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weislich vorhanden ist, und nur der „Mangel an
Mitteln" die Ausführung hinder:: so lange kann
und darf der Staat nicht dem Verbrecher vasjenige ¬
zuorkennen, wonach der ehrliche Bürger vergebens ¬
sich sehnt. ... Ein Petitum des redlichen
Mannes um Unterstüzung des Staates zu felbigem
Zweke wäre alsdann de sacto zum Voraus dahin
beschieden: „Begehe Verbrechen, dann wird dir
geholfen." — — Wir warnen dringend vor derartigen ¬
staatlichen Maßnahmen! — Deportazion
oder Auswanderung: der Name tut zur Sache
hier nichts; — oder man wollte dann allenfalls
ein „Cayenne“
haben, wo nach amtlichen Berichten ¬
die Martalität so groß ist, daß die Züchtlinge ¬
einem gewissen Tode entgegengeführt werden.
Für diesen Fall kann man aber wiederum zu Hause
in gleichem Recht und mit weniger Kosten zum
Ziele kommen....
Und wie sehr mißlich steht es bei der Deportazion ¬
des Verbrechers um die Erreichung des
Doppelzwekes der Strafe: der Sühne und Brsserung! ¬
Wo ist für Diese oder Jene in der genannten ¬
Strafmaßregel irgend eine sichere Garantie! ¬
Wie kann eine Sühnung des mißachtete
Rechtes in Etwas gefezt werden, wonach den redlichen ¬
Bürger gelüstet? Und wo ist die Möglichkeit ¬
einer persönlichen Hebung des gesunkenen Menschen ¬
zu sittlicher Würde und Kraft? Eine zweifelhafte ¬
Ueberwachung mit soldatischer Zucht und