Inhaltsverzeichnis : ¬Die Staatsanstalten (20)

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weislich  vorhanden  ist,  und  nur  der  „Mangel  an
Mitteln"  die  Ausführung  hinder::  so  lange  kann
und  darf  der  Staat  nicht  dem  Verbrecher  vasjenige ¬
  zuorkennen,  wonach  der  ehrliche  Bürger  vergebens ¬
  sich  sehnt.  ...  Ein  Petitum  des  redlichen
Mannes  um  Unterstüzung  des  Staates  zu  felbigem
Zweke  wäre  alsdann  de  sacto  zum  Voraus  dahin
beschieden:  „Begehe  Verbrechen,  dann  wird  dir
geholfen."  —  —  Wir  warnen  dringend  vor  derartigen ¬
  staatlichen  Maßnahmen!  —  Deportazion
oder  Auswanderung:  der  Name  tut  zur  Sache
hier  nichts;  —  oder  man  wollte  dann  allenfalls
ein  „Cayenne“
haben,  wo  nach  amtlichen  Berichten ¬
  die  Martalität  so  groß  ist,  daß  die  Züchtlinge ¬
  einem  gewissen  Tode  entgegengeführt  werden.
Für  diesen  Fall  kann  man  aber  wiederum  zu  Hause
in  gleichem  Recht  und  mit  weniger  Kosten  zum
Ziele  kommen....
Und  wie  sehr  mißlich  steht  es  bei  der  Deportazion ¬
  des  Verbrechers  um  die  Erreichung  des
Doppelzwekes  der  Strafe:  der  Sühne  und  Brsserung! ¬
  Wo  ist  für  Diese  oder  Jene  in  der  genannten ¬
  Strafmaßregel  irgend  eine  sichere  Garantie! ¬
  Wie  kann  eine  Sühnung  des  mißachtete
Rechtes  in  Etwas  gefezt  werden,  wonach  den  redlichen ¬
  Bürger  gelüstet?  Und  wo  ist  die  Möglichkeit ¬
  einer  persönlichen  Hebung  des  gesunkenen  Menschen ¬
  zu  sittlicher  Würde  und  Kraft?  Eine  zweifelhafte ¬
  Ueberwachung  mit  soldatischer  Zucht  und
            
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