1064 Ellmger, XJeb. d. anthropolog. Momente d.Zureehnungsfähigk.
Bezeichnung und Beschreibung der einschlagenden Körper- und Seelen-
Zustände, und insbesondere der hiebei hervortretenden Abnormitäten
— die Erörterung der Ursachen und Folgen hievon im Allgemeinen,
und hieran wird im Besondcrn die Aufstellung der Folgen für die
Frage der Zurechnung — mit Beziehung auf die Bestimmungen des
Württembergischen Strafgesesetzbuchs — geknüpft.
Diese letzte Seite — die Frage über die rechtlichen Gonsequen-
zen der von dem Verf. abgehandelten Zustände — ist denn freilich
etwas zu kurz weggekommen. Allerdings kann von einem Arzte un-
möglich eine tiefer eingehende Ausführung dieser Richtung der Auf-
gabe erwartet werden, da hiezu auch eine genauere Kenntniss der
bezüglichen Rechtsgrundsätze und Gesetze, welche dem Verf. nach
den abgelegten Proben unbedenklich zugetraut werden kann, nicht
ausreichend ist, sondern ein vollkommenes Eindringen in die Rechts-
wissenschaft, oder wenigstens eine ganz umfassende, aus unmittel-
barer Behandlung von Rechtsfällen geschöpfte Erfahrung — oder
vielleicht noch richtiger Beides zusammen erfordert würde. Allein
einmal wäre es dem Verf. leicht geworden, wenigstens bestimmte
Gesichtspunkte über die bezüglichen rechtlichen Folgen der abge-
handelten Zustände aufzustellen, was vielfach ganz zu vermissen oder
mit gar zu allgemeinen Bemerkungen abgefertigt ist. Sodann wäre
es jedenfalls von Interesse gewesen, wenn der Verf. seine Ansichten
in der fraglichen Beziehung näher entwickelt hätte, obgleich eine
schulgerechte Ausführung und Anwendung der von ihm aufgestellten
Sätze in rechtlicher Beziehung aus dem oben angegebenen Grund
immer andern Händen Vorbehalten bleiben mussten, indem hiemit
wenigstens die bei der vorliegenden Aufgabe so wichtige und so
schwer zu erreichende gehörige Verbindung des medicinischen und
des juristischen Gesichtspunkts besser herzustellen gewesen seyn
würde. Hier sind wir denn freilich an der schwachen Seite der
Sache seihst angekommen, an welcher sich in theoretischer wie in
practischer Beziehung alle Bemühungen, zu vollständigen und im
Einklang stehenden Resultaten zu gelangen, stossen werden, so lange
nicht die Bedingungen für die Lösung des medicinischen und des
juristischen Tlieils der Aufgabe in denselben Personen Zusammen-
treffen. Es ist diess ein in der Natur der Sache gelegener Miss-
stand, welcher leider eine logisch nothwendige Begründung hat, so-
fern es nicht möglich ist, die von verschiedenen Punkten ausgehen-
den und durch verschiedene Elemente begründeten Resultate des
Wahrnehmens, Urlheilens und Schliessens zu einem äusserlich und