Inhaltsverzeichnis : Klemm, Heinrich Hermann: Ueber die stillschweigend übernommene Verbindlichkeit zu Bezahlung des Kaufpreises unbestellt empfangener Waaren

§.  II.  Immobilien.  Simple  Tradition  1)  bei  Kauf  ec.
246
soudern  es  bedarf  außerdem  der  Zuschreibung,  welche  der  Buchführer ¬
  auf  Grund  des  rechtskräftigen  Urtheils  vorzunehmen  hat,
und  in  diesem  erweiterten  Sinne  ist  hier  Realexecution  zu  verstehen. ¬
  Doch  gilt  das  nicht  bei  dem  dare,  tradere  allein,  sondern ¬
  ebenso  bei  dem  reinen  restituere,  falls  es  dabei  einer  Rückgängigmachung ¬
  der  Zuschreibung  bedarf,  ein  Beweis,  daß  auch
diese  Zuthat  zur  Realexecution  keine  Handlung  in  einem  andern
oder  weiteren  Sinne  erfordert  als  der  reine  Vindicationsanspruch.
Schwieriger  ist,  wie  die  simple  Tradition  ohne  Eintragung
wirkt,  weil  hier  sogar  ein  drittes  Element  in  die  Rechnung  eintritt ¬
  und  durch  Verschiebung  dieser  drei  Elemente  weitere  Variationen ¬
  entstehen.  Es  sind  zwei  Hauptfälle  zu  unterscheiden:
1)  Bei  dem  Käufer  und  ähnlichen  Erwerbern  wird  durch  die
Einräumung  des  Besitzes  das  Recht  zur  Sache  in  relatives  Eigenthum ¬
  verwandelt.  Das  absolute  Eigenthum  behält  der  Bucheigenthümer ¬
  und  kann  es  weiter  veräußern.  Der  redliche  Buchsuccessor
hat  die  Vindication  gegen  den  Besitzer.27)  Durch  Neueintragung
eines  redlichen  Erwerbers  erlischt  ?8)  daher  das  relative  Eigenthum
27)  So  Gerber  §.  89.  Note  18.  Bluntschli  §.  63.  So  diejenigen
neueren  Gesetzgebungen,  welche  das  Princip  der  Eintragung  in  seiner  Reinheit ¬
  durchführen.  Vgl.  Motive  d.  preuß.  Entw.  S.  31.  Für  das  ältere
deutsche  Recht  ist  abweichender  Ansicht  Albrecht,  Gew.  S.  278  (S.  73)
wenn  er  lehrt,  ein  Besitzrecht  an  Immobilien,  welches  auf  dem  Wege  einer
simplen  Tradition  constituirt  werde,  dessen  Gewere  also  nur  eine  gemeine
(nicht  rechte)  Gewere  sei  und  bleibe,  werde  im  Verhältniß  zu  Dritten  nach
eben  den  Principien  beurtheilt  wie  jede  Gewere  an  Mobilien,  also  sei  der
Besitzer  gegen  diejenigen  mit  einem  dinglichen  Anspruche  (mit  einer  juristischen ¬
  Gewere)  versehenen  sicher,  deren  Recht  später  als  das  seinige  entstand.
Allein  Albrechts  Beispiele  beziehen  sich  nur  auf  Besitzrechte  partiellen
Charakters,  auf  welche  wir  unter  Nr.  2  des  Textes  kommen  werden.
28)  Dafür  spricht  auch  die  Analogie  der  Ersitzung.  Auch  die  Ersitzung
hat  subjective  Erfordernisse  (fortdauernde  bona  fides),  ist  sie  aber  einmal
vollendet,  so  ist  das  alte  Eigenthum  definitiv  erloschen,  auch  wenn  die  Sache
jetzt  an  einen  Dritten  gelangt,  der  wegen  Mangels  jener  subjectiven  Erfordernisse ¬
  selbst  niemals  hätte  ersitzen  können.  Gleich  hier  sei  bemerkt,  daß  auch
für  das  preuß.  R.  dasselbe  gelten  muß.  Anderer  Ansicht  sind  jedoch  Rich.
Koch  in  Gruchot,  Beitr.  Bd.  4.  S.  362  f.  Daniels  System  Bd.  1.
(1866).  S.  392.  Note  1.  Koch  beruft  sich  darauf,  daß  nach  preuß.  R.
(§.  40.  41.  I,  7)  jeder  Besitzer  nach  seiner  eigenen  Redlichkeit  beurtheilt  werde
und  sich  nicht  auf  die  Redlichkeit  seines  Vormannes  berufen  dürfe.  Allein
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer