Metadata : Meili, Friedrich: ¬Das Telegraphen-Recht

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Dieser  Meinung  steht  gegenüber  die  Auffassung  von
Reyscher  und  Bluntschli.  Diese  beiden  Gelehrten  führen
die  Stellung  des  Staates  auf  ein  Regal  zurück  *).  Ich  halte
die  letztere  Ansicht  für  richtig  und  glaube,  man  könne  allerdings, -
  jedenfalls  innerhalb  des  deutschen  Staatsrechtes,  von
einem  Telegraphenregale  sprechen.  Die  Frage  ist  offenbar
die:  hat  der  Staat  durch  schlüssige  Handlungen  oder  durch
ein  förmliches  Gesetz  den  Character  seines  Verhältnisses
gegenüber  den  Telegraphen  festgestellt  in  der  Weise,  dass
die  Ausübung  der  Telegraphie  der  blossen  Privatindustrie,
der  Concurrenz  des  gesammten  Publicums  anheim  gegeben
werde,  oder  aber  so,  dass  er  aus  irgend  welchen  Gründen  sich
selber  d.  h.  dem  Staatsganzen  die  practische  Verwerthung
und  die  materielle  Nutzbarmachung  der  Telegraphen  reservirte. -
  In  Deutschland,  Frankreich,  Italien  und  in
der  Schweiz  war  nun  aber  diese  Frage  von  jeher
beziehungsweise  im  Laufe  einiger  Jahre  seit  Errichtung -
  der  Telegraphenanstalten  unzweifelhaft
zu  Gunsten  der  staatlichen  Betreibung  der  Telegraphie -
  entschieden.  Ich  bitte  in  dieser  Beziehung
verschiedene  Gesetze  zu  vergleichen:
1)  Das  französische  Decret  vom  27.  December  1851.  §  1:
Aucune  ligne  télégraphique  ne  peut  être  établie  ou
employé  à  la  transmission  des  correspondances  que  par
le  gouvernement  ou  avec  son  autorisation.
2)
Das  sächsische  Gesetz  vom  21.  September  1855.  §  1:
Zur  Anlegung  eines  electromagnetischen  Telegraphen
bedarf  es  der  ausdrücklichen,  von  unsern  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  gemeinschaftlich  zu  ertheilenden -
  Erlaubniss,  bei  deren  Ertheilung  diejenigen
Bedingungen  festzusetzen  sind,  unter  denen  für  jeden
lehrte  die  Uebersicht  der  verschiedenen  Regalien  unter  das  Sachenrecht, -
  eine  Stellung,  die  offenbar  systematisch  unrichtig  ist.)
4)  cf.  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  XIX.  p.  284  u.  Bluntschli's
Allgem.  Staatsrecht.  3.  Aufl.  (1863.)  II.  p.  394.
            
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