— 12
Dieser Meinung steht gegenüber die Auffassung von
Reyscher und Bluntschli. Diese beiden Gelehrten führen
die Stellung des Staates auf ein Regal zurück *). Ich halte
die letztere Ansicht für richtig und glaube, man könne allerdings, -
jedenfalls innerhalb des deutschen Staatsrechtes, von
einem Telegraphenregale sprechen. Die Frage ist offenbar
die: hat der Staat durch schlüssige Handlungen oder durch
ein förmliches Gesetz den Character seines Verhältnisses
gegenüber den Telegraphen festgestellt in der Weise, dass
die Ausübung der Telegraphie der blossen Privatindustrie,
der Concurrenz des gesammten Publicums anheim gegeben
werde, oder aber so, dass er aus irgend welchen Gründen sich
selber d. h. dem Staatsganzen die practische Verwerthung
und die materielle Nutzbarmachung der Telegraphen reservirte. -
In Deutschland, Frankreich, Italien und in
der Schweiz war nun aber diese Frage von jeher
beziehungsweise im Laufe einiger Jahre seit Errichtung -
der Telegraphenanstalten unzweifelhaft
zu Gunsten der staatlichen Betreibung der Telegraphie -
entschieden. Ich bitte in dieser Beziehung
verschiedene Gesetze zu vergleichen:
1) Das französische Decret vom 27. December 1851. § 1:
Aucune ligne télégraphique ne peut être établie ou
employé à la transmission des correspondances que par
le gouvernement ou avec son autorisation.
2)
Das sächsische Gesetz vom 21. September 1855. § 1:
Zur Anlegung eines electromagnetischen Telegraphen
bedarf es der ausdrücklichen, von unsern Ministerien
des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich zu ertheilenden -
Erlaubniss, bei deren Ertheilung diejenigen
Bedingungen festzusetzen sind, unter denen für jeden
lehrte die Uebersicht der verschiedenen Regalien unter das Sachenrecht, -
eine Stellung, die offenbar systematisch unrichtig ist.)
4) cf. Zeitschrift für deutsches Recht XIX. p. 284 u. Bluntschli's
Allgem. Staatsrecht. 3. Aufl. (1863.) II. p. 394.