fullscreen : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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dörrten  Schwämme,  mit  Ausnahme  der  Pilzlinge
Maurachen,  Trüffeln  und  Champignons,  sind  auf  das
Nachdrücklichste  verbothen.
Reggs.  Circ.  20.  July  1807.
Den  sämmtlichen  Fragnern  und  Greislern  ist  der
Verkauf  der  Mohnköpfe  streng  verbothen.  Die
Apotheker  und  Samenhaͤndler  sind  aber  angewiesen
daß  sie  bey  dem  Verkaufe  der  Mohnköpfe  die  für  den
Verschleiß  giftiger  Kräuter  vorgeschriebenen  Vorschriften ¬
  genau  beobachten.
Reggsv.  18.  September  1810.
§.  868.
Verboth  an
Wurzelkrämer  sollen  keine  Arzneyen,  welche  allein
die  Krau=in  die  Apotheke  gehören,  zubereiten,  oder  nach  der
terhindler
Hand  verkaufen,  am  wenigsten  aber  sich  des  Curirens
zu  curiren.
anmassen,  sondern  lediglich  sich  an  ihr  Gewerbe  halten, ¬
  da  sonst  gegen  die  Uebertreter  nebst  der  Confiscation ¬
  ihrer  Medicamenten,  auch  noch  mit  einer  besondern ¬
  Geld-  oder  bey  nicht  verfangender  Verbesserung
mit  empfindlicher  Leibesstrafe  vorgeschritten  wuͤrde.
Sanitäts=Hauptnormativ  vom  2.  Jänner  1770.
III.  Absatz.
Wundarzneykunst,  Geburtshülfe,
Barbiererey.
§.  869.
Vorerin.
Bey  der  Bestimmung  des  medicinisch  chyrurgischen
nerung.
Studiums,  sind  die  Wundärzte  (Chyrurgen)  in  zwey
            
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