Erster Hauptteil.
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5) Pauli sententiarum (receptarum) ad filium l. V, erhalten in
der lex Romana Visigothorum (§ 9. V.). Diese Schrift, die uns
in verhältnismäßiger Reinheit, jedoch mit Weglassung mancher Stücke
(die aber zum Teil wieder aus den Excerpten in Just. Digesten und
anderen Sammlungen ergänzt werden können) überliefert ist, enthält
eine —
nach dem Ediktssystem, mit Einschaltung der nicht ediktsmäßigen ¬
Materien und des neueren Kaiser-R., in Bücher und Titel
mit Rubriken geordnete — für den praktischen Gebrauch bestimmte,
übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten R-sätze des gesamten
R., welcher später eine unbedingte Autorität beigelegt wurde. (§ 14. II.)
Neuere Ausgg. von Arndts, Bonn. 1833. Huschke l. c. p. 450 sqq.;
die beste von Krueger l. c. II. p. 41 sqq.
6) Drei kleine verstümmelte Bruchstücke, das eine wohl aus einem
Ediktskommentar ('de iudiciis'), das andere aus Papiniani resp. l.V.
das letzte aus Papin. resp. 1. IX. auf drei stark beschädigten in Agypten
gefundenen (in Berlin und Paris befindlichen) Pergamentfetzen. Gelesen
und herausgegeben das erste von Mommsen in den Monatsberichten
der Berliner Akademie 1879 S. 501 fg., das zweite von Krüger
ebendas. S. 509 fg. und 1880 S. 363 fg., dann Zschr. d. SavignyStiftung ¬
I. S. 93 fg., II. S. 83 fg., das dritte von Krüger und
von Huschke ebendas. V. S. 166 fg., S. 181 fg. Huschke l. c.
p. 435. 623. Collectio cit. III. p. 285 sqq. p. 298.
Ein von der formula Fabiana handelndes Fragment (des
Paulus? oder Pomponius??), herausg. von Pfaff und Hofmann
Wien 1888. Krüger, Zschr. d. Savigny=Stiftung IX. S. 144 fg.
Vgl. Gradenwitz ebendas. S. 394 fg. Collect. III. p. 299 sqq.
B. In einer späteren, sehr korrumpierenden Verarbeitung ist erhalten ¬
das sog. Fragm. veteris lurisconsulti (Gaii? Pauli? Ulpiani?
Scaevolae?? Pomponii?) de iuris partibus et de manumissionibus
in den éouveiuara s. interpretamenta (des Magister Dositheus?
anfangs d. 3. Jahrh.?), einem für den lateinisch-griechischen Unterricht
bestimmten Schulbuche mit Grammatik, Glossar und Übungsstücken zum
Übersetzen. Der griechische Text des Fragm. enthält eine Übersetzung
des Originals, der lateinische wohl eine von Schülern gefertigte, fast
sinnlose Rückübersetzung. Ausgg.. Böcking, Dos. interpr. 1. III.
Bonn. 1832; Lachmann, Versuch über Dos. Berl. 1837; danach
Böcking in seiner Ausg. des Ulpianus p. 159; Huschke l. c.
p. 424 sqq.; Krueger in Collect. cit. II. p. 149 sqq. (Vgl.
Dirksen, hinterl. Schr. II. S. 392 fg.)
IV. Vierte Periode. Bis auf Justinian.
§ 14. A. Gang der Rechtsentwickelung.
I. Die 4.
Periode, welche mit Justinians Gesetzgebung abschließt,
ist die Zeit des Verfalles des reinen Röm. R. wie der R-wissenschaft,
und zugleich die Zeit der Kosmopolitisierung des Röm. R. Die schon