Metadaten : Binding, Karl: ¬Die Lehre von der Haft der Eheleute für ihre Schulden nach dem Frankfurter ehelichen Güterrechte

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festgehaltenen  Eigenthums  für  Jeden  an  seinem  Einbringen  abschaffte,
war  der  Anschein  einer  völligen  Gleichstellung  der  Gatten  in  ihren
Rechten  in  der  That  schwer  ganz  zu  vermeiden;  denn  freilich  stand
nun  Eigenthümer  gegen  Eigenthümer,  und  machte  die  Sorge  für  die
Erhaltung  dieses  Einzelneigenthums  manche  Vorschrift  nöthig,  die
beide  Gatten  ganz  gleichmässig  betreffen  musste.  Beiden  musste
gleichmässig  das  Recht  zugestanden  werden,
„sein  eigen  gelt,  es  wäre  erobert,  ererbt  oder  aus  seinen
anerstorbenen  liegenden  Gütern  erlöst,  widerumb  an  güter  oder
gülten  anzulegen,  auch  alsdann  in  solche  erkaufte  güter  sich
und  seine  erben  allein  wehren  zu  lassen  (III,  6,  §  2);  den  zur
Zeit  der  Eheschliessung  schon  betriebenen  oder  während  der
Ehe  vom  Mann  oder  auch  mit  des  Mannes  Zustimmung  von
der  Frau  errichteten  Senderhandel  fortzuführen  (III,  7,  §  18;
V,  5,  §  5).  Beiden  musste  gleichmässig  auf  der  andern  Seite
verboten  werden,  einseitig  Liegenschaften  ohne  Zustimmung
des  andern  Gatten  auf  sich  allein  währen  zu  lassen,  zu  verkaufen -
  oder  zu  verpfänden  (II,  3,  §  12;  III,  6,  §§  2-5);
während  der  Ehe  sich  gegenseitig  übermässig  zu  beschenken
(III,  5,  §  1);  die  Statutgebühr  aus  gefasster  Gräme  sich  einander
letztwillig  zu  entziehen  (III,  7,  §  1);  endlich  die  „Heurathsbrieffe“ ¬
  anders  als  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der
Titel  2  u.  3  Ref.  III  zu  errichten.“
Dies  Alles  aber  veränderte  doch  nichts  an  dem  rechtlichen  Dasein ¬
  des  Verwaltuugsrechts  des  Ehemannes  während  der  Ehe.  Bei
dem  Verbote  der  Schenkungen  und  der  Entziehung  der  Statutgebühr
sowie  bei  dem  der  Gemeinschaft  stets  fremden  Sonderhandel  ist  dies
sofort  klar.  Das  Verbot  einseitiger  Wehrung,  Veräusserung  und  Verpfändung -
  ist,  obwohl  für  beide  gleichmässig,  doch  hauptsächlich  gerade ¬
  gegen  des  Mannes  Verwaltungsrecht  als  dessen  nöthige  Schranke
gedacht  und  auch  ausgesprochen  (II,  3,  §  12;  II,  12,  §  3;  II,  17,
§  14).  Das  Absonderungsrecht,  obwohl  ebenfalls  beiden  Gatten  gleichmässig ¬
  eingeräumt,  hat  doch  geradezu  vorzugsweise  die  Schirmung
der  Frau  gegen  des  Mannes  Missverwaltung  zum  Zweck  (III,  7.
§  3  ff.).  Der  Mann  darf  einseitig  jede  Art  der  Fahrniss  veräussern,
verpflichtet  durch  seine  Schulden  das  Vermögen  der  Ehe,  braucht
seinerseits  die  den  Kreis  der  Haushaltung  überschreitenden  Schulden
der  Frau  nicht  anzuerkennen,  verwaltet  anerkanntermassen  die
            
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