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festgehaltenen Eigenthums für Jeden an seinem Einbringen abschaffte,
war der Anschein einer völligen Gleichstellung der Gatten in ihren
Rechten in der That schwer ganz zu vermeiden; denn freilich stand
nun Eigenthümer gegen Eigenthümer, und machte die Sorge für die
Erhaltung dieses Einzelneigenthums manche Vorschrift nöthig, die
beide Gatten ganz gleichmässig betreffen musste. Beiden musste
gleichmässig das Recht zugestanden werden,
„sein eigen gelt, es wäre erobert, ererbt oder aus seinen
anerstorbenen liegenden Gütern erlöst, widerumb an güter oder
gülten anzulegen, auch alsdann in solche erkaufte güter sich
und seine erben allein wehren zu lassen (III, 6, § 2); den zur
Zeit der Eheschliessung schon betriebenen oder während der
Ehe vom Mann oder auch mit des Mannes Zustimmung von
der Frau errichteten Senderhandel fortzuführen (III, 7, § 18;
V, 5, § 5). Beiden musste gleichmässig auf der andern Seite
verboten werden, einseitig Liegenschaften ohne Zustimmung
des andern Gatten auf sich allein währen zu lassen, zu verkaufen -
oder zu verpfänden (II, 3, § 12; III, 6, §§ 2-5);
während der Ehe sich gegenseitig übermässig zu beschenken
(III, 5, § 1); die Statutgebühr aus gefasster Gräme sich einander
letztwillig zu entziehen (III, 7, § 1); endlich die „Heurathsbrieffe“ ¬
anders als unter Beobachtung der Vorschriften der
Titel 2 u. 3 Ref. III zu errichten.“
Dies Alles aber veränderte doch nichts an dem rechtlichen Dasein ¬
des Verwaltuugsrechts des Ehemannes während der Ehe. Bei
dem Verbote der Schenkungen und der Entziehung der Statutgebühr
sowie bei dem der Gemeinschaft stets fremden Sonderhandel ist dies
sofort klar. Das Verbot einseitiger Wehrung, Veräusserung und Verpfändung -
ist, obwohl für beide gleichmässig, doch hauptsächlich gerade ¬
gegen des Mannes Verwaltungsrecht als dessen nöthige Schranke
gedacht und auch ausgesprochen (II, 3, § 12; II, 12, § 3; II, 17,
§ 14). Das Absonderungsrecht, obwohl ebenfalls beiden Gatten gleichmässig ¬
eingeräumt, hat doch geradezu vorzugsweise die Schirmung
der Frau gegen des Mannes Missverwaltung zum Zweck (III, 7.
§ 3 ff.). Der Mann darf einseitig jede Art der Fahrniss veräussern,
verpflichtet durch seine Schulden das Vermögen der Ehe, braucht
seinerseits die den Kreis der Haushaltung überschreitenden Schulden
der Frau nicht anzuerkennen, verwaltet anerkanntermassen die