Inhaltsverzeichnis : Neustetel, Leopold Joseph: ¬Der Büchernachdruck nach römischem Recht betrachtet

kenmittheilung  durch  die  Presse,  darum  allein,  weil
sie  zufällig  in  vielen  Fällen  zu  einiger  Geldentschädigung ¬
  des  Autors  führt,  ein  bürgerliches  Gewerbe, =
  vielleicht  gar  zünftig  werden  soll,  erkennen
zu  welchen  empörenden  Folgesätzen  die  unwahre  Lehre
vom  Eigenthum  an  Geisteswerken  führen  muß.  Der
Schriftsteller  übt  in  der  That  kein  Gewerbe  aus;
denn  das  ist  die  Natur  des  Gewerbes,  daß  es  nicht
zufällig,  sondern  wesentlich  auf  den  Erwerb  gerichtet
ist,  was  von  der  Schriftstellerei  zu  behaupten,  aller
vorfallenden  Gemeinheiten  ungeachtet,  Frevel  wäre.
Aber  gesetzt  auch  die  Rücksicht  auf  den  Erwerb  sey
überwiegend,  so  würde  es  wohl  am  offensten  seyn,
nicht  vom  Rechte,  sondern  vom  Nutzen  zu  sprechen,
und  für  die  Verfasser,  ebenso  wie  für  andere  Arten
von  Erfinder,  eigentliche  Erfindungspatente  (brevets
d'invention)  auf  mehr  oder  weniger  Jahre  zu  verlangen, ¬
  wozu  wir  in  den  gewöhnlichen  Bücherprivilegien ¬
  schon  den  Zuschnitt  besitzen.  Leider  hat  die
Schwierigkeit,  das  Unrechtmäßige  des  Nachdrucks
aus  Principien  des  positiven  Rechts  darzuthun,  auch
wieder  jene  schwermüthige  Klage  über  die  Aufnahme
des  römischen  Rechts  in  Deutschland  hervorgerufen,
welche  die  historische  Nothwendigkeit  dieses,  ohne
äußere  Gewalt  und  Willkühr,  und  nur  durch  das
natürliche  Gewicht  der  Sache  bewirkten  Ereignisses
zu
            
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