Inhaltsverzeichnis : Salkowski, Carl: Institutionen

Erster  Hauptteil.
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5)  Pauli  sententiarum  (receptarum)  ad  filium  l.  V,  erhalten  in
der  lex  Romana  Visigothorum  (§  9.  V.).  Diese  Schrift,  die  uns
in  verhältnismäßiger  Reinheit,  jedoch  mit  Weglassung  mancher  Stücke
(die  aber  zum  Teil  wieder  aus  den  Excerpten  in  Just.  Digesten  und
anderen  Sammlungen  ergänzt  werden  können)  überliefert  ist,  enthält
eine  —
nach  dem  Ediktssystem,  mit  Einschaltung  der  nicht  ediktsmäßigen ¬
  Materien  und  des  neueren  Kaiser-R.,  in  Bücher  und  Titel
mit  Rubriken  geordnete  —  für  den  praktischen  Gebrauch  bestimmte,
übersichtliche  Zusammenstellung  der  wichtigsten  R-sätze  des  gesamten
R.,  welcher  später  eine  unbedingte  Autorität  beigelegt  wurde.  (§  14.  II.)
Neuere  Ausgg.  von  Arndts,  Bonn.  1833.  Huschke  l.  c.  p.  450  sqq.;
die  beste  von  Krueger  l.  c.  II.  p.  41  sqq.
6)  Drei  kleine  verstümmelte  Bruchstücke,  das  eine  wohl  aus  einem
Ediktskommentar  ('de  iudiciis'),  das  andere  aus  Papiniani  resp.  l.V.
das  letzte  aus  Papin.  resp.  1.  IX.  auf  drei  stark  beschädigten  in  Agypten
gefundenen  (in  Berlin  und  Paris  befindlichen)  Pergamentfetzen.  Gelesen
und  herausgegeben  das  erste  von  Mommsen  in  den  Monatsberichten
der  Berliner  Akademie  1879  S.  501  fg.,  das  zweite  von  Krüger
ebendas.  S.  509  fg.  und  1880  S.  363  fg.,  dann  Zschr.  d.  SavignyStiftung ¬
  I.  S.  93  fg.,  II.  S.  83  fg.,  das  dritte  von  Krüger  und
von  Huschke  ebendas.  V.  S.  166  fg.,  S.  181  fg.  Huschke  l.  c.
p.  435.  623.  Collectio  cit.  III.  p.  285  sqq.  p.  298.
Ein  von  der  formula  Fabiana  handelndes  Fragment  (des
Paulus?  oder  Pomponius??),  herausg.  von  Pfaff  und  Hofmann
Wien  1888.  Krüger,  Zschr.  d.  Savigny=Stiftung  IX.  S.  144  fg.
Vgl.  Gradenwitz  ebendas.  S.  394  fg.  Collect.  III.  p.  299  sqq.
B.  In  einer  späteren,  sehr  korrumpierenden  Verarbeitung  ist  erhalten ¬
  das  sog.  Fragm.  veteris  lurisconsulti  (Gaii?  Pauli?  Ulpiani?
Scaevolae??  Pomponii?)  de  iuris  partibus  et  de  manumissionibus
in  den  éouveiuara  s.  interpretamenta  (des  Magister  Dositheus?
anfangs  d.  3.  Jahrh.?),  einem  für  den  lateinisch-griechischen  Unterricht
bestimmten  Schulbuche  mit  Grammatik,  Glossar  und  Übungsstücken  zum
Übersetzen.  Der  griechische  Text  des  Fragm.  enthält  eine  Übersetzung
des  Originals,  der  lateinische  wohl  eine  von  Schülern  gefertigte,  fast
sinnlose  Rückübersetzung.  Ausgg..  Böcking,  Dos.  interpr.  1.  III.
Bonn.  1832;  Lachmann,  Versuch  über  Dos.  Berl.  1837;  danach
Böcking  in  seiner  Ausg.  des  Ulpianus  p.  159;  Huschke  l.  c.
p.  424  sqq.;  Krueger  in  Collect.  cit.  II.  p.  149  sqq.  (Vgl.
Dirksen,  hinterl.  Schr.  II.  S.  392  fg.)
IV.  Vierte  Periode.  Bis  auf  Justinian.
§  14.  A.  Gang  der  Rechtsentwickelung.
I.  Die  4.
Periode,  welche  mit  Justinians  Gesetzgebung  abschließt,
ist  die  Zeit  des  Verfalles  des  reinen  Röm.  R.  wie  der  R-wissenschaft,
und  zugleich  die  Zeit  der  Kosmopolitisierung  des  Röm.  R.  Die  schon
            
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