kenmittheilung durch die Presse, darum allein, weil
sie zufällig in vielen Fällen zu einiger Geldentschädigung ¬
des Autors führt, ein bürgerliches Gewerbe, =
vielleicht gar zünftig werden soll, erkennen
zu welchen empörenden Folgesätzen die unwahre Lehre
vom Eigenthum an Geisteswerken führen muß. Der
Schriftsteller übt in der That kein Gewerbe aus;
denn das ist die Natur des Gewerbes, daß es nicht
zufällig, sondern wesentlich auf den Erwerb gerichtet
ist, was von der Schriftstellerei zu behaupten, aller
vorfallenden Gemeinheiten ungeachtet, Frevel wäre.
Aber gesetzt auch die Rücksicht auf den Erwerb sey
überwiegend, so würde es wohl am offensten seyn,
nicht vom Rechte, sondern vom Nutzen zu sprechen,
und für die Verfasser, ebenso wie für andere Arten
von Erfinder, eigentliche Erfindungspatente (brevets
d'invention) auf mehr oder weniger Jahre zu verlangen, ¬
wozu wir in den gewöhnlichen Bücherprivilegien ¬
schon den Zuschnitt besitzen. Leider hat die
Schwierigkeit, das Unrechtmäßige des Nachdrucks
aus Principien des positiven Rechts darzuthun, auch
wieder jene schwermüthige Klage über die Aufnahme
des römischen Rechts in Deutschland hervorgerufen,
welche die historische Nothwendigkeit dieses, ohne
äußere Gewalt und Willkühr, und nur durch das
natürliche Gewicht der Sache bewirkten Ereignisses
zu