§. II. Immobilien. Simple Tradition 1) bei Kauf ec.
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soudern es bedarf außerdem der Zuschreibung, welche der Buchführer ¬
auf Grund des rechtskräftigen Urtheils vorzunehmen hat,
und in diesem erweiterten Sinne ist hier Realexecution zu verstehen. ¬
Doch gilt das nicht bei dem dare, tradere allein, sondern ¬
ebenso bei dem reinen restituere, falls es dabei einer Rückgängigmachung ¬
der Zuschreibung bedarf, ein Beweis, daß auch
diese Zuthat zur Realexecution keine Handlung in einem andern
oder weiteren Sinne erfordert als der reine Vindicationsanspruch.
Schwieriger ist, wie die simple Tradition ohne Eintragung
wirkt, weil hier sogar ein drittes Element in die Rechnung eintritt ¬
und durch Verschiebung dieser drei Elemente weitere Variationen ¬
entstehen. Es sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden:
1) Bei dem Käufer und ähnlichen Erwerbern wird durch die
Einräumung des Besitzes das Recht zur Sache in relatives Eigenthum ¬
verwandelt. Das absolute Eigenthum behält der Bucheigenthümer ¬
und kann es weiter veräußern. Der redliche Buchsuccessor
hat die Vindication gegen den Besitzer.27) Durch Neueintragung
eines redlichen Erwerbers erlischt ?8) daher das relative Eigenthum
27) So Gerber §. 89. Note 18. Bluntschli §. 63. So diejenigen
neueren Gesetzgebungen, welche das Princip der Eintragung in seiner Reinheit ¬
durchführen. Vgl. Motive d. preuß. Entw. S. 31. Für das ältere
deutsche Recht ist abweichender Ansicht Albrecht, Gew. S. 278 (S. 73)
wenn er lehrt, ein Besitzrecht an Immobilien, welches auf dem Wege einer
simplen Tradition constituirt werde, dessen Gewere also nur eine gemeine
(nicht rechte) Gewere sei und bleibe, werde im Verhältniß zu Dritten nach
eben den Principien beurtheilt wie jede Gewere an Mobilien, also sei der
Besitzer gegen diejenigen mit einem dinglichen Anspruche (mit einer juristischen ¬
Gewere) versehenen sicher, deren Recht später als das seinige entstand.
Allein Albrechts Beispiele beziehen sich nur auf Besitzrechte partiellen
Charakters, auf welche wir unter Nr. 2 des Textes kommen werden.
28) Dafür spricht auch die Analogie der Ersitzung. Auch die Ersitzung
hat subjective Erfordernisse (fortdauernde bona fides), ist sie aber einmal
vollendet, so ist das alte Eigenthum definitiv erloschen, auch wenn die Sache
jetzt an einen Dritten gelangt, der wegen Mangels jener subjectiven Erfordernisse ¬
selbst niemals hätte ersitzen können. Gleich hier sei bemerkt, daß auch
für das preuß. R. dasselbe gelten muß. Anderer Ansicht sind jedoch Rich.
Koch in Gruchot, Beitr. Bd. 4. S. 362 f. Daniels System Bd. 1.
(1866). S. 392. Note 1. Koch beruft sich darauf, daß nach preuß. R.
(§. 40. 41. I, 7) jeder Besitzer nach seiner eigenen Redlichkeit beurtheilt werde
und sich nicht auf die Redlichkeit seines Vormannes berufen dürfe. Allein