Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

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Vorladung.  §§.  14.  15.
ihrer  Beilagen  angehängt  sein  müssen,  dem  Bezogenen  inf ¬

sinuirt;  und  der  Gerichtsbediente,  welcher  die  Insinuation
besorgt  hat,  muß  unverzüglich  bei  dem  Jnstruenten  zum  Protokolle =
  anzeigen:  wie  dieselbe  geschehen  sei.
§.  14.  Ist  der  Beklagte  außerhalb  des  Ortes  des  Gerichts
wohnhaft,  so  muß  die  Citation  zwar  schriftlich  und  unter
des  Gerichts  gewöhnlichen  Unterschrift  erlassen,  jedoch  schleunigst ¬
  expedirt,  die  Insinuation  aber  auf  vorstehende  Art  besorgt ¬
  werden.
§.  15.  Uebrigens  ist  es  nach  Maßgabe  tit.  7.  §.  20.  21.
22.  genug,  wenn  die  Insinuation  in  des  Beklagten  Landen,
Comtoir,  Schreibestube,  oder  gewöhnlicher  Behausung  geschieht, ¬
  wenn  er  auch  daselbst  nicht  zugegen  waͤre;  allermaßen ¬
  ein  Jeder,  welcher  mit  Wechselgeschäften  sich  abgiebt,
wenn  er  auch  von  dem  Orte  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltes ¬
  sich  auf  einige  Zeit  zu  entfernen  genöthigt  wäre,  dennoch
schuldig  ist,  Jemanden  mit  gehöriger  Instruction  und  Vollmacht ¬
  zur  Besorgung  solcher  Angelegenheiten  zurückzulassen. ¬

Eine  Abweichung  dieser  Vorschriften  findet  sich  in  der  im  Anhange ¬
  mitgetheilten  Verordnung  vom  4.  Juni  1819.  betreffend
das  bei  dem  Handelsgerichte  zu  Naumburg  zu  beobachtende  Verfahren. ¬
  (cl.  Anhang.)  Aehnlich  hiermit  war  der  nach  dem  Auspruche ¬
  „aut  solve  aut  mane"  („zahl  oder  bleib",  nämlich  im
Arreste)  bei  dem  Stadtgerichte  in  Breslau  bis  in  neuere  Zeiten
bestandene  Gerichtsbrauch,  nach  welchem  der  im  Termine  erscheinende ¬
  und  seine  Unterschrift  recognoscirende  Beklagte  sofort  bis  zur
erfolgten  Zahlung  festgehalten  wird.  Es  war  nämlich  in  Schlesien
seit  alten  Zeiten,  besonders  aber  seit  der  Einführung  des  strengen
Wechselrechts,  durch  die  W.  O.  von  1738.  in  Vreslau  und  andern ¬
  schlesischen  Wechselorten  die  Einrichtung  getroffen  worden,  daß
der  Wechselinhaber  auf  das  Rathhaus  ging,  seinen  Wechselbrief
producirte  und  um  Citation  des  Schuldners  bat,  welcher  sofort
herbeigeholt  und  nachdem  er  seine  unter  dem  producirten  Wechsel
befindliche  Unterschrift  recognoscirt  hatte,  sofort  im  Arreste  zurückbehalten ¬
  wurde.  Dieses  Verfahren  ward  durch  die  Wechselordnung  von
1751  aufgehoben,  späterhin  auf  eine  Vorstellung  der  Kaufmannschaft
zu  Breslau  durch  ein  an  die  damalige  Breslauische  Ober-Amts-Regierung ¬
  erlassenes  Hofreskript  vom  9.  Decbr.  1755.  wiederhergestellt, ¬
  auch  auf  Veranlassung  einer  Beschwerde  der  Eichbornschen
            
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