretende Werth der Wohngebäude, und anderer
keinen eigentlichen Ertrag gewährenden, aber doch den Kaufswerth erhöhenden ¬
Regalien und Zubehörungen; ingleichen die von dem Kapital
der Taxe abzuziehenden Bau=, Reparatur= und Retablissements=Kosten,
ausgemittelt und angeschlagen werden sollen: so können darüber hier
keine allgemeine Vorschriften ertheilt werden. Da schon in den meisten
Provinzen Creditsysteme errichtet, und die Justizkollegia angewiesen sind,
die Taxen adliger Güter entweder durch die Creditdirektionen aufnehmen,
oder doch die Abschätzungsprinzipia derselben*) dabei zum Grunde legen
6) 1. für Schlesien:
a) revidirte General=Detaxationsprinzipien vom 20. Februar 1775.
b) neue revidirte allgemeine Taxgrundsätze der Schlesischen Fürstenthumslandschaften. ¬
Auf den Grund der Verhandlungen des General=Landtages von 1824.
c) Taxregulativ für die Beleihung des ländlichen Grundeigenthums mit: „neuen
schlesischen Pfandbriefen." Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1849.
d) Emission schlesischer Pfandbriefe Lit. C. — Regulativ und Allerh. Erlaß vom
12. November 1858.
e) Allerh. Erlaß vom 14. März 1859, betreffend die Abschätzungsgrundsätze der
schlesischen Landschaft, und das bei Anwendung derselben zu beobachtende Verfahren;
außerdem
f) bezüglich des Königlichen Credit=Instituts für Schlesien die Verordnung vom
8. Juni 1835 und Deklar. vom 17. Mai 1847, sowie Allerh. Erlaß vom 4. März 1850.
2. für die Kur- und Neumark:
a) Taxprinzipien vom 19. August und 1. November 1777.
b) Cirkular, betreffend die Form der ritterschaftlichen Gutstaxen vom 24. Juni
1784, und Instruktion vom 16. April 1785,
c) Regulativ, genehmigt mittelst Allerh. Erl. vom 15. März 1858, nebst Erlaß
vom 2. Juli 1859.
3. für Ostpreußen:
Generaldetaxationsprinzipien vom 25. September 1787, bestätigt durch das revidirte ¬
Landschafts=Reglement vom 24. Dezember 1808. Erlaß vom 28. Februar 1859.
4. für Westpreußen:
a) Rectificirte Generaldetarationsprinzipien vom 22. Juli 1794.
b) Reglement vom 25. Juni 1851.
c) Allerh. Erl. vom 15. Februar 1858, betreffend die Genehmigung der von dem
General=Landtage der Westpreußischen Landschaft beschlossenen Zusätze zu dem Reglement ¬
ad b.
5. für Posen:
a) Revidirte Taxordnung vom 6. Juli 1840 und Cab.=Ord. vom 31. Juli 1840,
sowie vom 30. November 1840, betreffend die Anwendung dieser Grundsätze bei Aufnahme ¬
gerichtlicher Taxen von Rittergütern im Großherzogthum Posen, und Verordn.
vom 3. August 1845.