Volltext : Gil, Antonio Luís: Recursos de inconstitucionalidad é inaplicabilidad de ley

30
Das  Beweisthema  wird  durch  ein  Interlocut  bestimmt, ¬
  und  was  den  Beweis  selber  betrifft,  lo  lässt  der
Kläger  in  vierzehn  Tagen  nach  der  Insinuation  des  Urtheiles ¬
  eine  Vorstellung  infinuiren,  worin  die  Beweile
seiner  Klage  enthalten  sind;  am  Schlusse  dieser  Vorstellung ¬
  fügt  er  das  Verzeichnifs  der  Belege  bey.  Innerhalb ¬
  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  dieser  Iulinuation
muss  der  Kläger  die  Beweise  auf  der  Gerichtsschreiberey
wirklich  hinterlegen,  und  den  Act  über  die  erfolgte  Niederlegung ¬
  insinuiren  lassen.  (Art.  96.)  —
Was  den  Gegenbeweis  anlangt,  so  lässt  der  Beklagte
innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  von  dem  Kläger  auf
der  Gerichtslchreiberey  vollzogenen  Niederlegung  die
aufgelegten  Beweisstücke  sich  einhändigen,  und  leine
Antwort  darauf  mit  einem  am  Schlusse  beygefügten  Verzeichnisse ¬
  der  Anlagen  insinuiren;  in  vier  und  zwanzig
Stunden  nach  dieser  Insinuation  bringt  er  die  Beweisstücke ¬
  seines  Gegners,  die  ihm  mitgetheilt  worden  lind,
auf  die  Gerichtsschreiberey  zurück;  und  lälst  den  hierüber ¬
  gefertigten  Act  insinuiren.  Wenn  die  Klage  gegen
mehrere  Personen  gerichtet  ist,  und  diese  zugleich  verschiedene ¬
  Sachwalter  und  verschiedenes  Interelle  haben;
so  sind  einem  jeden  von  ihnen  die  oben  bestimmten  Zeitfristen, ¬
  um  sich  die  Urkunden  mittheilen  zu  lallen,  darauf ¬
  zu  antworten  und  die  seinigen  zu  produciren,  verstattet; -
  die  Mittheilung  geschiehet  an  sie  nach  und  nach
und  man  macht  bey  demjenigen,  welcher  lie  zuerst  verlangt, ¬
  den  Anfang.  (Art.  97.)
Wenn  der  Kläger  in  der,  Art.  97.  bestimmten,  Frist
seinen  Beweis  nicht  beygebracht  hat;  so  hinterlegt  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer